22.4014 · Motion · 2022-09-27
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Stromversorgungsverordnung sowie andere relevante Rechtsquellen so zu ändern, dass Unternehmen, die im freien Strommarkt sind, auf eigenen Wunsch, in die Grundversorgung wechseln können.
Dabei sollen bestimmte Auflagen gelten: Unternehmen, welche in die Grundversorgung zurückwechseln wollen, müssen ihre Absicht ein Jahr im Voraus bekannt geben; sie müssen dann eine gewisse Verweildauer (3 Jahren) in der Grundversorgung bleiben; und/oder sie müssen einen Ausgleichsbeitrag von maximal 10 Prozent auf dem Kostenanteil der Energie leisten.
Begründung
Strom ist ein wichtiger Produktionsfaktor. Seine Bedeutung wird mit der Dekarbonisierung und der Digitalisierung weiter zunehmen. Umso relevanter werden Strompreise für die Unternehmen.
Die im Stromversorgungsgesetz vorgesehene Liberalisierung des Strommarkts hätte zu einem vielfältigen Wettbewerb geführt. Doch dieser ist ausgeblieben. Einerseits gibt es nur wenige Anbieter im Energiemarkt, andererseits ist es schwer, überhaupt in diesen Markt reinzukommen. Damit ist dieser Markt oligopolistisch aufgebaut und setzt Anreize für das Ausspielen von Marktmacht.
In der aktuellen Situation kommt noch die Verknappung der Stromproduktionskapazitäten dazu. Dabei handelt es sich hier um ein Versagen der Politik. Stromproduktionskapazitäten sind auf Grund politischer Entscheide abgebaut worden. Politische Versprechen der Schaffung von neuen Produktionskapazitäten sind nicht eingelöst worden.
Das Zusammenkommen beider Faktoren, des oligopolistischen Markts und der Produktionsknappheit, führt zum aktuellen Anstieg der Strompreise. Strombezieher, welche in der aktuellen Lage neue Verträge eingehen müssen, werden kaum mit Alternativ-Offerten bedient. Sie werden mit Preiserhöhungen teilweise bis gegen 600 Prozent konfrontiert, in einigen Fällen um bis 1700 Prozent. Das hat nichts mit der vorgesehenen Liberalisierung zu tun, sondern wirkt sich schlicht schädlich auf die Bezieher und damit auf Arbeitsstellen und auf die Volkswirtschaft aus.
Der Wechsel in die Grundversorgung, wie hier vorgeschlagen, ist ein gesetzlich vorgesehenes Korrektiv zu dieser Situation. In der Grundversorgung werden Preise anders tarifiert als im Markt. Mit der unterschiedlichen Preiskalkulation entsteht ein besserer Wettbewerb. Die Preise der Grundversorgung halten die Marktpreise in Schach. Artikel 6 des StromVG gibt den grossen Strombeziehern, die Möglichkeit, zwischen beiden Versorgungsformen zu wechseln. Eine Einschränkung dieser Möglichkeit ist im Gesetz explizit nicht festgehalten.
Die Möglichkeit des Wechsels in die Grundversorgung ist die verhältnismässigste Massnahme, um sicherzustellen, dass die hohen Strompreise nicht die Wirtschaft lähmen und eine Rezession auslösen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Energiepreise sind zuletzt deutlich unter die Höchstwerte von Ende August 2022 gesunken. Deshalb sieht der Bundesrat für den Winter 2022/23 keinen Handlungsbedarf für ausserordentliche Massnahmen.
Zwar waren die heutigen Preisausschläge in ihrer effektiven Höhe kaum absehbar. Es ist jedoch selbstverständlich, dass mit der Teilnahme am Strommarkt neben Chancen auch Risiken verbunden sind. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass es primär Aufgabe der Unternehmen ist, mit diesen Risiken umzugehen. Es bestehen weiterhin verschiedene privatwirtschaftliche Möglichkeiten, um die aktuellen Preisspitzen zu glätten. Trotzdem hat der Bundesrat im Rahmen der Evaluation möglicher Massnahmen am 2. November 2022 diverse Alternativen der Rückkehr in die Grundversorgung diskutiert. Er hat diese - wie andere Massnahmen auch - aufgrund von potenziellen Vollzugsproblemen und unerwünschten Nebenwirkungen verworfen. Grundlegendes Problem der Rückkehr in die Grundversorgung ist vor allem, dass ein Grossteil der Versorger kaum Eigenproduktion hat und den Strom für ihre Kunden am Markt beschafft. Eine erhebliche Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten für die Grundversorgung und dies lediglich mit einem Preisaufschlag von 10 Prozent würde die jetzigen grundversorgten Endkundinnen und Endkunden erheblich belasten, da diese (auch über die Durchschnittspreismethode) die Kostensteigerungen durch die zusätzlichen Einkäufe mittragen müssten. Zudem kann die mit der Motion vorgeschlagene Massnahme nicht kurzfristig zu einer finanziellen Entlastung der Unternehmen beitragen, da sie erst nach einem Jahr in die Grundversorgung zurückkehren könnten.
Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass gemäss Praxis der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (EICom) der Grundsatz "einmal frei, immer frei" bereits heute im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) eine leichte Relativierung erfährt. Schliesst sich eine Verbrauchsstätte, die sich zuvor im freien Markt bewegt hat, einem ZEV mit Grundversorgung an, ist dies unter Vorbehalt eines offenkundigen Rechtsmissbrauchs zulässig. Diese Rechtsauffassung begründet sich dadurch, dass die Teilnahme an einem ZEV allen offensteht und ein ZEV, da er in seiner Gesamtheit als eine eigene Verbrauchsstätte (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Stromversorgungsverordnung [StromVV; SR 734.71]) anzusehen ist, auch Anspruch auf Grundversorgung hat. Wird ein ZEV gegründet, beginnt die Wahl zwischen der Grundversorgung und dem freien Markt gewissermassen von neuem. Der Bundesrat nimmt nun die besagte EICom-Praxis per 1. Januar 2023 explizit in der StromVV auf. Vorausgesetzt bleibt namentlich, dass die Anforderungen an die Bildung eines ZEV auch mit der Beteiligung der betreffenden Verbrauchsstätte gewahrt bleiben.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.