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Informationspolitik des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

22.3515 · Interpellation · 2022-05-30

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

In der Kosmetikverordnung (VKos) werden seit 2017 zulässige, verbotene oder beschränkte Stoffe nicht mehr in den Anhängen der Verordnung über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31) aufgelistet, sondern es wird auf die Anhänge der EU-Verordnung Nr. 1223/2009 (Art. 54 Abs. 1 bis 5 LGV)

verwiesen. Änderungen an diesen Anhängen werden automatisch und ohne Information der betroffenen Stakeholder und ohne angemessene Übergangsfrist für die Schweiz in Kraft gesetzt. So wurde zum Beispiel der Duftstoff Lilial in Kosmetika wie in der EU ab dem 1. März 2022 verboten. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) begründet die "Nichtinformation" damit, dass in der Schweiz kein Revisionsverfahren für die Verordnung mehr notwendig sei. Die Hersteller und Verkaufsstellen mussten somit Kosmetika mit dem neu verbotenen Inhaltsstoff entsprechend vernichten.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Bundesrat an, ob er nicht auch der Meinung ist, dass

1. das BLV über die automatische Übernahme des EU-Rechts aktiv, frühzeitig und transparent kommunizieren und informieren muss?

2. diese "Nichtinformation" seitens des BLV bedeutende wirtschaftliche und finanzielle Folgen für die betroffenen Akteure und Allgemeinheit hat?

3. durch eine aktive, frühzeitige und transparente Information seitens des BLV diesbezüglicher "Kosmetik-Abfall" vermeidbar gewesen wäre?

Stellungnahme des Bundesrates

Die schweizerische und die europäische Gesetzgebung im Bereich der kosmetischen Mittel sind weitestgehend harmonisiert. Dadurch wird der gleiche Gesundheitsschutz für die Konsumentinnen und Konsumenten gewährleistet und technische Handelshemmnisse für Unternehmen werden vermieden. Für regulierte und in kosmetischen Mitteln verwendete Stoffe wird durch den Verweis in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) auf die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates diese Harmonisierung sichergestellt und die Anpassungsfrist verkürzt. In bestimmten Fällen kann der Bundesrat andere gesetzliche Regelungen als die Europäische Union (EU) erlassen, was jedoch selten vorkommt.

Um den kantonalen Vollzugsbehörden und den betroffenen Akteuren den Zugang zu diesen gesetzlichen Vorgaben zu erleichtern, veröffentlicht das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auf seiner Website eine Liste der geregelten Stoffe (www.blv.admin.ch > Gebrauchs- und Bedarfsartikel > Kosmetika und Schmuck > Kosmetika > Weitere Informationen/Gesetzgebung > Liste der geregelten Stoffe in kosmetischen Mitteln). Sie wird bei jeder Änderung durch die EU (im Durchschnitt fünfmal pro Jahr) aktualisiert. Das Hauptziel dieser Anpassungen ist es, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen und den Gesundheitsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten. Den Herstellern werden im EU-Recht in der Regel angemessene Übergangsfristen für die Anpassung ihrer Produkte eingeräumt. Diese Fristen werden von der Schweiz unverändert übernommen.

Bei dem in der Interpellation genannten Beispiel des Stoffs "Lilial" verhält es sich jedoch anders. Dieser Stoff ist in der Schweizer Chemikaliengesetzgebung als "krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend" klassiert. Seine Verwendung in Kosmetika ist daher verboten (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel [VKos; SR 817.023.31]). Seit der Totalrevision der Chemikalienverordnung (ChemV; SR 813.11) im Jahr 2015 wird deren Anhang 2 Ziffer 1 vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) angepasst, um mit den raschen Entwicklungen in der EU Schritt halten zu können (Art. 84 Bst. a ChemV). Die betroffenen Kreise und die Kantone werden jeweils über die laufende Revision informiert, so dass ihnen in der Regel wie in der EU 18 Monate Zeit bleibt, um die notwendigen Anpassungen der betroffenen Produkte, einschliesslich Kosmetika, vorzunehmen.

Im Rahmen der Selbstkontrolle liegt es in der Verantwortung der Unternehmen, sich aktiv über die neuesten gesetzlichen Änderungen zu informieren und ihre Produkte so anzupassen, dass sie den Vorschriften entsprechen. Das BLV wird in der zweiten Jahreshälfte 2022 den Zugang zu diesen Informationen und die Verfolgung der Änderungen auf seiner Website weiter vereinfachen, um die Transparenz zu erhöhen und die Arbeit der Stakeholder und der kantonalen Vollzugsbehörden zu erleichtern.

Antwort des Bundesrates.