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Psychisch belastete Kinder und Jugendliche. Sofortmassnahmen gegen akute Versorgungslücken durch Stärkung von Anlauf- und Beratungsstellen

22.3529 · Interpellation · 2022-06-01

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Anteil psychisch belasteter Jugendlicher hat sich in den letzten Jahren mehr als verdoppelt, Suizidversuche nahmen stark zu (OBSAN 2022). Es ist alarmierend. Dass Kinder und Jugendliche durch die Pandemie stark belastet sind, ist umfassend belegt (u.a. Pro Juventute Corona-Report 2021). Aktuell löst der Ukraine-Krieg zusätzliche Ängste aus. Anlauf- und Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche sowie junge Erwachsene (z.B. Pro Juventute Beratung 147.ch, Dargebotene Hand oder ciao.ch) übernehmen hier eine wichtige Funktion. Diese Stellen melden aber seit Monaten, dass sie mit ihrer Kapazität am Anschlag sind. Verschärft wird dies durch lange Wartezeiten für Plätze in der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie: das vorgelagerte Netz der Anlauf- und Beratungsstellen muss immer mehr Betroffene über längere Zeit auffangen. Es wird Jahre dauern, die psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung zu verbessern. Als Sofortmassnahme müssen daher die Angebote der Anlauf- und Beratungsstellen ausgebaut und die dafür nötigen Mittel bereitgestellt werden - auch für deren Bekanntmachung. In der Pandemie hat der Bundesrat bewiesen, wie rasch Massnahmen im Bereich psychische Gesundheit möglich sind. Diese laufen aus, doch der Handlungsbedarf bleibt.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Wie beurteilt der Bundesrat angesichts der psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgungssituation für Kinder und Jugendliche den Stellenwert von Angeboten der Sekundärprävention sowie von Kursen/Kampagnen bzgl. psychische Gesundheit (ENSA-Kurse von Pro Mente Sana, Wie geht es dir? santé psy oder STOP SUiCiDE)?

2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen seiner Kompetenzen und unter Einbezug der Kantone im Kinder- und Jugendschutz und in der Kinder- und Jugendförderung umgehend Massnahmen zu ergreifen, um die Angebote der Sekundärprävention zu stärken und bekannt zu machen?

3. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um rasch und mindestens für die nächsten drei Jahre Mittel bereitzustellen, damit diese Angebote gestärkt und bekannt gemacht werden können?

4. Welche gesetzlichen und strategischen Grundlagen müssen angepasst oder geschaffen werden, um diese Angebote langfristig zu stärken?

5. Welche Anknüpfungspunkte gibt es zu Programmen wie z.B. dem Aktionsplan Suizidprävention oder den KAP von Gesundheitsförderung Schweiz?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat anerkennt den hohen Wert sekundärpräventiver Angebote im Bereich der psychischen Gesundheit sowie niederschwelliger Angebote von Jugendorganisationen beziehungsweise der offenen Jugendarbeit. Gerade die Zeit seit Beginn der Pandemie bis heute hat gezeigt, dass das Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen nicht nur eine gesundheitliche, sondern auch eine gesellschaftspolitische Thematik ist. Deswegen ist eine breite Palette an Projekten und Massnahmen wichtig.

2./3. Angebote der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Kinder- und Jugendschutz und deren Finanzierung liegen in erster Linie in der Kompetenz der Kantone. Der Bund hat in diesen Bereichen nur eine subsidiäre Rolle. Konkret und auf der Basis gesetzlicher Grundlagen kann er gestützt auf das Strafgesetzbuch (SR 311.0) und die Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) Organisationen unterstützen, die im Bereich der Kriminalprävention tätig sind. Das Bundesamt für Sozialversicherungen richtet gestützt auf diese rechtlichen Grundlagen unter anderem Finanzhilfen aus an das Beratungsangebot 147 von Pro Juventute sowie an ciao.ch, an welche sich Kinder und Jugendliche wenden können, die beispielsweise von Gewalt betroffen sind. Mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz (SR 446.1) kann der Bund private Trägerschaften unterstützen, die sich der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen widmen. Beiträge an Beratungsangebote zur psychischen Gesundheit für Kinder und Jugendliche sind nicht möglich. Gestützt auf das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121) kann der Bund zudem im Bereich der Betäubungsmittel nationale Programme zur Prävention durchführen. Er stellt dabei die Anliegen des Kinder- und Jugendschutzes in den Vordergrund.

