22.3531 · Interpellation · 2022-06-01
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Im Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe steht im Zweckartikel 1. a., dass "dem unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vorzubeugen sei, namentlich durch Förderung der Abstinenz."
Gleichzeitig kann im Positionspapier des Dachverbandes der offenen Jugendarbeit nachgelesen werden, dass das Ziel eine Legalisierung und Entkriminalisierung von Cannabis ist, und analog Alkohol eine Festlegung der Altersgrenze bei 16 Jahren vorgeschlagen wird.
Die teilweise berechtigte Begründung ist, dass die politischen Entscheide seit 2013 bei den Konsumierenden, den Strafverfolgungsbehörden aber auch bei den Fachpersonen der OKJA zu Verwirrung geführt hätten.
Einerseits sei der Besitz einer geringfügigen Menge von Cannabis straffrei, der Konsum jedoch nicht. Kaum mehr durchschaubar gestalte sich die Situation seit dem Aufkommen von legalem CBD-Hanf ab 2016, der nicht von illegalem Hanf zu unterscheiden sei und damit keine verbindlichen Bestimmungen bezüglich des Jugendschutzes, der Werbung und der Vermarktung bestehen würden.
Fragen:
1. Was sagt der Bundesrat zu den widersprüchlichen Aussagen im BtmG und zu denjenigen im Positionspapier des Dachverbandes "Offene Kinder- und Jugendarbeit Schweiz"?
2. Wie gedenkt der Bundesrat die widersprüchlichen Gesetzesbestimmungen von 2013 bezüglich Besitzes und Konsums zu korrigieren?
3. Wie gedenkt der Bundesrat den seit 2016 legalen CBD-Hanfanbau zum Wohle von Kindern und Jugendlichen gesetzlich zu regeln und zu kontrollieren?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2018 zur Motion 18.3341 Addor "Wiederherstellung von Kohärenz in der repressiven Drogenpolitik" ausgeführt hat, ist die Unterscheidung zwischen straffreien Vorbereitungshandlungen wie dem Besitz geringfügiger Mengen eines Betäubungsmittels und des verbotenen Konsums bereits seit 1975 im Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) verankert. Der Bundesrat anerkennt aber, dass diese Regelung in der Praxis, auch gerade im polizeilichen Vollzug, immer wieder zu Verunsicherung führt. Der Bundesrat hat deshalb in Zusammenhang mit seinem Bericht in Erfüllung des Postulats 17.4076 Rechsteiner das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) beauftragt, die Vor- und Nachteile der Bestrafung des unbefugten Betäubungsmittelkonsums zu prüfen. Das EDI wird dem Bundesrat dazu bis Ende 2025 einen Bericht vorlegen.
Die im Positionspapier "Offene Kinder- und Jugendarbeit und Cannabis" vertretene Fachmeinung in Bezug auf die Altersgrenze für Cannabis nimmt der Bundesrat zur Kenntnis.
3. Cannabidiolhaltige Produkte werden in der Schweiz zu verschiedenen Verwendungszwecken angeboten. Die Produkte werden in mehreren Bundesgesetzen geregelt (vgl. Merkblatt Produkte mit Cannabidiol [CBD] unter www.swissmedic.ch > Services und Listen > Abgrenzungsfragen > Produkte mit Cannabidiol [CBD] - Überblick und Vollzugshilfe). CBD untersteht im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) nicht dem BetmG, weil es keine psychoaktive Wirkung hat (vgl. Antwort auf Ip. 18.3198 Marchand-Balet). CBD-Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von unter 1 Prozent kann gestützt auf das Lebensmittelgesetz (LMG; SR 817.0) als Tabakersatzprodukt zum Rauchen verkauft werden. Für Tabakersatzprodukte mit CBD gelten die gleichen Regeln wie für andere Tabakprodukte.
Aktuell verbietet die Tabakverordnung (TabV; SR 817.06) Werbung, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet. Die heutige Regelung im Lebensmittelgesetz wird künftig in ein eigenes Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten überführt. Dieses erfasst neben Tabakerzeugnissen auch THC-arme Hanfrauchwaren. Im Bereich des Jugendschutzes ist u.a. ein Verkaufsverbot an unter 18-Jährige vorgesehen. Der Vollzug der neuen Bestimmungen wird auch weiterhin hauptsächlich in den Aufgabenbereich der Kantone fallen. Das neue Gesetz wird voraussichtlich Ende 2023 durch den Bundesrat in Kraft gesetzt. Zudem haben mit Annahme der Volksinitiative "Kinder und Jugendliche ohne Tabakwerbung" (20.068) Volk und Stände am 13. Februar 2022 entschieden, dass künftig jede Art von Werbung für Tabakprodukte verboten ist, die Kinder und Jugendliche erreicht.
Antwort des Bundesrates.