22.3337 · Motion · 2022-03-18
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 9 Absatz 1 lit. b des Bürgerrechtsgesetzes so anzupassen, dass eine Gesuchstellung auf Einbürgerung bereits nach 7 anstatt erst nach 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz erfolgen kann. Die anderen auf die 10-jährige Aufenthaltsdauer abgestimmten Mindestaufenthaltsanforderungen in Artikel 9 Bürgerrechtsgesetz sind darauf abzustimmen.
Begründung
Die Einbürgerungsrate der Schweiz ist im internationalen Vergleich tief - die lange Wohnsitzfrist von 10 Jahren, komplizierte Prozesse über alle drei Staatsebenen, Verfahrensdauern von 2 Jahren und länger sowie teilweise hohe Gebühren sind einige Gründe dafür.
Seit dem 1. Januar 2018 ist es zudem noch schwieriger geworden, den Schweizer Pass zu bekommen. Das neue Bürgerrechtsgesetz hat die Bedingungen verschiedentlich verschärft:
- Für Einbürgerungskandidaten gelten nun höhere sprachliche Anforderungen. Sie müssen die jeweilige Landessprache (Französisch, Deutsch oder Italienisch, je nach Sprachregion) sowohl mündlich als auch schriftlich beherrschen.
- Das neue Gesetz verlangt auch, dass der Bewerber "am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwirbt". Sozialhilfeempfänger erfüllen die Einbürgerungsvoraussetzungen also nicht. Drei Jahre vor Gesuchstellung darf keine Sozialhilfe bezogen worden sein. Auch Arbeitslose können Schwierigkeiten bei der Einbürgerung haben.
- Eine weitere Verschärfung betrifft das Strafregister. Auch bisher mussten die Antragsteller einen leeren Strafregisterauszug einreichen. Neu wird allerdings das Strafregister-Informationssystem VOSTRA massgebend sein, das den zuständigen Behörden zugänglich ist. Darin sind Urteile länger einsehbar.
- Zudem enthält das Gesetz strengere Kriterien für Personen im Ausland. In Zukunft müssen diese unter anderem beweisen, dass sie enge Beziehungen zur Schweiz haben.
Demgegenüber hat aber die Schweiz auch ein eigenes Interesse an einer möglichst raschen Einbürgerung insbesondere von jungen Einbürgerungswilligen, sofern sie alle Voraussetzungen erfüllen - und das müssen sie ja ohnehin. Denn damit wird nicht nur das Mitbestimmungs- und Zugehörigkeitsgefühl gestärkt, sondern für beide Seiten sind auch Rechte UND Pflichten geklärt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Neben der vorliegenden Motion wurden noch drei weitere parlamentarische Vorstösse unter dem Übertitel "Faire Spielregeln bei der Einbürgerung" zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes (BüG; SR 141.0) eingereicht (Mo. 22.3329 Gredig, Mo. 22.3330 Gredig, Mo. 22.3335 Christ). Die Anliegen dieser Vorstösse zielen darauf ab, die Voraussetzungen für das ordentliche Einbürgerungsverfahren zu senken.
Am 1. Januar 2018 ist das totalrevidierte BüG in Kraft getreten. Der Bundesrat hatte im Rahmen der Totalrevision vorgeschlagen, die Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz von zwölf auf acht Jahre zu senken. Das Parlament lehnte diesen Vorschlag ab und verkürzte die Mindestaufenthaltsdauer stattdessen auf zehn Jahre (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BüG). Die meisten europäischen Staaten verlangen eine Aufenthaltsdauer zwischen vier bis zehn Jahren. Die Nachbarländer Österreich und Italien setzen wie die Schweiz eine zehnjährige Aufenthaltsdauer voraus; Deutschland acht Jahre und Frankreich fünf Jahre.
Zu beachten ist, dass Bewerberinnen und Bewerber bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzen müssen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG). In der Regel wird diese nach zehn Jahre erteilt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Die Verkürzung der Aufenthaltsdauer würde daher nur dann wirksam, wenn die Niederlassungsbewilligung vorzeitig erworben werden könnte. Beispielsweise erhalten Staatsangehörige von Staaten, mit denen die Schweiz Niederlassungsvereinbarungen abgeschlossen hat, nach fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung. Zudem können die Migrationsbehörden im Rahmen ihres Ermessens die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem kürzeren Aufenthalt erteilen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die entsprechenden Integrationserfordernisse erfüllt oder wenn dafür wichtige Gründe bestehen (Art. 34 Abs. 3 und Abs. 4 AIG).
Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Anlass, die Mindestaufenthaltsdauer für die ordentliche Einbürgerung nur wenige Jahre nach der erwähnten Totalrevision des BüG zu verkürzen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.