Für die umfassende Unterstützung von Präventionsangeboten im Bereich der psychischen Gesundheit fehlen auf Bundesebene hingegen die rechtlichen Grundlagen. Die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz setzt im Rahmen ihres Schwerpunktes "Psychische Gesundheit" gemeinsam mit den Kantonen in den kantonalen Aktionsprogrammen Projekte zur Förderung der psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen um und sensibilisiert die Bevölkerung für die psychische Gesundheit mit ihren nationalen Kampagnen "Wie geht es dir?" und Santepsy. Ob beispielsweise Lebensübergänge und kritische Lebensereignisse eine besondere Beachtung erhalten, entscheiden die für die Ausgestaltung der Programme zuständigen Kantone.

4. Im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe und des Kinder- und Jugendschutzes fehlt es für eine umfassende und dauerhafte Unterstützung solcher Angebote durch den Bund grundsätzlich an einer verfassungsmässigen Grundlage.

Im Bereich der Gesundheitsförderung ist seit Annahme der Volksinitiative "Kinder ohne Tabak" die Förderung der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zwar in der Verfassung verankert (Art. 41 Abs. 1 BV). Eine Unterstützung ist jedoch nur in denjenigen Teilbereichen möglich, in denen der Bund über eine entsprechende Kompetenz verfügt (vgl. Antwort zu Ziffer 2./3.). Schliesslich wird die unmittelbar auf die Pandemiebewältigung fokussierte und auf dem Epidemiengesetz (SR 818.101) basierende Unterstützung von Beratungsleistungen nach dem Ende der besonderen Lage nicht weitergeführt.

Im Bereich des Betäubungsmittelkonsums und vor allem bei der Früherkennung und Frühintervention (F+F) ist die Förderung sekundärpräventiver Massnahmen im Betäubungsmittelgesetz verankert. Der Zusammenhang mit der psychischen Gesundheit ist nicht beschrieben. Das Verbesserungspotential und die Limitationen von F+F sind entsprechend in den Berichten "Jugendschutz im Bereich des Suchtmittelkonsums" (Kap. 6.3 und 7.3, einsehbar unter www.bag.admin.ch > Gesund leben > Sucht & Gesundheit > Regulierungen im Suchtbereich > Jugendschutz) und "Perspektiven der Schweizerischen Drogenpolitik" (Kap. 5.2 und 9, einsehbar unter www.bag.admin.ch > Strategie & Politik > Politische Aufträge & Aktionspläne > Drogenpolitik > Perspektiven der Drogenpolitik bis 2030) vertieft.

5. Der Bund unterstützt über das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Akteure bei der Umsetzung des Aktionsplans Suizidprävention durch Vernetzungs- und Koordinationsarbeit sowie durch das Erarbeiten von Wissensgrundlagen. Dies auch im Bereich der Sekundärprävention. So wurden zum Beispiel 2017 und 2020 mit Pro Juventute zwei Befragungen bei jungen Menschen durchgeführt zum "Umgang mit Krisen und Hilfsangeboten". Gestützt auf die Ergebnisse kann das Beratungsangebot 147 seine Angebote optimieren. Im Rahmen des Aktionsplans betreibt das BAG in Zusammenarbeit mit Prävention und Gesundheitsförderung Kanton Zürich die nationale Webseite zur Suizidprävention "reden-kann-retten". Sie informiert zum Thema und verweist auf die Hilfsangebote der Dargebotenen Hand (143) und Pro Juventute (147). 2021 ist der Flyer "Bei Suizidgedanken: Reden kann retten" vom BAG umgesetzt worden, der mit einer Notfallkarte unter anderem auf 147 verweist. Das BAG unterstützt mit diesen Massnahmen die Bekanntheit von sekundärpräventiven Angeboten. Im Rahmen der Kantonalen Aktionsprogramme (KAP) von Gesundheitsförderung Schweiz sowie der entsprechenden Projektförderung können die Kantone niederschwellige Hilfsangebote (z. B. Pro Juventute 147) mitfinanzieren. Auch können Massnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit zur psychischen Gesundheit über die KAP finanziert werden. In diesem Rahmen wird auch die Bekanntmachung von sekundärpräventiven Angeboten gefördert.

Antwort des Bundesrates.

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