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22.3242 · Motion · 2022-03-17

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die zwangsweise Rückführung nach Ausländerrecht in Bezug auf Frauen, die schwanger oder frischgebackene Mütter sind, so zu ändern, dass deren Rückführung spätestens ab der 28. Schwangerschaftswoche bis mindestens acht Wochen nach der Geburt verboten wird.

Begründung

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) hat in ihrem Bericht vom 26. April 2018 den Schweizer Behörden empfohlen, "bei Frauen ab der 28. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Geburt auf eine Rückführung zu verzichten". Schwangere und Frauen kurz nach der Geburt sind im Rahmen einer zwangsweisen Rückführung erheblichem Stress ausgesetzt. Die NKVF stützt sich in ihrem Bericht auf die Leitlinien der UNHCR. Dies steht auch im Einklang mit den Empfehlungen der Fachhochschulen Gesundheit für angehende Hebammen, die hervorheben, wie wichtig es ab Mitte der Schwangerschaft ist, alles vorzukehren, um dem Kind einen idealen Start ins Leben zu ermöglichen. Auch die Zeit nach der Geburt ist besonders heikel und es braucht viele Wochen der Stabilität, um ein minimales Wohlergehen für Kind und Eltern sicherzustellen (Stillvorbereitung, Vorbeugen einer nachgeburtlichen Depression, Stabilität des Elternpaares).

Die Schweiz hat die Kinderrechtskonvention unterzeichnet. Diese verlangt, dass das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die es betreffen, an erster Stelle steht. Diese Rückführungsmassnahmen beeinträchtigen dieses Wohl, denn die Zeit vor und nach der Geburt ist für den Rest des Lebens des Kindes von zentraler Bedeutung. Die Verlängerung der Stabilitätsphase ist also sowohl im Interesse der Frau vor und nach der Geburt, der Familie und ganz besonders im Interesse des Kindes.

Nach Ansicht der Hebammen widersprechen die Massnahmen (zwangsweise Rückführung bis zur 32. Schwangerschaftswoche bzw. schon 7 Tage nach einer Geburt) den physiologischen Vorgängen im Zusammenhang mit der Mutterschaft und den Regeln, die in den Fachhochschulen für Gesundheit gelehrt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die vom Staatssekretariat für Migration (SEM) in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) und der Schweizerischen Ärztevereinigung (FMH) entwickelte Kontraindikationsliste dient als Grundlage für die medizinische Beurteilung der Transportfähigkeit. Die Kontraindikationsliste wird von medizinischen Fachpersonen periodisch auf ihre Aktualität überprüft. Flugreisen sind gemäss dieser Liste bei einer komplikationslosen Schwangerschaft bis zur 36. Schwangerschaftswoche möglich. Gleichwohl hat das SEM im Frühjahr 2019 im Interesse der schwangeren Frau sowie des Kindswohls und in Absprache mit den Kantonen beschlossen, diese Frist auf die 32. Schwangerschaftswoche herabzusetzen. Dies entspricht auch der Praxis anderer europäischer Staaten. Mutter und Neugeborenes gelten gemäss Kontraindikationsliste bis sieben Tage nach der Geburt als nicht transportfähig (vgl. auch Antwort auf die Interpellation 19.4506 Meyer Mattea "Situation von Schwangeren in Ausschaffungshaft und bei der Ausschaffung").

Gemäss Artikel 64d und Artikel 69 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) hat die zuständige Behörde mit der Wegweisungsverfügung eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist kann gewährt werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder gesundheitliche Probleme dies erfordern. Die Schweiz verfügt somit über eine flexible Praxis, welche im Einzelfall jeweils die konkreten Umstände sowohl vor als auch nach der Geburt berücksichtigt.

Zwischen 2017 und 2021 verzeichnete das SEM 32 Ausreisen von schwangeren Frauen auf dem Luftweg. 2020 bis 2021 waren es lediglich drei Ausreisen. Seit Mitte 2019 wird nach vollendeter 32. Schwangerschaftswoche von einer Rückführung abgesehen. Zwischen 2017 und 2021 reisten vier Mütter mit ihrem neugeborenen Kind vor Ablauf des in der Motion empfohlenen Mutterschutzes von acht Wochen aus. Dabei handelte es sich lediglich bei einer Ausreise um eine Rückführung. Zwischenfälle während der vorerwähnten Ausreisen oder nach Ankunft im Zielstaat sind dem SEM keine bekannt. Wünscht eine betroffene Frau, unabhängig von der Schwangerschaftswoche oder vom Alter des Säuglings, auszureisen, organisiert das SEM bei Bedarf eine medizinische und / oder soziale Begleitung. Liegt eine medizinische Kontraindikation vor, rät das SEM von einer Ausreise ab bzw. findet eine Rückführung unter Einhaltung der Vorgaben erst dann statt, wenn es der Gesundheitszustand erlaubt.

Der Bundesrat erachtet die geltenden Grundlagen und die gängige Praxis im Wegweisungsvollzug von Schwangeren und Neugeborenen als ausreichend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Verlängerung der Stabilitätsphase für werdende Mütter im Ausschaffungsverfahren | Lexipedia | Lexipedia