Lexipedia

Nach dem Ja zur AHV 21 ist es an der Zeit, die Lohngleichheit umzusetzen

22.4208 · Motion · 2022-09-30

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz so anzupassen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, für das betreffende Jahr eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen.

Eine Stelle des Bundes soll regelmässig Kontrollen organisieren.

Begründung

Gemäss Artikel 8 Absatz 3 der Bundesverfassung haben "Mann und Frau [...] Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit". Diese Bestimmung fand 1981 Eingang in die Verfassung. 40 Jahre später verdienen Frauen durchschnittlich immer noch 15 Prozent weniger als Männer.

Im Dezember 2018 hat das Parlament das Gleichstellungsgesetz revidiert. Aber die Reichweite des Gesetzes ist nach wie vor sehr schwach. Es betrifft lediglich eine Minderheit der Unternehmen, 0,8 Prozent, und auch nur eine Minderheit der Arbeitsstellen, rund 46 Prozent. Zudem sieht das Gesetz kaum Kontrollen und keine Sanktionen im Fall von Lohnungleichheit vor.

Der Bundesrat hatte in seinem Entwurf vorgeschlagen, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die am Anfang eines Jahres 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, zur Durchführung von Lohngleichheitsanalysen zu verpflichten. Auch so würde diese Verpflichtung nur für 2 Prozent der Unternehmen gelten, aber 54 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betreffen. Es scheint nur logisch, dass sich ein derart wichtiges Gesetz auf die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auswirkt.

Diese Motion nimmt also den ersten Entwurf des Bundesrates wieder auf, den das damalige Parlament anlässlich der Beratungen zur Revision des Gleichstellungsgesetzes abgeschwächt hatte, indem es die erforderliche Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhöht hatte.

Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind bereits heute dazu verpflichtet, alle zwei Jahre an der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung teilzunehmen. Zudem findet sich diese Untergrenze auch in anderen Regelungen wie dem Mitwirkungsgesetz oder der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz.

Anlässlich der Debatten zur AHV-21-Reform haben Vertreterinnen und Vertreter rechter Parteien, insbesondere Frauen, ihrer grossen Unzufriedenheit angesichts dieser offensichtlichen Ungleichheit Ausdruck verliehen. Sie versprachen, diese Ungleichheit unverzüglich korrigieren zu wollen. Nun ist der Moment gekommen, in dem sie beweisen können, dass das keine leeren Versprechungen waren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie von der Motionärin ausgeführt, sah der Entwurf des Bundesrates vom 5. Juli 2017 zur Revision des Gleichstellungsgesetzes (GIG; SR 151.1) vor, dass die Lohngleichheitsanalysepflicht für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab 50 Arbeitnehmenden gelten soll. Der Bundesrat hatte sich aus Gründen der Kohärenz mit anderen gesetzlichen Regelungen und aus statistischen Gründen für die Zahl 50 ausgesprochen. Das Parlament hatte daraufhin entschieden, diesen Schwellenwert auf 100 Arbeitnehmende zu erhöhen. Im September 2020 hat der Nationalrat einer parlamentarischen Initiative, die eine Senkung des Schwellenwerts auf 50 Arbeitnehmende verlangte, keine Folge gegeben (Pa.Iv. Reynard 19.452 "Schwarze Liste für Unternehmen, die sich nicht an die Lohngleichheit von Frau und Mann halten").

Inzwischen wurde das Analyseinstrument Logib, das der Bund zur Verfügung stellt, weiterentwickelt: Logib Modul 1 ist für Unternehmen ab 50 Arbeitnehmenden gedacht, während sich Logib Modul 2 für Unternehmen insbesondere bis 49 Arbeitnehmende eignet. Beide Module sind kostenlos, anonym und einfach anzuwenden. Auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmenden können folglich ihre Löhne einfach und kostenlos analysieren.

Der Bundesrat hatte im Vorfeld der Revision des Gleichstellungsgesetzes beschlossen, dass der Staat nicht in den Prozess der Lohngleichheitsanalyse involviert werden soll. Die betriebsinternen Lohngleichheitsanalysen sollen durch unabhängige Dritte kontrolliert und die Arbeitnehmenden über das Ergebnis der Analyse informiert werden. Dieses Konzept entspricht der privatrechtlichen Ausgestaltung des Gleichstellungsgesetzes. Das Parlament ist diesem Konzept gefolgt.

Artikel 17b GIG sieht vor, dass der Bundesrat die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung (Art. 13a-13i GlG) spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen, also spätestens im Jahr 2029, in einem Bericht zuhanden des Parlaments evaluiert. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, bereits früher, voraussichtlich im Jahr 2025, eine Zwischenbilanz zu ziehen (vgl. Stellungnahmen zur Mo. 21.3944 Hess Lorenz "Schluss mit den Lippenbekenntnissen. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", zur Ip. 21.4315 Piller-Carrard "Wirksamere Massnahmen zur Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes" und zur Mo. 22.3095 Porchet "Im Kampf gegen unternehmensinterne Diskriminierung braucht es eine Ombudsstelle für Gleichberechtigung").

Der Bundesrat hält es deshalb für verfrüht, zusätzliche Massnahmen, insbesondere eine weitere Teilrevision des Gleichstellungsgesetzes, zu initiieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Nach dem Ja zur AHV 21 ist es an der Zeit, die Lohngleichheit umzusetzen | Lexipedia | Lexipedia