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22.4017 · Interpellation · 2022-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Reserven gehören den Versicherten, und die Versicherten können die Krankenkasse je nach Modell und Angebot der Versicherer frei wechseln. Die Reserven folgen den Versicherten nicht. Sollte für die Reserven der Krankenversicherung nicht wie bei einem Anschlusswechsel in der beruflichen Vorsorge eine "Freizügigkeit" eingeführt werden?

Stellungnahme des Bundesrates

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist eine Versicherung, die die Kostenfolgen des Krankheitsrisikos abdeckt. Die Reserven dienen der langfristigen Sicherstellung der Solvenz der Versicherer (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung; KVAG, SR 832.12). Die berufliche Vorsorge hingegen beinhaltet nicht nur eine Versicherung für die Risiken Invalidität und Tod, sondern stellt in erster Linie einen Sparprozess für die Altersrenten von Erwerbstätigen dar. Da die abgedeckten Risiken nicht dieselben sind, ist auch das Finanzierungssystem dieser beiden Sozialversicherungen unterschiedlich. In der beruflichen Vorsorge gilt das Kapitaldeckungsverfahren: Die Beiträge der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber werden angesammelt, um die künftigen Renten der Erwerbstätigen zu bedienen. Wechselt eine versicherte Person die Einrichtung der beruflichen Vorsorge, werden nicht die Reserven, sondern das Deckungskapital für ihre zukünftige Rente an die neue Einrichtung übertragen. Die soziale Krankenversicherung ihrerseits wird nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanziert (Art. 12 KVG). Das bedeutet, dass die Prämieneinnahmen eines Jahres sämtliche Kosten desselben Jahres decken müssen. Die Versicherten äufnen folglich kein Deckungskapital, das sie bei einem Wechsel des Versicherers mitnehmen könnten.

Die Einführung einer "Freizügigkeit der Reserven" in der sozialen Krankenversicherung würde auf zahlreiche Schwierigkeiten stossen. Die Höhe der Reserven, die eine versicherte Person bei einem Krankenkassenwechsel mitnehmen könnte, zu berechnen, wäre anspruchsvoll. Je nachdem, welcher Altersgruppe die Versicherten angehören, welche Franchise sie haben und welche Versicherungsform sie wählen, beteiligen sich nicht alle in gleichem Masse an der Bildung von Reserven. Die Versicherer müssten sozusagen für jede versicherte Person ein individuelles Konto führen, was einen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten würde.

Wenn zudem zahlreiche Versicherte einen Versicherer verlassen und einen Teil der Reserven mitnehmen oder sie sich ihm anschliessen, ohne Reserven mitzubringen (z. B. Neugeborene, Versicherte aus dem Ausland), dann könnte der Versicherer unter die gesetzliche Schwelle fallen und wäre gezwungen, seine Reserven durch eine starke Prämienerhöhung wieder aufzubauen. Dies würde auf Kosten der Personen gehen, die bei ihm versichert bleiben, also vor allem von älteren oder gesundheitlich schlechter gestellten Personen, die weniger zu einem Krankenkassenwechsel neigen. Die Freizügigkeit würde ausserdem Fehlanreize im Wettbewerb zwischen den Versicherern schaffen, da Versicherte, die einer Krankenkasse angehören, welche über hohe Reserven verfügt, attraktiver wären als andere.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Einführung einer "Freizügigkeit der Reserven" in der sozialen Krankenversicherung nicht sinnvoll ist.

Antwort des Bundesrates.

Ist eine "Freizügigkeit" für die Reserven in der Krankenversicherung festzulegen? | Lexipedia | Lexipedia