22.3662 · Motion · 2022-06-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, erstens schweizweit alle Gemeinden dahingehend zu verpflichten, ihre Bewohnerinnen und Bewohner besser darüber ins Bild zu setzen, wo sich in einem Katastrophenfall der nächstgelegene Schutzraum befindet. Angst der Menschen kann man schmälern, wenn Unsicherheit, was im Ernstfall zu tun ist, bestmöglich und pragmatisch behoben wird. Darüber hinaus soll zweitens auch die Qualität der Schutzräume und deren Ausstattung überprüft werden.
Begründung
Der Krieg zwischen Russland und der Ukraine verunsichert Bürgerinnen und Bürger zusehends. Es ist daher umso erstaunlicher, dass eine grosse Anzahl unserer Mitmenschen offen eingesteht, dass sie in einem Ernstfall nicht wüssten, wo sich der für sie vorgesehene Schutzraum befindet.
Effizientes Risiko- und Krisenmanagement kann nur dann wirkungsvoll sein, wenn regelmässig aufgeklärt und kommuniziert wird.
Darüber hinaus bemängeln sehr gut informierte Kreise des Zivilschutzes teilweise auch die Qualität und ungenügende Ausrüstung der Schutzräume.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Für die Steuerung des Schutzraumbaus sowie die Zuweisung der Bevölkerung zu den Schutzräumen (Zuweisungsplanung) sind die Kantone verantwortlich (Art. 62 Abs. 1 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz [BZG], Art. 74 Zivilschutzverordnung [ZSV]). Die Zuweisungsplanung erfolgt im Hinblick auf einen bewaffneten Konflikt. Die Kantone bzw. Gemeinden haben die Zuweisungsplanung vorzunehmen und regelmässig zu aktualisieren. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) kann auf Antrag die Zuweisungsplanung bei den Kantonen einfordern (Art. 74 Abs. 5 ZSV). Aufgrund von Zu- und Wegzügen, Geburten und Todesfällen, dem Bau von neuen Schutzräumen oder der Aufhebung von Schutzräumen und weiteren Änderungen verändern sich die Grundlagen für die Zuweisungsplanung ständig. Um zu verhindern, dass veraltete Planungen zirkulieren, erfolgt eine offizielle Bekanntgabe der Zuweisungsplanung erst dann, wenn die sicherheitspolitische Lage dies erfordert und die Vorbereitung eines Schutzraumbezugs nötig wäre. Es steht den Gemeinden frei, auf Anfrage die persönliche Schutzraumzuweisung anzugeben.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 ZSV sorgen die Kantone für die periodische Kontrolle der Betriebsbereitschaft und des Unterhalts von Schutzräumen. Die Schutzraumkontrolle ist mindestens alle 10 Jahre durchzuführen (Art. 81 Abs. 2 ZSV). Auf Antrag des BABS müssen die Kantone dem BABS die Anzahl der kontrollierten Schutzräume sowie die Anzahl der betriebsbereiten Schutzräume bekanntgeben (Art. 81 Abs. 4 ZSV).
Somit besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf, die rechtlichen Grundlagen anzupassen. Aufgrund der aktuellen Lage und den Erwartungen der Öffentlichkeit wird das BABS jedoch künftig die Angaben zu den kontrollierten und betriebsbereiten Schutzräumen regelmässiger bei den Kantonen einfordern, um sich der Qualität der Schutzräume und deren Ausstattung zu vergewissern.
Zu erwähnen ist ebenfalls, dass bereits vor Beginn des Ukraine Kriegs in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Konzept zu den Schutzbauten erstellt wurde. Ziel des Konzeptes ist, den Werterhalt der Schutzbauteninfrastruktur (und so auch die Schutzräume für die Bevölkerung) für die nächsten Jahrzehnte zu sichern. Im Wesentlichen geht es darum, die Schutzraumkontrollen regelmässig durchzuführen, vorhandene Mängel zu beheben, die Ausrüstung gegebenenfalls zu ergänzen, Schutzräume wo nötig zu erneuern und, sofern noch vorhanden, Schutzplatzdefizite auszugleichen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.