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22.3464 · Interpellation · 2022-05-11

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Erlaubt die geltende Nachrichtendienstgesetzgebung die Überwachung von Gruppierungen im Rahmen des "Klimaaktivismus", die Blockadeaktionen durchführen oder zivilen Ungehorsam leisten?

2. Kann mit den geltenden rechtlichen Grundlagen die angekündigte Wiederholung vergleichbarer Aktionen verhindert werden, insbesondere auf der Strasse oder auf Autobahnen?

3. Was gedenkt der Bundesrat allgemein in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu tun, um die angekündigte Wiederholung solcher Aktionen zu verhindern und um ganz einfach die Einhaltung des Gesetzes in unserem Land zu gewährleisten?

Begründung

Verschiedene Gruppierungen, die von den Medien als "Klimaaktivistinnen und -aktivisten" bezeichnet werden, versuchen schon seit einiger Zeit die Behörden mittels Blockadeaktionen oder anderer Art des zivilen Ungehorsams zur Umsetzung ihrer politischen Ziele zu zwingen.

Einige Gruppierungen, die die Behörden und die Polizei herausfordern, haben für die Zukunft weitere vergleichbare Aktionen angekündigt.

Es stellt sich daher die Frage, ob und wie lange diese Gruppierungen ihre Destabilisierungsaktionen noch ungestraft fortsetzen können.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121.0) definiert, wann der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) präventiv tätig werden darf. Ein politischer, ideologischer oder extremistischer Hintergrund von Personen (beispielsweise Neonazis, Anarchisten oder Klimaaktivisten), Organisationen oder anstehenden Ereignissen alleine reichen hierfür nicht aus. Damit der NDB tätig werden darf, müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass Personen oder Organisationen ihre demokratischen Rechte missbrauchen, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen.

Allfällige Hinweise auf Bezüge von Klimaaktivisten zur gewalttätig-extremistischen Szene bearbeitet der NDB im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags. Bisher konnte der NDB keine gewalttätig-extremistischen Aktivitäten der Klimabewegung selbst in der Schweiz feststellen. Zwar versuchen Teile der Klimabewegung durch ihre teilweise illegalen Aktivitäten und sogar durch Straftaten die Klimapolitik der Schweiz oder von Privaten zu beeinflussen. Bisher haben sie jedoch gewaltfreie Mittel verwendet, um ihre Ziele zu erreichen. Aktionen wie das Blockieren einer Autobahn, wie kürzlich in Crissier, Lausanne und Bern, sowie die Besetzung des Bundesplatzes in Bern im September 2020 sind keine gewalttätig-extremistischen Tätigkeiten im Sinne des NDG. Deshalb hat der NDB keine gesetzliche Grundlage, um Informationen zu solchen Ereignissen bzw. über die Klimabewegung als Ganzes zu beschaffen oder zu bearbeiten.

2. Aktionen und Demonstrationen auf öffentlichem Grund unterstehen dem verfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV; SR 101) und der Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit wird aber auch durch Art. 10 und Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) sowie durch Art. 19 und Art. 21 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) garantiert. Gestützt auf diese Normen besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch, den öffentlichen Grund für Kundgebungen mit ideellem Gehalt zu nutzen. Allerdings sind nur friedliche Versammlungen und Kundgebungen verfassungsrechtlich geschützt. Falls es zu Sachbeschädigungen oder anderen strafbaren Handlungen kommt wie z.B. Nötigung (Art. 181 des Strafgesetzbuchs StGB, SR 311.0), Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) oder Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB), gilt der Verfassungsschutz nicht. Auch kann die Versammlungsfreiheit, wie alle anderen Freiheitsrechte, keine absolute Geltung beanspruchen. Vielmehr kann die Versammlungsfreiheit gestützt auf Art. 36 BV eingeschränkt werden, indem zum Beispiel eine vorgängige Bewilligungspflicht angeordnet wird. Die Handhabung des Demonstrations- und Versammlungsrechts fällt in die Zuständigkeit der Kantone.

3. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzaufteilung ist die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, mithin die Gewährleistung der durch Demonstrationen allenfalls gefährdeten klassischen Polizeigüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum, primär Aufgabe der Kantone (Art. 57 BV). In den Kantonen besteht hierfür ein umfangreiches gesetzliches Instrumentarium. Die kantonalen Sicherheitsbehörden treffen auch die notwendigen Präventionsmassnahmen, welche sich auf die jeweiligen kantonalen Polizeigesetze stützen. Sobald bereits begangene Straftaten erkannt worden sind, werden diese gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfolgt. Nebst den Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Nötigung, Landfriedensbruch, Störung des öffentlichen Verkehrs, Behinderung gemeinnütziger Dienste, Sachbeschädigungen etc.) können insbesondere bei Autobahnblockaden auch die Strafbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) zur Anwendung gelangen. Bei überregionalen und kantonsübergreifenden Aktionen kommt zudem die interkantonale Polizeizusammenarbeit zum Zuge, welche gut funktioniert. Die zuständigen Sicherheitsbehörden arbeiten also eng zusammen, um Gewalttaten zu verhindern, Urheber von strafbaren Handlungen zu identifizieren und Straftaten zu ahnden.

Antwort des Bundesrates.