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22.4346 · Motion · 2022-12-13

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird damit beauftragt, Artikel 3 Absatz 2 des Asylgesetzes so anzupassen, dass geschlechterspezifische sexuelle und sexistische Gewalt als Asylgrund anerkannt wird. Er soll eine Definition für "Personen, die wegen geschlechterspezifischer sexueller und sexistischer Gewalt vertrieben wurden" formulieren und ihren Flüchtlingsstatus in der Schweiz anerkennen. Der Bundesrat soll sich auf die Istanbul-Konvention stützen, die geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen als eine Form der Verfolgung anerkennt und Anspruch auf internationalen Schutz gibt.

Begründung

Das geltende Gesetz berücksichtigt in Artikel 3 Absatz 2 frauenspezifische Fluchtgründe. Jedoch lässt diese Formulierung Raum für Interpretationen, trotz der Bestimmungen der Istanbul-Konvention, die am 16. Juni 2017 von der Bundesversammlung verabschiedet wurde und die geschlechterspezifische Gewalt gegen Frauen als eine Form der Verfolgung, die Anspruch auf internationalen Schutz gibt, anerkennt.

Allzu oft werden die für Frauen und Mädchen spezifischen Fluchtgründe für Frauen und Mädchen nicht erkannt. Und das, obwohl sexuelle und sexistische Gewalt (darunter häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Zwangsheirat, Genitalverstümmelung, Frauenhandel, diskriminierende Gesetzgebung, Verstossung, Wegnahme ihrer Kinder) zahlreiche Frauen und Mädchen zur Flucht aus dem eigenen Land und zu einem Asylantrag in Europa und der Schweiz zwingt.

Diese Menschen sind auf ihrem Migrationsweg meist systematisch und durchgehend Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt: sexuelle Gewalt durch Schlepper oder in Haftzentren und Flüchtlingslagern, sexuelle Ausbeutung oder Zwangsarbeit, Verkauf durch bewaffnete Gruppen an andere bewaffnete Gruppen, Verstrickung in Netzwerken des Menschenhandels in Transitländern, einschliesslich in europäischen Ländern, Bedrohungen gegen sie selbst oder gegen zurückgebliebene Angehörige, Traumata und Gefährdung ihrer Kinder.

Durch die rechtliche Anerkennung des Flüchtlingsstatus könnten Opfer geschlechterspezifischer sexueller und sexistischer Gewalt von einer angemesseneren Betreuung durch qualifiziertes Personal profitieren und erlangten vor allem die Gewissheit, wegen einer geschlechterspezifischen Verfolgung Schutz zu erhalten.

Diese Motion greift die Petition 22.2011 auf, die am 14. Juni in Bern und einige Monate vorher beim Europäischen Petitionsausschuss in Brüssel mit über 39 000 Unterschriften eingereicht wurde. Die Koalition Feminist Asylum umfasst 261 Organisationen aus 18 europäischen Ländern. In der Schweiz wird sie von mehr als 50 Organisationen und anderen Akteuren unterstützt, darunter die Liga für Menschenrechte, die CSP, die Caritas, die Unia und dem Verein Asylex.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die von der Bundesversammlung im Jahr 2017 verabschiedete Istanbul-Konvention (SR 0.311.35), auf welche die Motionärin verweist, legt in Artikel 60 fest, dass die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts als eine Form der Verfolgung im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (SR 0.142.30) anerkannt wird. Im ersten Staatenbericht der Schweiz vom 18. Juni 2021 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention hält der Bundesrat fest, dass nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.30) die verschiedenen Formen von Gewalt, denen Frauen ausgesetzt sind, als Gründe für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können (vgl. Kap. VII B. des Berichts). Gemäss der Praxis des SEM fällt die geschlechtsspezifische Verfolgung unter den Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erachtet frauenspezifische Fluchtgründe als Verfolgungsmotiv nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG und stützt sich dabei auf den zweiten Satz von Artikel 3 Absatz 2 AsylG (Grundsatzentscheid, EMARK 2006/32). Wie bei anderen Asylgründen wird die Flüchtlingseigenschaft insbesondere dann anerkannt, wenn die betroffene Person gezielt verfolgt wird, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat keinen Schutz erhält und wenn sie über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. Der am 15. November 2022 veröffentlichte Evaluationsbericht der Expertengruppe GREVIO zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention begrüsst, dass die Schweiz die Bedeutung des Geschlechts als Verfolgungsmotiv, das zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann, anerkennt (vgl. Ziff. 267 des Berichts).

Ausserdem wird, wie vom Bundesrat in seinen Stellungnahmen zur Motion Prelicz-Huber 09.3561 "Erweiterung des Flüchtlingsbegriffes. Anerkennung der geschlechtsspezifischen Verfolgung" vom 10. Juni 2009 und zur Interpellation Arslan 17.3588 "Situation von LGBTI-Asylsuchenden" vom 16. Juni 2017 festgehalten, auch der Verfolgungsgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität dem Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach Artikel 3 Absatz 1 AsylG zugerechnet.

Das Schweizer Asylrecht und die Praxis der Bundesbehörden sind mit dem Völkerrecht vereinbar. Eine Änderung von Artikel 3 Absatz 2 AsylG, wie sie die Motionärin fordert, ist daher weder notwendig noch würde dies zu mehr Rechtssicherheit führen.

Im Übrigen ist der Begriff des "Sexismus" nicht klar definiert und entspricht auch nicht den im Völkerrecht verwendeten Begriffen (z. B. Istanbul-Konvention, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte). Im Rahmen einer umfassenderen Revision des Asylgesetzes könnte geprüft werden, in Artikel 3 Absatz 2 AsylG einen klarer definierten Begriff wie die sexuelle Orientierung ausdrücklich zu erwähnen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.