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22.3996 · Motion · 2022-09-22

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, wonach nach Tessiner Vorbild Einzelpersonen oder Paare, die eine AHV- oder eine IV-Rente beziehen, steuerliche Abzüge tätigen können.

Begründung

Der Kanton Tessin sieht für Steuerpflichtige, die auf einer AHV- oder IV-Rente besteuert werden, steuerliche Abzüge vor. Dieses System ist degressiv und kommt vor allem Personen mit tiefem Einkommen zugute, denjenigen also, die am schwersten über die Runden kommen.

Artikel 34 des entsprechenden Tessiner Gesetzes legt fest:

Steuerpflichtige, die auf einer AHV- oder IV-Rente besteuert werden (Art. 21 Abs. 1), können nach den Abzügen nach Absatz 1 und unter Berücksichtigung der Einkünfte, die anderswo besteuert werden, zudem abziehen:

a. Steuerpflichtige, für die der Steuersatz nach Artikel 35 Absatz 1 gilt: 8000 Franken bei Einkünften bis zu 21 000 Franken; bei höheren Einkünften reduziert sich der Abzug um 1000 Franken je 3000 Franken Mehreinkünfte;

b. Steuerpflichtige, für die der Steuersatz nach Artikel 35 Absatz 2 gilt: 8000 Franken bei Einkünften bis zu 27 000 Franken; bei höheren Einkünften reduziert sich der Abzug um 1000 Franken je 3000 Franken Mehreinkünfte.

Das Tessiner Modell mit neuen Schwellenwerten und Beträgen sollte auch auf nationaler Ebene zur Anwendung kommen. Jeder Schritt in die richtige Richtung lohnt sich.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Bereits heute profitieren tiefe Einkommen bei der direkten Bundessteuer von geringen Steuersätzen und einer flachen Progression. Damit schont die direkte Bundessteuer tiefe Einkommen in rechtsgleicher Weise.

Dies im Gegensatz zur Forderung der Motion, bei der nicht alle Personen mit tiefen Einkommen profitieren sollen, sondern nur diejenigen, die eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Alle übrigen Personen mit tiefen Einkommen gehen leer aus, was vor dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot problematisch erscheint.

Würde wie von der Motion gefordert eine Bestimmung analog Art. 34 des Tessiner Steuergesetzes bei der direkten Bundessteuer eingeführt, ergäbe sich folgendes Bild:

Alleinstehende Person ohne KinderAlleinstehende Person ohne KinderEhepaar mit zwei KindernEhepaar mit zwei KindernSteuerbares Einkommen ohne ZusatzabzugCHF 21 000 CHF 39 000 CHF 27 000 CHF 45 000 Steuerlast direkte Bundessteuer ohne ZusatzabzugCHF 50 CHF 197 CHF 0 CHF 0 ZusatzabzugCHF 8 000 CHF 2 000 CHF 8 000 CHF 2 000 Steuerlast direkte Bundessteuer mit ZusatzabzugCHF 0 CHF 179 CHF 0 CHF 0 Steuerersparnis aus Sicht der steuerpflichtigen Person, TotalCHF 50 CHF 18 CHF 0 CHF 0

Jeder neue Steuerabzug führt zu Mindereinnahmen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.