22.432 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-02
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Die Artikel im Strafgesetzbuch betreffend den Schwangerschaftsabbruch (Zweites Buch Erster Titel Ziff. 2) werden aufgehoben. Der Grundsatz der Fristenregelung wird in einem Spezialgesetz oder in einem Gesetz über die sexuelle Gesundheit im weiteren Sinne oder im Bereich der öffentlichen Gesundheit verankert. Ziel dieses Gesetzes ist es insbesondere, die Selbstbestimmung der Menschen im Bereich der Gesundheit zu fördern und die Hindernisse bei deren Ausübung zu beseitigen.
Die Straftat nach Artikel 118 Absatz 2 bleibt weiterhin im Strafgesetzbuch verankert.
Begründung
Der Schwangerschaftsabbruch stellt in der Schweiz ein Recht dar, wird in unserem Rechtssystem aber nach wie vor als Strafsache behandelt. Das heisst, dass ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich eine verwerfliche strafrechtliche Angelegenheit ist und erst in zweiter Linie eine gesundheitliche Entscheidung, die von der betroffenen Person gemeinsam mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin getroffen wird. Dabei sind die Empfehlungen der WHO zum Thema Abtreibung klar: Für eine vollständige Entkriminalisierung der Abtreibung müssen jegliche Bestimmungen zum Schwangerschaftsabbruch aus dem Strafrecht gestrichen werden. Dieser Empfehlung wurde beispielsweise in Frankreich, Belgien und dem Vereinigten Königreich gefolgt, und zum Beispiel in Deutschland wird darüber debattiert.
Zu Recht: Die Kriminalisierung der Abtreibung ist eine der Hauptursachen für das Stigma, mit dem Schwangerschaftsabbrüche in der Schweiz bis heute behaftet sind. Und eine solche Stigmatisierung hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Personen: Schuldgefühle, die zu Stress und psychosozialen Problemen führen; Druck, auf eine Abtreibung zu verzichten, der zu späteren Abbrüchen oder zur Austragung ungewollter Schwangerschaften führt; Hindernisse beim Zugang zu einer Abtreibung aufgrund von abtreibungsfeindlichen Personen aus dem jeweiligen Umfeld oder abtreibungsfeindlichem Gesundheitspersonal.
Studien zeigen jedoch, dass in der Schweiz, die eine der niedrigsten Abtreibungsraten in Europa hat, niemand leichtfertig mit einem Schwangerschaftsabbruch umgeht. Eine Abtreibung "aus Bequemlichkeit" gibt es nicht, bei jedem Schwangerschaftsabbruch handelt es sich um eine überlegte Entscheidung nach hinreichender Aufklärung, die von der Betroffenen gemeinsam mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin getroffen wird. Unter diesen Umständen sollte eine Abtreibung nicht mehr als "Straftat mit Ausnahmen" betrachtet werden, sondern ausschliesslich als eine gesundheitliche Entscheidung.