22.3761 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Im Zusammenhang mit dem Abbruch und Wiederaufbau altrechtlicher Wohnungen nach Artikel 11 Absatz 2 ZWG bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie positioniert sich der Bundesrat zur Frage, ob der Standort der neuen Wohnung/Gebäude gegenüber der abgebrochenen Wohnung/Gebäude verschoben werden darf?
2. Inwieweit sind Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild der Wohnung/Gebäudes im Falle eines Abbruchs und Wiederaufbaus möglich?
Begründung
Aktuelle kantonale Rechtsprechungen zu Standortverschiebungen und Gestaltungsanforderung bei Abbruch und Wiederaufbau von Zweitwohnungen sind im Lichte des ZWG Artikels 11 Absatz 2 schwer einzuordnen. Die kommunalen und ggf. kantonalen Bewilligungsbehörden laufen aufgrund mangelnder Klarheit des ARE bzgl. Auslegung von Standortverschiebungen und Vorgaben bzgl. Gestaltung das Risiko, unrechtmässige Bewilligungen auszustellen. Da das ARE bekanntlich auch ein Beschwerderecht (vgl. Art. 10 Abs. 1 UEV-UEK) hat, ist es in administrativer Hinsicht notwendig und wichtig, dass die Haltung des ARE umgehend bekannt ist und nicht erst bei Beschwerden im Einzelfall entschieden wird.
Stellungnahme des Bundesrates
Artikel 11 des Zweitwohnungsgesetzes vom 20. März 2015 (ZWG; SR 702) regelt, inwieweit bauliche und nutzungsmässige Änderungen altrechtlicher Wohnungen zulässig sind. Altrechtliche Wohnungen im Sinne des ZWG sind Wohnungen, die am 11. März 2012 rechtmässig bestanden oder rechtskräftig bewilligt waren (Art. 10 ZWG). Altrechtliche Wohnungen dürfen im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche erneuert, umgebaut und wiederaufgebaut werden. Beim Wiederaufbau einer altrechtlichen Wohnung muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleiben. Ob dies der Fall ist, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In einem jüngst ausgefällten Entscheid betreffend ein Bauvorhaben in der Gemeinde Minusio präzisierte das Bundesgericht diese Anforderung dahingehend, dass die Identität der Baute im Wesentlichen im Hinblick auf deren Standort gewahrt bleiben muss. Die Ersatzbaute muss demnach am Ort der bisherigen Baute erstellt werden; geringfügige Standortverschiebungen sind jedoch zulässig (Urteil des Bundesgerichts 1C_626/2020 vom 17. Juni 2022).
Frage 1:
Der Bundesrat führte bereits in seiner Botschaft zum ZWG (BBl 2014 2287 ff., S. 2310) aus, dass altrechtliche Wohnungen mit einer geringfügigen Standortverschiebung wiederaufgebaut werden dürfen. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung.
Frage 2:
Das Bundesgericht hat am 8. Mai 2020 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben in der Gemeinde Samedan (1C_478/2019, 1C_479/2019) entschieden, dass eine altrechtliche Wohnung nur im Rahmen der vorbestandenen Hauptnutzfläche wiederaufgebaut werden und keine zusätzliche Hauptnutzfläche realisiert werden darf, wenn ihre freie Nutzbarkeit bewahrt bleiben soll. Zudem seien insbesondere die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts - z. B. Gestaltungsvorschriften - zu beachten. Was das hinsichtlich der Gestaltung heisst, hat das Bundesgericht jetzt im Urteil vom 17. Juni 2022 präzisiert. Die Verfassungsbestimmungen zu den Zweitwohnungen und das Zweitwohnungsgesetz zielten darauf ab, dass nach dem Wiederaufbau die frei nutzbare Hauptnutzfläche nicht vergrössert wird, nicht aber darauf, die architektonischen Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken. Artikel 11 Absatz 2 ZWG verlange nicht, dass der ästhetische und architektonische Charakter der bisherigen Baute gewahrt bleibe. Das Bundesgericht präzisiert und bestätigt damit die Stossrichtung, die der Bundesrat bereits in seiner Botschaft zum ZWG gewiesen hat. Für die Frage der Zulässigkeit des Abbruchs und Wiederaufbaus ist im Rahmen der Prüfung nach Artikel 11 Absatz 2 ZWG die Frage des Standorts relevant. Die architektonische Gestaltung des Neubaus kann ihre Grenze in kommunalen oder kantonalen Gestaltungs- oder Schutzvorschriften finden, nicht aber in Artikel 11 Absatz 2 ZWG.
Antwort des Bundesrates.