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22.3444 · Motion · 2022-05-11

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Aktionsplan zur Verminderung und Vermeidung von Mikroplastik in Gewässern auszuarbeiten. Dabei ist auch der Gewässereintrag von gelösten, schwer abbaubaren Polymeren aus Kosmetik-, Wasch- und Reinigungsprodukten unter Berücksichtigung des Risikopotentials für Gewässerorganismen zu reduzieren bzw. vollständig zu vermeiden.

Begründung

Mikroplastikkügelchen in Kosmetika, die der Funktion als Reibkörper (Peeling) dienen, sind in den letzten Jahren unter dem Druck von Umweltschutzorganisationen und durch die Selbstverpflichtung der Industrie vermehrt aus Produkten entfernt worden. Viele Kosmetik- und Reinigungsprodukte enthalten trotzdem noch Mikroplastik. Diese Quelle sollte vermieden werden, da umweltverträgliche Alternativen zur Verfügung stehen.

Nebst festem Mikroplastik werden in unzähligen Produkten gelöste Kunststoffe resp. gelöste Polymere beispielsweise als Verdicker und Filmbildner eingesetzt. Das Fraunhofer Forschungsinstitut in Deutschland schätzt den jährlichen Eintrag von Mikroplastik und gelösten Polymeren ins Abwassersystem in Deutschland auf rund 48 000 Tonnen. Für die Schweiz gibt es bisher keine vergleichbare Schätzung, der Eintrag dürfte jedoch auch mehrere Tausend Tonnen betragen. Der Gewässereintrag dieser gelösten Polymere ist bedenklich, da gewisse Polymere schwer abbaubar (persistent) sind. Was diese Substanzen in der Umwelt bewirken, ist noch nicht ausreichend geklärt. Dem Vorsorgeprinzip ist geschuldet, dass anthropogen hergestellte, schwer abbaubare Stoffe nicht in die Gewässer gelangen dürfen. Mikroplastik und schwer abbaubare, gelöste Polymere sollten deshalb nicht als billige Zusatzstoffe Kosmetika, Wasch- und Reinigungsmittel beigemischt werden, da sie sich in der Umwelt anreichern.

Mikroplastik macht in den Meeren wie auch in Süssgewässern zahlenmässig den grössten Anteil der Plastikverschmutzung aus. Er wird von praktisch allen tierischen Organismen der Nahrungskette aufgenommen. Einerseits verursacht Mikroplastik innere Verletzungen und Entzündungsreaktionen, andererseits können Schadstoffe im Plastik (sogenannte Additive) zu Gesundheitsschäden führen. Es ist besorgniserregend, dass riesige Mengen an persistenten und potenziell schädlichen Substanzen in die Gewässer gelangen, von denen sogar einige in der EU-Chemikaliendatenbank als umweltgefährdend eingestuft sind.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits im überwiesenen Postulat Munz (18.3496) "Aktionsplan zur Reduzierung von Plastikeinträgen in die Umwelt" wird gefordert, dass der Bundesrat prüfen soll, ob ein Aktionsplan zur Reduzierung der Einträge von Kunststoffen in die Umwelt zweckmässig sei. Das Postulat Munz (18.3496) wird gemeinsam mit den Postulaten Thorens Goumaz (18.3196), Flach (19.3818) und CVP-Fraktion (19.4355) im Bericht "Kunststoffe in der Umwelt" beantwortet. Der Bericht wird einen Überblick über die wichtigsten Quellen und Eintragswege von Kunststoffen in die Umwelt und deren Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit enthalten und mögliche weitere Massnahmen skizzieren. Er wird voraussichtlich bis Ende 2022 publiziert.

Aufgrund der Vielzahl der bereits laufenden Arbeiten wie beispielsweise die Revision des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) im Rahmen der parlamentarischen Initiative UREK-N (20.433) "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine Notwendigkeit, einen Aktionsplan zu erarbeiten.

Ausserdem wäre es kaum möglich, dass der Bund mit einem Aktionsplan die erforderliche Datengrundlage für eine Beschränkung von gelösten, schwer abbaubaren Polymeren in Kosmetik-, Wasch- und Reinigungsprodukten mit vertretbarem Aufwand erlangen könnte.

Zudem würde eine eigenständige, nicht mit der EU harmonisierte Regelung von Polymeren in der Schweiz mit der bisherigen Rechtsetzungspraxis des Bundesrates im Bereich Chemikalien im Widerspruch stehen. In der EU sind chemikalienrechtliche Beschränkungen von absichtlich verwendetem Mikroplastik in Produkten im Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) in Vorbereitung. Im Geltungsbereich dieser Regelung sind unter anderem auch Körperpflegeprodukte sowie Wasch- und Reinigungsmittel. Der Rechtsetzungsprozess in der EU ist weit fortgeschritten. Sobald die definitive REACH-Regelung für die Beschränkung von Mikroplastik in Produkten vorliegt, wird das UVEK diese prüfen und dem Bundesrat einen entsprechenden Regelungsvorschlag zur Aufnahme in die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) unterbreiten.

Darüber hinaus sieht die EU-Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit vor, Anforderungen für die Registrierung von bestimmten Polymeren in der REACH-Verordnung festzulegen. Mit diesen Registrierungsanforderungen und den von der Industrie zu liefernden Informationen wird erst die Datengrundlage geschaffen, damit Polymere hinsichtlich ihrer Abbaubarkeit und umwelt- oder gesundheitsgefährlichen Eigenschaften beurteilt werden können. Gestützt auf diese Daten können künftig bei Bedarf gezielte Massnahmen zur Risikoreduktion für Gewässerorganismen getroffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.