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22.3888 · Motion · 2022-08-19

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen dahingehend zu ändern, dass Kinder mit Behinderungen Anspruch auf eine ungekürzte Hilflosenentschädigung (HE) haben, wenn sie in einem Heim übernachten und die Kosten für diesen Aufenthalt von ihren Eltern und nicht von der öffentlichen Hand bezahlt werden.

Eine Minderheit der Kommission (de Courten, Aeschi Thomas, Amaudruz, Glarner, Herzog Verena, Rösti, Schläpfer) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Externe Entlastungsangebote für Kinder mit Behinderungen fallen in vielen Fällen unter die Definition eines Heims (Art. 35ter der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Wird der Heimaufenthalt durch die öffentliche Hand finanziert, entfällt der Anspruch auf eine HE für die entsprechenden Tage. Gehen die Kosten zulasten der Eltern, behalten die Kinder ihren Anspruch auf die HE (Art. 35bis Abs. 2ter IVV). Dies ist auch richtig, da in diesem Fall die Eltern die Betreuung finanzieren und hierfür die HE einsetzen können.

Diese Logik, die auch in den Erläuterungen zur Verordnung über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung (in der Folge "Verordnung") betont wird, steht im Widerspruch zur Anfang 2021 eingeführten Verwaltungspraxis, wonach die HE beim selbst finanzierten Heimaufenthalt auf einen Viertel gekürzt wird.

Diese Verwaltungspraxis hat der Bundesrat in der Antwort auf die Frage 22.7077 bestätigt. Das vom Bundesrat angeführte Argument der Gleichbehandlung (bei einer "HE leicht" für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte besteht bei einem Aufenthalt zum Zwecke von Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf einen Viertel der HE) greift allerdings nicht. Die Kürzung der HE bei selbstfinanzierten Heimaufenthalten ist nicht gerechtfertigt, tragen die Eltern dort - im Vergleich zu Eltern von Kindern in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen - doch die gesamten Kosten für Pflege und Betreuung. Somit kann hier keinesfalls von einer Gleichbehandlung gesprochen werden.

Hürden für die Nutzung von Entlastungsangeboten - wie diese substanzielle Kürzung der HE - sollten abgebaut werden. Entlastungsangebote unterstützen Eltern von Kindern mit Behinderungen darin, die anspruchsvolle Betreuung und Pflege im Alltag zu stemmen, schaffen Raum und Zeit für die Betreuung der Geschwister und sind eine äusserst wichtige Dienstleistung, um Eltern vor dem Ausbrennen zu bewahren. Langfristig können so auch die Erwerbsfähigkeit der Eltern aufrechterhalten und Dauerheimaufenthalte sowie Fremdplatzierungen der Kinder verhindert werden. Wie der Bundesrat in den Erläuterungen zur Verordnung selbst schreibt, sind die Mehrkosten tragbar. Für die betroffenen Familien sind die Entlastungsangebote und die Hilflosenentschädigung von grosser Bedeutung, weshalb die HE bei selbst finanzierten Heimaufenthalten ungekürzt ausgerichtet werden sollte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Keine Kürzung der Hilflosenentschädigung für Kinder, deren Eltern die Kosten des Heimaufenthalts selber tragen | Lexipedia | Lexipedia