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22.3639 · Interpellation · 2022-06-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat bekanntlich entschieden, die Führung des BWL zu verbeamten, d.h. mit einer 100 Prozent-Stelle zu besetzen und das alte System der Milizführung durch einen nebenamtlichen Delegierten aus der Wirtschaft, unterstützt durch einen vollamtlichen stellvertretenden Direktor aufzugeben. Das bedeutet, dass das BWL in einer äusserst kritischen Zeit (Winter 2022/ 2023 mit drohenden Mangellagen beim Strom, Gas und weiteren Gütern, bzw. Verschärfung der Mangellage z.B. bei Medikamenten und Impfstoffen) mehr oder weniger führungslos gelassen wird. Es droht eine Führungslücke von zwei ev. sogar mehreren Monaten, die neue Führungsspitze wird antreten, nachdem die alte abgetreten ist. Die neue Führung wird, so ist zu befürchten, keine Einführung durch die bestehende Führung erhalten können, wichtige Positionen sind noch gar nicht ausgeschrieben, obwohl man die Lage kennen müsste.

1. Wann unterbreitet der Bundesrat eine Revision des Artikel 58 LVG den eidg. Räten, da der Systemwechsel von der Milizführung zur Beamtung vorgenommen wird?

2. Weshalb wird eine Abwendung vom Milizsystem vorgenommen, obwohl dieses grundsätzlich funktioniert?

3. Weshalb schreibt der Bundesrat eine 100 Prozent Stelle aus, obwohl das einen Rechtsbruch darstellt und die ausgeschriebene Stelle bis zur Revision von Artikel 58 LFG befristet sein muss?

4. Weshalb war der Bundesrat untätig und hat die Nachfolge der BWL in der grössten Krise auch im Bereich der wirtschaftlichen Landesvorsorgung verschlafen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) beruht in der Schweiz auf einer engen Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Staat. Dieses System hat sich bewährt und soll gestärkt werden. Die COVID-19-Pandemie, der Krieg in der Ukraine und die Komplexität sowie die Verletzlichkeit der Versorgungssysteme haben jedoch offensichtlich gemacht, dass die WL reformiert werden muss.

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat vor dem Hintergrund der dreistelligen Millionenverluste des Bundes bei den "Bürgschaften Hochseeschiffe" und der von den Geschäftsprüfungskommissionen geäusserten Kritik an der Führungsorganisation der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) bereits am 14. Januar 2020 eine Administrativuntersuchung eröffnet.

Der Bericht der Administrativuntersuchung Ende 2020 hat den Handlungsbedarf bei den Führungs- und Organisationsstrukturen der WL sowie der Umsetzung und Abstimmung zwischen Geschäfts-, Führungs- und Supportprozessen in der Organisation der WL bestätigt. Die Grundkonstruktion des Landesversorgungsgesetzes soll beibehalten werden. Nur durch die aktive Mitwirkung von Wirtschaft, Bund und Kantonen, Wissenschaft und Zivilgesellschaft kann die Widerstandsfähigkeit der Schweiz gestärkt werden.

Der Projektschlussbericht "Reform wirtschaftliche Landesversorgung 2021" stützt diese Erkenntnis, legt aber dar, dass die Führungs- und Organisationsstruktur der WL und die Unterstützung der Fachbereiche bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe den heutigen Anforderungen nicht mehr genügt. Gegenwärtig wird die WL-Organisation vom Delegierten für wirtschaftliche Landesversorgung (DWL) in einem Nebenamt von 40 Prozent geleitet. Die Praxis hat gezeigt, dass das nicht ausreichend ist, um selbst in "normalen Zeiten" die Leitung der WL sicherzustellen und dem Anspruch an die Verfügbarkeit der Führungsperson gerecht zu werden. Die Stelle der oder des Delegierten soll deshalb so schnell wie möglich in einem Vollzeitpensum besetzt werden. Die oder der Delegierte soll auch in Zukunft über eine ausgewiesene Wirtschaftskompetenz verfügen und in Wirtschaft und Politik gut vernetzt sein.

Die Reform wirtschaftliche Landesversorgung und namentlich die Leitung der Führungs- und Organisationsstrukturen im BWL dulden keinen Aufschub. Die besonderen Umstände, namentlich der Krieg in der Ukraine mit den Auswirkungen auf die Versorgung in der Schweiz im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung, haben den Bundesrat bewogen, in Kenntnis der Regelung in Art. 58 Abs. 2 LVG, die Stelle der oder des DWL in Vollzeit auszuschreiben. In der Ausschreibung der Stelle wird explizit auf die laufende Reorganisation und die Vorbehalte der Entscheide des Parlaments sowie die dafür notwendige Revision des LVG hingewiesen. Ausschreibung und Besetzung erfolgt in einem ersten Schritt befristet. Die Stelle kann voraussichtlich bald wieder besetzt werden.

Um die Organisation und Funktionsweise der WL dauerhaft an die aktuellen Anforderungen anzupassen, ist eine Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes notwendig. Die Vernehmlassung soll noch in diesem Jahr eröffnet werden.

Antwort des Bundesrates.