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22.3946 · Interpellation · 2022-09-20

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Wer in der Schweizer Armee Dienst leistet, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich primär nach dem durchschnittlichen vordienstlichen Einkommen und der Art des Dienstes. Absolventen der Rekrutenschule (RS) erhalten grundsätzlich 62 Franken pro Tag, unabhängig davon, ob sie vor der RS erwerbstätig waren oder nicht. Die einzige Ausnahme bilden Rekruten mit Kind(ern); sie erhalten die gleichen Ansätze wie WK-Dienstleistende. In Gradänderungsdiensten (Beförderungsdienste wie Anwärterschule, Offizierslehrgang, Praktischer Dienst usw.) beträgt der Mindestbetrag 111 Franken pro Tag; Erwerbstätige erhalten 80 Prozent ihres durchschnittlichen vordienstlichen Einkommens, mindestens jedoch 111 und höchstens 196 Franken pro Tag. Für Durchdienerkader gelten andere Mindestansätze. Ab Gradänderungsdienst beträgt die Entschädigung 80 Prozent ihres durchschnittlichen monatlichen Einkommens, jedoch mindestens 91 und höchstens 196 Franken pro Tag, und zwar bis zum Dienstende. Armeeangehörige, die den überwiegenden Teil ihres Einkommens aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen, erhalten eine Betriebszulage von 67 Franken pro Tag.

Vor dem Hintergrund, dass die Maximalentschädigung von 196 Franken pro Tag lediglich einem jährlichen Bruttoeinkommen von 88 200 Franken entspricht, ergeben sich folgende Fragen:

1. Wann bzw. vor wie vielen Jahren wurden die EO-Maximalentschädigungen letztmals angepasst?

2. Wie viele Prozent der dienstleistenden Armeeangehörigen bzw. Kader hatten 2021 Anspruch auf die maximale EO-Entschädigung?

3. Ist der Bundesrat auch der Ansicht, dass die tiefe Maximalentschädigung von 196 Franken pro Tag Abgänge (insbesondere von Kadern) aus dem Militärdienst fördert (insbesondere auch deshalb, weil etliche Armeeangehörige/Kader mehr als 88 200 Franken pro Jahr verdienen und etliche Arbeitgeber während dem Dienst eine 100prozentige Lohnfortzahlung gewährleisten)?

4. Für Selbständige beträgt die Betriebszulage lediglich 67 Franken pro Tag. Wann bzw. vor wie vielen Jahren wurde die Betriebszulage letztmals angepasst und wie sollen Selbständigerwerbende mit dieser Kleinstzulage den Betriebsausfall oder die Kosten für die Stellvertretung decken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Eine Anpassung des Höchstbetrags (Art. 16a des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG; SR 834.1) der EO Gesamtentschädigung an die Lohnentwicklung kann frühestens nach je zwei Jahren vorgenommen werden, vorausgesetzt das Lohnniveau, das für die letzte Festsetzung massgebend war, hat sich in dieser Zeit um mindestens 12 Prozent geändert (Art. 16a Abs. 2 EOG). Letztmals erhöht wurde der Höchstbetrag 2009 von 215 Franken pro Tag auf 245 Franken pro Tag. Zuvor fand die letzte Erhöhung 1999 statt (von 205 Franken auf 215 Franken). Am 12. Oktober 2022 wurde im Rahmen der Rentenanpassung eine Erhöhung um 30 Franken beschlossen. Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung steigt deshalb per 1. Januar 2023 auf 275 Franken.

2./3. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Höhe des Höchstbetrags der Erwerbsausfallentschädigung nicht ausschlaggebend ist für die Attraktivität des Militärdienstes. Im Jahr 2021 erhielten 13 Prozent der Dienstleistenden im Normaldienst, Gradänderungsdienst oder Durchdiener-Kader die EO-Maximalentschädigung, wobei der Anteil beim Gradänderungsdienst (10 Prozent) und bei den Durchdiener-Kadern (1 Prozent) sehr tief ist.

Die EO entschädigt in gleicher Weise Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten. Der Höchstbetrag für die Grundentschädigung liegt heute bei 196 Franken pro Tag. Zu diesem Betrag können unter bestimmten Bedingungen weitere Entschädigungen (Kinderzulage, Betreuungskostenzulage, Betriebszulage) hinzukommen. Sofern die EO weniger als 80 Prozent des Lohnes deckt, muss der Arbeitgeber die Differenz zu diesen 80 Prozent an den Arbeitnehmer bezahlen.

4. Die Betriebszulage beträgt 27 Prozent des Höchstbetrags der Gesamtentschädigung (Art. 15 EOG). Die Betriebszulage ist somit abhängig vom Höchstbetrag der Gesamtentschädigung und wird deshalb automatisch an die Lohnentwicklung angepasst, wenn der EO-Höchstbetrag angepasst wird. Per 1. Januar 2023 erfolgt eine Anpassung des Höchstbetrags auf 275 Franken. Die Betriebszulage wird zusätzlich zur Gesamtentschädigung ausbezahlt, auch wenn diese den Höchstbetrag von 245 Franken (275 Franken ab 1. Januar 2023) bereits erreicht hat.

Die Betriebszulage wird allen Selbstständigerwerbenden gewährt, die durch den Betrieb ihres Unternehmens weiterlaufende Kosten haben, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Höhe dieser Auslagen. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass die gewährte Pauschale nicht in allen Fällen die gesamten durch die Dienstpflicht verursachten Kosten abdecken würde. Das EO-System bietet mit seinen verschiedenen Leistungen, einschliesslich der Betriebszulage, eine gute Abdeckung, weshalb der Bundesrat die Höhe der Zulage für angemessen hält.

Antwort des Bundesrates.