22.3485 · Interpellation · 2022-05-11
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
1. Wo befinden sich in der Schweiz potentiell nutzbare Erdgasvorkommen?
2. Mit welchen Verfahren könnte an welchen Schweizer-Standorten Erdgas gefördert werden?
3. Welche negativen Umwelteinflüsse wären bei den entsprechenden Förder-Verfahren zu erwarten?
4. Welche potentiell nutzbare inländische Erdgas-Fördermengen stehen welchen inländischen Bedarfen gegenüber?
5. Hat der Bundesrat Kenntnis von Erdgasvorkommen im Kanton Tessin, welche derzeit nur von der italienischen Seite gefördert werden?
6. Hat der Bundesrat Kenntnis von einem früheren Fördergesuch der Firma ENI, zur Förderung von Erdgas auf Schweizer Boden?
7. Wie beurteilt der Bundesrat das Förder-Potential von bestehenden Erdgas-Vorkommen in den Räumen Lago Maggiore, Lugano-Agno und Chiasso?
8. Wie könnte der Bund erreichen, damit inländisches Erdgas so schnell wie möglich gefördert werden könnte, um so die Auslandabhängigkeit zu reduzieren?
9. Wie lange würde es schnellstmöglich dauern, um die Förderung von Schweizer Erdgas zu realisieren?
10. Welche Steaktholder müsste der Bund an den Tisch holen, um die Förderung von Schweizer Erdgas zu realisieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In der Schweiz ist die Existenz von Erdgasvorkommen im Mittelland belegt. Dies aufgrund von Erkenntnissen aus Geothermiebohrungen in St. Gallen, Erkundungsbohrungen in Entlebuch (LU) und in Noville (VD). Die Suche nach Erdgas auf Schweizer Territorium in den 1970er bis 1990er Jahren sowie von 2008 bis 2015 am Jurafuss (NE, BE, FR, VD, LU) führten zu eher bescheidenen Ergebnissen. Nach derzeitigem Kenntnisstand bleibt das Vorhandensein wirtschaftlich abbaubarer Lagerstätten hypothetisch und mit grossen Unsicherheiten behaftet.
2. Konventionelles Erdgas findet sich häufig in Lagerstätten unterhalb von undurchlässigen Deckschichten, wohin es aus seinem porösen Ursprungsgestein migriert ist, wie z. B. im Val de Travers (NE). In diesen Vorkommen ist das Erdgas aus technischer Sicht verhältnismässig einfach zu erschliessen. Ein grosser Teil des unterirdischen Gases ist dagegen noch im Muttergestein bzw. in dichtem Speichergestein gebunden und kann nur unter grossem Aufwand mit sogenannten unkonventionellen Technologien wie der hydraulischen Frakturierung (Fracking) gefördert werden. Zu den typischen unkonventionellen Erdgasressourcen gehören Schiefergas, Tight-Gas (wie in Noville (VD)) und Kohleflözgas.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass diese Beispiele rein theoretisch sind, da viele Kantone einschränkende spezifische Regulierungen haben. Beispielsweise ist die Erkundung und Förderung von Kohlenwasserstoffen in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf verboten. Darüber hinaus verbieten die Kantone Waadt und Genf strikt die Förderung von unkonventionellen Kohlenwasserstoffen und der Kanton Bern hat 2015 die Förderung von Erdöl und Erdgas mit Fracking verboten.
3. Grundsätzlich geht von jeder Bohrung, unabhängig von der dabei angewandten Technik, ein Risiko für die Umwelt und dabei vor allem für das Grundwasser aus.
Bei der hydraulischen Frakturierung zur Förderung von unkonventionellen Gasressourcen steht die Gefahr der Verschmutzung von Grundwasser und Oberflächengewässern durch den Einsatz von Additiven im gesamten Prozess sowie durch die Förderung von aus dem Untergrund gelösten Schadstoffen (Rückfluss) im Vordergrund. Die neusten Verfahren kommen allerdings ohne den Einsatz von langlebigen umwelt- bzw. gesundheitsgefährdenden Stoffen aus. Dabei bleibt die Gefahr des Rückflusses von gelösten Schadstoffen jedoch bestehen. Ein weiterer Umweltaspekt bei der Erschliessung und Förderung von unkonventionellen Gasressourcen ist das ungewollte Austreten des Treibhausgases Methan (Methanschlupf). (vgl. Bericht des Bundesrats "Fracking in der Schweiz" vom 3. März 2017 in Erfüllung des Postulats Trede 13.3108)
4. Gemäss dem heutigen Kenntnisstand haben vor allem die unkonventionellen Gasreservoire (Schiefergas und Tight-Gas) in Tiefenlagen von 2000 und 5000 Metern ein verglichen mit dem schweizerischen Erdgasbedarf relevantes Förderpotenzial. Gesamthaft wird das theoretisch gewinnbare Gasvolumen auf 114 bis 3'400 Mrd. m3 geschätzt. Bei einem jährlichen Verbrauch in der Schweiz von rund 3.2 Mrd. m3 Gas scheint dieses Potenzial beträchtlich. Dabei muss jedoch beachtet werden, dass die Schätzung mit grosser Unsicherheit verbunden ist und vom theoretischen geologischen Potenzial nur ein Bruchteil tatsächlich förderbar wäre. (vgl. Grundlagenbericht vom März 2017 der interdepartementalen Arbeitsgruppe zum Postulat Trede 13.3108)
5. Nein.
6. Nein.
7. Die im Kanton Tessin bekannten Vorkommen scheinen - Stand heute - wirtschaftlich nicht abbaubar zu sein.
8. Die Verfügungshoheit zur Nutzung des Untergrundes liegt bei den Kantonen. Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit für eine Änderung des bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmens. Vor dem Hintergrund der langfristigen Klimapolitik der Schweiz sowie ihrer Verpflichtungen innerhalb des Abkommens von Paris (Netto-Null-Zielsetzung) steht der Bundesrat zudem dafür ein, eine verlässliche und sichere Energieversorgung der Schweiz mittel- bis langfristig ohne fossile Energien zu gewährleisten. Die dazu nötigen Schritte in der Klima- und Energiepolitik sind bereits aufgegleist.
9. Basierend auf den Erfahrungen im Bereich der tiefen Geothermie in der Schweiz dauert ein Projekt zum Abbau einer unterirdischen Ressource von der Planung bis zur Förderung des Rohstoffes mindestens sieben bis zwölf Jahre, vorausgesetzt das kantonale Recht lässt entsprechende Projekte zu.
Letztmals wurde in der Schweiz in Noville (VD) eine kantonale Bewilligung für Bohrarbeiten zur Erkundung von Gasvorkommen ausgestellt. Diese dauerten von Dezember 2009 bis August 2010, woraufhin weitere aufwendige hydraulische Tests notwendig wurden, die aber nie durchgeführt wurden. Das Projekt endete mit dem Ablauf der Bewilligung im August 2018.
10. Bei einem entsprechenden politischen Willen müssten Bund, Kantone und die Gasbranche gemeinsam handeln. Diesbezüglich muss jedoch daran erinnert werden, dass die Verfügungshoheit zur Nutzung des Untergrundes bei den Kantonen und nicht beim Bund liegt. Dem Bund fällt hier keine Zuständigkeit zu (s. Antwort zur Frage 8).
Antwort des Bundesrates.