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22.4085 · Motion · 2022-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 257d Absatz 1 des Obligationenrechts kann die Vermieterin oder der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn die Mieterin oder der Mieter die Nebenkosten nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt hat. 2023 werden viele Mieterinnen und Mieter aufgrund der steigenden Energiepreise Schwierigkeiten haben, die Heiz- und Warmwasserkosten zu zahlen. Der Bundesrat wird beauftragt, einen Vorschlag zur Einführung eines nationalen Moratoriums für die Kündigung von Mietverhältnissen wegen nicht bezahlter Nebenkosten zu unterbreiten; das Moratorium soll bis Ende 2023 gelten.

Begründung

Die Meldungen über Preiserhöhungen lösen seit einigen Monaten Besorgnis aus, und die Kaufkraft der Haushalte nimmt von Tag zu Tag weiter ab. Insbesondere die Preise für Gas, Heizöl und Strom steigen drastisch, und es ist noch kein Ende in Sicht. Die Mieterinnen und Mieter sind von diesen Preiserhöhungen besonders betroffen, da sie abhängig davon sind, wie ihre Wohnung geheizt wird und wie gut sie isoliert ist. Die grosse Mehrheit der Mieterinnen und Mieter begleicht die Heiz- und Warmwasserkosten mit monatlichen Akontozahlungen. Am Ende des Abrechnungsjahres bekommen sie von der Vermieterin oder vom Vermieter die Nebenkostenabrechnung. Reichen die Akontozahlungen zur Deckung der tatsächlich angefallenen Nebenkosten nicht aus, müssen die Mieterinnen und Mieter die Differenz innert 30 Tagen begleichen. Tun sie das nicht, kann die Vermieterin oder der Vermieter sie mahnen und ihnen gleichzeitig mit der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses drohen. Vor diesem Hintergrund müssen dringend Massnahmen ergriffen werden, um zu verhindern, dass Mieterinnen und Mieter ihre Wohnungen verlieren, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügen.

Wir beauftragen den Bundesrat, ein bis Ende 2023 geltendes Moratorium für Kündigungen von Mietverhältnissen wegen nicht bezahlter Nebenkosten einzuführen. Diese Sofortmassnahme verschafft den Mieterinnen und Mietern, die wegen der Energiekrise Mühe haben, ihre Nebenkosten zu begleichen, etwas Luft.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen rund um die gestiegenen Energiepreise bewusst, welche die geopolitische Lage und der Ukrainekonflikt insbesondere bei den Heiz- und Nebenkostenabrechnungen verursachen können.

Zufolge der volatilen Preisentwicklung und der weiterhin unsicheren Lage hat der Bundesrat Ende August 2022 die interdepartementale Arbeitsgruppe Energiepreise (WBF, UVEK, EDI, EFD, EJPD) beauftragt, die Betroffenheit von Haushalten, Branchen und Unternehmen von den steigenden Energiepreisen zu prüfen und die Notwendigkeit von staatlichen Abfederungsmassnahmen zu evaluieren. Auf der Basis dieser Arbeiten kam der Bundesrat anfangs November zum Schluss, dass kein Handlungsbedarf für Unterstützungsmassnahmen besteht. Gemäss der Expertengruppe Konjunkturprognosen des Bundes dürfte die Inflation 2022 im Jahresdurchschnitt 3,0 Prozent betragen. Dem jüngsten Quartalsbericht des SNB zufolge, ist im laufenden und kommenden Jahr mit einer verstärkten Lohndynamik zu rechnen. Für die meisten Haushalte dürfte dadurch ein allfälliger Kaufkraftverlust deutlich unter den aktuellen Inflationsraten zu liegen kommen. Zu beachten ist des Weiteren, dass die Kaufkraft der Löhne in den vergangenen zwanzig Jahren deutlich gestiegen ist, nicht zuletzt aufgrund der tiefen und teilweise negativen Inflation.

Die AHV/IV-Renten sowie die Beträge für den Lebensbedarf in den Ergänzungsleistungen werden per 1. Januar 2023 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Dadurch steigt die minimale AHV-Rente um 30 Franken pro Monat, was einem Anstieg um 2,5 Prozent entspricht. Darüber hinaus hat der Bundesrat auch beschlossen, die Miethöchstbeträge bei den Ergänzungsleistungen angesichts der Teuerung der Wohnkosten um 7,1 Prozent zu erhöhen. Damit können soziale Härten bei EL-Beziehenden, die mit Nebenkosten-Nachzahlungen konfrontiert sind, im Normalfall, vermieden werden. Weitere bedarfsabhängige Sozialleistungen - darunter die Sozialhilfe -, die sich an finanzschwache Personen und Haushalte richten, liegen in der Regel in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden und werden auf dieser Ebene geregelt und angepasst. Die Mietnebenkosten sind Bestandteil des Grundbedarfs und werden von der Sozialhilfe übernommen. Der Bundesrat erachtet einen pauschalen und weitgehenden Eingriff in das Mietrecht aus diesen Gründen weder als zielführend noch notwendig. Eine Begrenzung der Verstärkung des Mieterschutzes auf besonders betroffene Personen oder Unternehmen wäre kaum möglich.

Zudem führt der Bundesrat eine schweizweite Sparkampagne, die in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft umgesetzt wird. Die Kampagne vermittelt für Private und Unternehmen einfach und rasch umzusetzende Energiesparmassnahmen ("Energie ist knapp. Verschwenden wir sie nicht."). Entsprechendes Handeln führt zu Energiekosteneinsparungen, welches sich auch auf die Heiz- und Nebenkostenabrechnungen auswirkt.

Im Übrigen macht die Erweiterung des Kündigungsschutzes der Art. 271 ff. OR hinsichtlich der betroffenen Heiz- und Nebenkostenabrechnungen nur als notrechtliche Massnahme Sinn. Der Bundesrat ist jedoch der Ansicht, dass Notrecht zurückhaltend einzusetzen ist. Somit steht für die gewünschte Anpassung lediglich das ordentliche Rechtsetzungsverfahren zur Verfügung. In diesem Rahmen ist eine zeitnahe Umsetzung für die betroffenen Abrechnungen erfahrungsgemäss nicht möglich.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.