22.3707 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Umsatz im Schweizer Gesundheitswesen im Jahr 2019 betrug 82,47 Milliarden Franken (Quelle: statista.com). Die Tendenz ist steigend. Als Treiber der Entwicklung steigender Gesundheitskosten, spielen Fehlanreize durch Begünstigung der verschiedenen Akteure im privaten Gesundheitswesen eine relevante Rolle. Meldungen aus der privaten Wirtschaft an die zuständigen Schweizer Behörden verschärfen den Verdacht bzw. die Annahme einiger Fehlanreize im Schweizer Gesundheitswesen, was sich auf die Steigerung der Gesundheitskosten auswirken könnte.
Es gibt Präzedenzfälle, wo marktbeherrschende, private Dienstleister im Gesundheitswesen den Zutritt zum Gesundheitsmarkt anderer Markteilnehmer verhindern, indem sie Ihre Netzwerke für Absprachen nutzen. Trotz dem Erfüllen kantonaler Zulassungen werden die neuen Marktteilnehmer durch geheime Regeln und Verbote privater Anbieter daran gehindert, in eine Privatklinik-Infrastruktur integriert zu werden bzw. diese zu nutzen.
- Welchen Plan können Sie anbieten und dann unterstützen, um Kartelle im privaten Gesundheitssektor aufzuspüren und gegen diese aktiv vorzugehen?
Stellungnahme des Bundesrates
Mit dem Kartellgesetz (KG: SR 251) existiert ein effektives Instrument zur Unterbindung von unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen in Form von Wettbewerbsabreden einerseits und des Missbrauchs einer relativ marktmächtigen oder marktbeherrschenden Stellung anderseits. Das KG gilt branchenunabhängig und somit auch für den Gesundheitssektor. Durchgesetzt wird dieses Gesetz in erster Linie von der Wettbewerbskommission (WEKO). Sie und ihr Sekretariat können von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten Vorabklärungen durchführen und bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Untersuchung eröffnen.
Zudem beobachten die WEKO und ihr Sekretariat laufend die Wettbewerbsverhältnisse, um potenziell kartellgesetzwidriges Verhalten frühzeitig festzustellen und, falls nötig, erste Ermittlungsschritte zu ergreifen. Zudem schaffen die geltenden kartellrechtlichen Bestimmungen Anreize für Beteiligte an potenziell unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, diese der WEKO zu melden.
Neben dem verwaltungsrechtlichen Verfahren vor der WEKO und ihrem Sekretariat steht Privaten auch der Gang vor ein Zivilgericht offen. Wird ein Unternehmen, worunter auch Spitäler und selbstständige Ärzte fallen, durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in der Aufnahme oder Ausübung des Wettbewerbs behindert, hat es unter anderem Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung der Behinderung. In der Vernehmlassungsvorlage zur laufenden Teilrevision des KG schlägt der Bundesrat Massnahmen zur Stärkung des Kartellzivilrechts vor. So soll künftig etwa die Verjährung kartellzivilrechtlicher Ansprüche während eines verwaltungsrechtlichen Verfahren bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gehemmt werden.
Der Bundesrat ist sehr an einer konsequenten Durchsetzung des KG interessiert. Er erachtet die beschriebenen Instrumente und die geplanten Verbesserungen im Rahmen der laufenden Teilrevision des KG als ausreichend. Weitergehender Anpassungsbedarf besteht seines Erachtens nicht. Schliesslich lehnt er branchenspezifische Regeln im Kartellgesetz ab. Das Gesetz hat den wirksamen Wettbewerb nach gleichen Massstäben in allen Wirtschaftssektoren zum Ziel.
Antwort des Bundesrates.