22.4334 · Interpellation · 2022-12-12
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
1. In seiner Qualitätsstrategie (Sicherung und Förderung der Qualität der Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung) vom 10. März 2022 erwähnt der Bundesrat mehrmals die Begriffe "Verbesserung der Qualität" und "Verringerung der Gesundheitskosten". So schreibt er auf Seite 19: "Es ist davon auszugehen, dass die Qualitätsentwicklung mittel- bis langfristig einen positiven Effekt auf die Kosten hat". Wie genau will er dies erreichen?
2. Ist für den Bundesrat ebenfalls ein Qualitätswettbewerb das Ziel, der über das blosse Erreichen eines Minimalstandards hinausgeht, den die Kantone als Zulasser der medizinischen Leistungserbringer durchsetzen sollten?
3. Wie stellt sich der Bundesrat eine funktionierende Qualitätsentwicklung vor, die ohne Qualitätswettbewerb und ohne Anreize für bessere Qualität auskommt?
4. Kontinuierliche Verbesserungen können heute nicht projektbezogen entschädigt werden. Wie stellt sich der BR die Erfüllung seiner Qualitätsziele ohne Entschädigung über die Tarifierung vor?
5. Wie wird sichergestellt, dass die Aufgabenteilung von Bund und Kantonen gemäss Subsidiaritätsprinzip der Bundesverfassung durchgeführt wird und insbesondere Doppelspurigkeiten vermieden werden? Eine Problematik ist die Dichotomie: kantonale Qualitätsstandards als Kriterien für Zulassungen im Interesse der Patientensicherheit respektive Qualitätswettbewerb und -transparenz in der Grundversicherung, damit Patientinnen und Patienten medizinische Leistungserbringer faktenbasiert auswählen können. Wie kann dies gelingen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Alle Massnahmen zur Qualitätsentwicklung tragen zur Erbringung von Leistungen, die nach Artikel 32 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) wirtschaftlich sein müssen, bei. Durch die Verbesserung der Qualität können unnötige Kosten durch die Vermeidung von Über-, Fehl- und Unterversorgung verhindert werden.
2. / 3. Durch die Vereinbarung von Qualitätsverträgen werden die nationalen Mindestqualitätsstandards harmonisiert und die kontinuierliche Verbesserung der Leistungen systematisiert. So kann die Anforderung der kantonalen Spitalplanung eines angemessenen Qualitätsmanagementsystems nach Artikel 58d Absatz 2 Buchstabe b Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) in den Qualitätsverträgen im Spitalbereich weiter präzisiert werden.
Die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsstandards und die Publikation der Ergebnisse der kontinuierlichen Verbesserung werden es den Patientinnen und Patienten ermöglichen, die Leistungserbringer für ihre spezifische Behandlung gezielter auszuwählen.
4. Während der parlamentarischen Debatte über die KVG-Änderung zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit haben die Räte darauf verzichtet, abgesehen vom Kredit für die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK), eine zusätzliche Finanzierung für Qualitätsmassnahmen bereitzustellen, da die Qualität ein integraler Bestandteil der nach KVG übernommenen Leistungen ist. Am ursprünglichen KVG-Grundsatz, dass Qualität geschuldet ist, hat sich mit der Änderung des KVG nichts geändert. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass mit der Erfüllung der Qualitätsverträge ein zusätzlicher Aufwand anfällt. Er ist aber weiterhin der Meinung, dass die Finanzierung dieser Qualitätsmassnahmen über finanzielle Mittel zu erfolgen hat, die bereits im System vorhanden sind.
Der EQK steht zudem ein Budget zur Verfügung, mit welchem sie im Rahmen der bewilligten Mittel nationale oder regionale Projekte zur Qualitätsentwicklung unterstützen und Dritte mit Leistungen (z.B. für die Entwicklung neuer Qualitätsindikatoren, Durchführung von systematischen Studien und nationalen Programmen zur Qualitätsentwicklung) beauftragen kann (vgl. Art. 58d und 58e KVG). Mit den Jahreszielen 2023 der EQK hat der Bundesrat am 9. Dezember 2022 sodann explizit festgelegt, dass die EQK mittels der vorgesehenen Subventionsmöglichkeiten die Neuentwicklung von in den Qualitätsverträgen nach Artikel 58a KVG vereinbarten Massnahmen zur Qualitätsentwicklung fördern soll.
Für die kontinuierliche Verbesserung besteht beispielsweise die Möglichkeit der Verwendung von einbehaltenen Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3bis KVG zur Finanzierung von Qualitätsmassnahmen, sofern diese eine Verbesserung der Qualität der Behandlung bezwecken.
Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die Finanzierung über die bestehenden Tarife und Preise zu regeln, wobei keine zusätzlichen Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung entstehen dürfen.
5. Nach Artikel 58c Absatz 1 Buchstabe a KVG berät die EQK den Bundesrat, die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer hinsichtlich der Koordination der Massnahmen zur Qualitätsentwicklung. Mit ihrer Koordinationsaufgabe kommt der EQK bei der Vermeidung von Doppelspurigkeiten eine zentrale Rolle zu. Die Kohärenz zwischen den Qualitätsanforderungen der Spitalplanung nach Artikel 58d Absatz 2 KVV, den Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g KVV bei der Zulassung ambulanter Leistungserbringer und den Qualitätsanforderungen der Qualitätsverträge nach Artikel 58a Absatz 2 Buchstabe b KVG soll dabei durch die Kantone und die Vertragspartner gewährleistet werden.
Antwort des Bundesrates.