Lexipedia

22.4019 · Motion · 2022-09-27

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche denselben Höchstbetrag der Entschädigung pro Tag vorsieht für Mutterschaft und Militärdienst

(Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1). Den Räten sind zwei Varianten zur Entscheidung zu unterbreiten:

Variante 1: Identischer Höchst-Tagessatz bei insgesamt gleich bleibenden Gesamtkosten.

Variante 2: Angleichung Höchst-Tagessatz bei Mutterschaft an jenen bei Militärdienst.

Begründung

Die Motion 19.3373 (EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen) forderte gleiche Bestimmungen beim Höchstbetrag der Gesamtentschädigung in Artikel 16a (für Dienstleistende, heute max. 245 Franken pro Tag) und in Art. 16f (für Mütter, heute max. 196 Franken pro Tag) in Form einer Anhebung auf 245 Franken. Der tiefere Höchstbetrag für Mütter ist nicht zu rechtfertigen und aus der Zeit gefallen. Auch sie haben EO-Gelder eingezahlt, sind Haupt-/Alleinernährerinnen einer Familie und auf eine angemessene Erwerbsersatz-Entschädigung angewiesen. Unterschiedliche Höchstsätze für die Geschlechter (die Mutterschaftsentschädigung wird ausschliesslich von Frauen beansprucht, die Entschädigung bei Militärdienst zu über 99 Prozent von Männern) sind mit Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung nicht vereinbar.

Die Motion 19.3373 wurde vom Nationalrat am 10. März 2021 mit 132 zu 52 Stimmen überwiesen. Sie scheiterte am 8. Juni 2022 mit 19 zu 19 und Stichentscheid des Präsidenten im Ständerat.

Das entscheidende Gegenargument im Ständerat waren die Folgekosten von geschätzten 260 Millionen Franken, nicht jedoch die Gleichbehandlung von Müttern und Dienstleistenden im Höchstbetrag. Die Gleichbehandlung ist ja auch wichtig, damit Arbeitgebende, welche vorwiegend Frauen beschäftigen, nicht benachteiligt werden gegenüber Arbeitgebenden, welche vorwiegend Männer beschäftigen - gerade falls sie heute die Frauen gleichbehandeln, ihnen ebenso die Zulagen auszahlen und so ein höheres (Ersatz-)Einkommen ausrichten, als von der EO entschädigt wird.

Will man keine höheren Kosten auslösen, gibt es einen einfachen Ansatz: Die Angleichung der Höchstbeträge auf einen (identischen) Betrag zwischen 196 und 245 Franken. Der Bundesrat wird gebeten, jenen Betrag zu ermitteln, welcher insgesamt (schätzungsweise) dieselben Gesamtkosten zur Folge hat und diesen als Gesetzesrevision für Artikel 16 a und 16 f vorzuschlagen (Variante 1).

Eventualiter soll als Variante 2 die Angleichung des Höchst-Tagessatz bei Mutterschaft an jenen bei Militärdienst vorgeschlagen werden, damit sich die Räte zwischen den beiden Varianten entscheiden können.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Kiener Nellen 19.3373 "EO-Entschädigungen. Militärdienst und Mutterschaft gleich entschädigen" erläutert hat, gelten für die Mutterschafts-, die Vaterschafts-, die Betreuungs- und die Adoptionsentschädigung die gleichen Regeln und Grundsätze wie für die Grundentschädigung für Dienstleistende. Die Entschädigung entspricht 80 Prozent des unmittelbar vor dem versicherten Risiko erzielten Einkommens, und der Höchstbetrag liegt derzeit bei 196 Franken (220 Franken ab 1.1.2023) pro Tag. Eine Ungleichbehandlung besteht somit weder in diesem Punkt, noch gegenüber Frauen im Mutterschaftsurlaub oder anderen Eltern, die Anspruch auf einen über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten Urlaub haben.

Der Höchstbetrag von 245 Franken (275 Franken ab 1.1.2023) ist nur für Dienstleistende mit Kindern vorgesehen. Bei Militärdienst wird die Grundentschädigung von maximal 196 Franken (220 Franken ab 1.1.2023) durch eine Kinderzulage von 20 Franken (22 Franken ab 1.1.23) pro Tag und Kind ergänzt. Der Gesamtbetrag der Zulage ist aber auf 245 Franken (275 Franken ab 1.1.2023) pro Tag begrenzt. Die Kinderzulage wurde mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1) eingeführt, um bei der Entschädigung die Unterhaltspflicht der dienstleistenden Person zu berücksichtigen. Im Zuge der Einführung der Familienzulagen wurde diese Kinderzulage aber nicht auf den Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsurlaub ausgeweitet, ebenso wenig wie auf den Betreuungsurlaub für Eltern gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder. In Bezug auf die Entschädigung bestehen noch weitere Unterschiede zwischen Dienstleistenden und anderen EO-Bezügerinnen und Bezügern. Dienstleistende erhalten eine Mindestentschädigung und haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Betreuungskosten und eine Betriebszulage, die zusätzlich zum Höchstbetrag der Gesamtentschädigung von 245 Franken (275 Franken ab 1.1.2023) pro Tag ausbezahlt werden.

Die Betriebszulage ist derzeit Gegenstand einer Revision, wobei der Leistungsanspruch auf erwerbstätige Mütter ausgeweitet werden soll (Motionen Maury Pasquier 19.4270 und Marti 19.4110. "Betriebszulage bei Mutterschaftsentschädigung von Selbstständigerwerbenden"; beide Motionen wurden vom Parlament angenommen und fordern den Bundesrat auf, eine Änderung des EOG vorzubereiten). Wie bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Bertschy (22.3778 "EO-Entschädigungen. Gleiche maximale Tagessätze bei Militärdienst und Mutterschaft"), mit gleichem Wortlaut wie die vorliegende Motion, räumt der Bundesrat ein, dass die EO nicht alle Leistungsberechtigten gleichbehandelt; er ist deshalb bereit, sämtliche Leistungen insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu prüfen und im Rahmen der Revision Änderungen vorzuschlagen.

Dennoch lehnt der Bundesrat die Motion ab. Seiner Ansicht nach ist sie zu restriktiv formuliert und ermöglicht keine vorgängige, umfassende Prüfung der EO. Da heute nur eine Minderheit der Dienstleistenden Kinderzulagen erhält, wäre zudem die Kostenneutralität nicht gegeben, wenn die Zulage bei Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption und für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes systematisch an alle Eltern ausbezahlt werden müsste. 2021 hatten 11 Prozent der Dienstpflichtigen mindestens ein Kind. Das entspricht Kinderzulagen in der Höhe von rund 2 Millionen Franken beziehungsweise 0,1 Prozent der EO-Gesamtausgaben. Gemäss Variante 1 müsste die Kinderzulage auf 20 Rappen pro Kind und Tag festgelegt werden, wenn sie auf die Mütter ausgedehnt würde. Variante 2 entspricht teilweise dem Inhalt der bereits erwähnten Motion 19.3373, die am 8. Juni 2022 vom Ständerat wegen der damit verbundenen Kosten abgelehnt wurde (rund 250 Mio. Franken im Jahr 2030 für Kinderzulagen an Mütter während des Mutterschaftsurlaubs und weitere 40 Mio. Franken, wenn die Zulage auch auf Anspruchsberechtigte anderer Urlaube ausgedehnt wird).

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.