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22.3600 · Interpellation · 2022-06-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Inwiefern sind Rodentizide, die Antikoagulanzien enthalten, kompatibel mit Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Tierschutzverordnung?

2. Es gibt alternative Produkte, mit denen Nagetiere schneller und schmerzloser getötet werden. Plant der Bund deshalb ein Verbot der Rodentizide mit den genannten Inhaltsstoffen? Falls ja, wie soll die Umsetzung aussehen? Falls nein, warum nicht?

3. Wäre der Bund bereit, andere Massnahmen zu treffen, um das Leiden der Ratten, der Mäuse und anderer Tiere zu vermeiden?

Begründung

Die meisten auf dem Markt erhältlichen Rodentizide zur Bekämpfung von Nagetieren enthalten als Wirkstoff ein Antikoagulans. Es ist erwiesen, dass diese Gifte zu einem langsamen und schmerzhaften Tod der Tiere führen, insbesondere Stoffe wie Bromadiolon, Difenacoum, Flocoumafen und Difethialon. Bei unsachgemässer Anwendung können diese Gifte nicht nur den Nagern, sondern auch vielen anderen Tieren wie Vögeln oder Haustieren schaden. Diese Rodentizide führen zum Tod, indem sie die Blutgerinnung hemmen und so innere Blutungen und zahlreiche Blutergüsse verursachen. Aufgrund des lang anhaltenden Blutverlusts tritt der Tod oft erst nach mehreren Tagen ein. Davor schädigt das Gift den Körper und verursacht dem Tier so Schmerzen, etwa Muskel- oder Gelenkschmerzen oder Schmerzen im Bauchraum.

Nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a der Tierschutzverordnung ist es verboten, Tiere auf schmerzhafte Weise zu töten. Studien, in denen verschiedene Gifte verglichen wurden, zeigten, dass diejenigen Tiere am stärksten und am längsten litten, die mit Antikoagulanzien getötet wurden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Mäuse und Ratten können Träger von verschiedenen Krankheitserregern sein und ihre Population muss wegen der Gefahr für die öffentliche Gesundheit reguliert werden können. Nach der Aufnahme eines Köders mit Antikoagulanzien verenden die Nagetiere innert einigen Tagen an Kreislaufversagen. Diese Zeitverzögerung zwischen der Aufnahme und der Wirkung ist für eine erfolgreiche Bekämpfung wichtig, denn vor allem Ratten sind bei der Nahrungssuche vorsichtig und können eine Köderscheue entwickeln, wenn ihre Artgenossen kurz nach der Einnahme des Köders sterben. Gerinnungshemmende Rodentizide wurden im Rahmen eines harmonisierten Verfahrens mit der Europäischen Union vertieft beurteilt und unter der Biozidprodukteverordnung (SR 813.12) in Abwägung zwischen Interessen des Tierschutzes und der öffentlichen Gesundheit zugelassen. Solange keine vergleichbar wirksamen und weniger schmerzhaften Wirkstoffe oder nicht-chemische Alternativen zur Verfügung stehen (siehe Punkt 2), sind gerinnungshemmende Rodentizide für die Anwendung gegen Ratten und Mäuse unerlässlich. Ihre Zulassung als Biozidprodukt gestützt auf die Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung stellt unter den gegebenen Voraussetzungen keinen Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung dar.

2. In der Schweiz und in der Europäischen Union werden die in Biozidprodukten erlaubten bioziden Wirkstoffen alle fünf Jahre erneut beurteilt. Im Jahr 2017 kam die Überprüfung zum Schluss, dass nicht-chemische Bekämpfungsmethoden wie mechanische und elektrische Fallen oder Klebefallen auf Grund der heutigen Daten nicht ausreichend wirksam sind und Fragen in Bezug auf das Tierwohl aufwerfen. Alternative chemische Wirkstoffe scheinen noch nicht für alle Kategorien von Verwendern geeignet oder nicht gegen alle Arten von Nagetieren wirksam zu sein (Hinweise zum Wirkstoff Difenacoum: vgl. Durchführungsverordnung [EU] 2017 /1379 vom 25. Juli 2017). Die nächste Überprüfung wird noch in diesem Jahr beginnen. Sollte diese aufzeigen, dass geeignete und wirksame Alternativen zu Antikoagulanzien verfügbar sind, werden gerinnungshemmende Rodentizide keine Zulassungen mehr erhalten.

3. Die Schweizerischen Zulassungsbehörden setzten seit Jahren ein Augenmerk auf Rodentizide mit Antikoagulanzien und haben sich zusammen mit den EU Mitgliedstaaten aktiv in den 2015 erarbeiteten Bericht "Risk mitigation measures for anticoagulant rodenticides as biocidal products" eingebracht. Sie sind zudem im Austausch mit dem Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer (FSD-VSS). Auf der Internetseite des Bundesamts für Umwelt "Sorgfältiger Umgang mit Biozidprodukten "sind Massnahmen zur Vorbeugung von einem Mäuse oder Rattenbefall aufgeschaltet und im Faktenblatt "Auslegung von Ratten- und Mäusegift" des Bundesamts für Gesundheit wird über den korrekten Umgang mit den Produkten informiert.

Seit 2017 sind für nicht-berufliche Anwenderinnen und Anwender ausschliesslich Produkte ohne Aussenanwendung mit geringer Wirkstoffkonzentration und reduzierten Packungsgrössen zugelassen. Die Anwendung darf nur in manipulationssicheren und befestigbaren Köderboxen erfolgen.

Antwort des Bundesrates.