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22.4347 · Motion · 2022-12-13

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Zivildienstgesetz sowie das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz dahingehend anzupassen, dass die Möglichkeit einer differenzierten Zuteilung auch für den Zivildienst und für den Zivilschutz geschaffen wird. So können Personen, die für dienstuntauglich erklärt wurden, auf Gesuch hin nicht nur der Armee, sondern auch dem Zivildienst oder dem Zivilschutz zugewiesen werden. Auf diese Weise stehen den Personen, die weder in den Militär- oder Zivildienst noch in den Zivilschutz aufgenommen wurden, neue Möglichkeiten offen, insbesondere denjenigen Personen, die sich für die Sicherheit unseres Landes engagieren wollen.

Begründung

Die Paralypmischen Spiele, die kürzlich in Tokio stattfanden, haben der Welt erneut gezeigt, dass Menschen mit Behinderungen eine positive Einstellung, viel Energie und einen aussergewöhnlich stark ausgeprägten Integrationswillen und -wunsch haben. In den drei Sicherheitsorganisationen (Armee, Zivilschutz und Zivildienst) gibt es sicher Tätigkeitsbereiche, in denen sich auch vom Schicksal weniger begünstigte Menschen nutzbringend für die Gesellschaft einsetzen können.

Seit 2013 können Personen, die aus medizinischen Gründen für militär- und schutzdienstuntauglich erklärt wurden, auf Gesuch hin der Armee zugewiesen werden (Art. 6 des Militärgesetzes). Sie können sich aber weder dem Zivildienst noch dem Zivilschutz zuweisen lassen. Mit der vorliegenden Motion soll die Wahlmöglichkeit dieser Menschen in Bezug auf die drei Sicherheitsorganisationen erweitert werden.

Bei der Rekrutierung für den Zivilschutz finden neue Tests statt betreffend den Gesundheitszustand, die körperliche Leistungsfähigkeit, die psychische Disposition sowie die allgemeine und die soziale Intelligenz. Werden die entsprechenden Kriterien nur teilweise erfüllt, gibt es beim Zivilschutz aber keine Möglichkeit für eine differenzierte Zuteilung, anders als bei der Armee.

Die Armee der Zukunft, aber auch der Zivilschutz und der Zivildienst werden es sich nicht mehr leisten können, auf den Einsatz von Bürgerinnen und Bürgern zu verzichten, die hoch motiviert sind und trotz ihrer Behinderung in die operativen Tätigkeiten der drei Organisationen eingebunden werden können.

Bei ungefähr 20 Prozent der Personen ergibt sich bei der Rekrutierung, dass sie dienstuntauglich sowohl in Bezug auf die Armee und den Zivildienst als auch in Bezug auf den Zivilschutz sind. Wenn man den Menschen mit Behinderungen ermöglicht, auf freiwilliger Basis nicht nur in der Armee, sondern auch im Zivildienst oder im Zivilschutz Dienst zu leisten, trägt dies nicht nur dazu bei, ihre persönliche Zufriedenheit zu erhöhen, sondern auch dazu, das drängende Problem der zu kleinen Personalbestände dieser Organisationen zu lösen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat sich in seinem Bericht vom 14. März 2022 in Erfüllung des Postulates 20.4446 mit den Zulassungskriterien für Personen mit einer medizinischen Einschränkung zu Militärdienst, Zivilschutz und Zivildienst befasst.

Der Bericht hält fest, dass seit 2013 Personen, die militärdienstuntauglich und schutzdienstuntauglich erklärt wurden (sog. "doppelte Untauglichkeit"), auf Gesuch hin und auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) der Armee zugewiesen werden können.

Was den Zivildienst betrifft, hat sich an der im Bericht dargestellten Rechts- und Sachlage nichts geändert. Eine differenzierte Zuteilung ist mit Verweis auf die Verfassung und aus vollzugspraktischen Überlegungen auszuschliessen: Der Zivildienst ist ein Ersatzdienst zum Militärdienst (vgl. Art. 59 Abs. 1 BV und Art. 1 Zivildienstgesetz) und bedingt daher die Militärdiensttauglichkeit. Somit kann eine militärdienstuntaugliche Person, die nicht verpflichtet ist, Militärdienst nach Artikel 12 MG zu leisten, nicht zum Zivildienst zugelassen werden. Im Weiteren ist die Abklärung und Einhaltung von Auflagen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen mit dem aktuellen Vollzugssystem des Zivildiensts nicht kompatibel. Es sind die rund 4500 Einsatzbetriebe des Zivildienstes, welche die Zivildienstleistenden in ihren Einsätzen führen und dem Bund für den Einsatz eine Abgabe entrichten. Sie setzen die grundsätzliche Tauglichkeit der Zivildienstleistenden voraus. Das Bundesamt für Zivildienst ZIVI verfügt nicht über die Möglichkeiten, die physische und psychische Verfassung der Dienstleistenden systematisch abzuklären. Neben Fragen zur Abklärung der Eignung von Zivildienstleistenden für konkrete Einsätze ergäben sich auch Fragen der Fürsorgepflicht und - bei medizinischen Zwischenfällen - Haftungsfragen.

Was den Zivilschutz anbelangt, ist im Weiteren auf den vom Bundesrat am 30. Juni 2021 genehmigten ersten Teil des Berichts zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz zu verweisen (BBl 2021 1555). Dabei hat der Bundesrat das VBS beauftragt, die Möglichkeit einer differenzierten Tauglichkeit für den Zivilschutz zu prüfen. Mit den laufenden Arbeiten zu einer Änderung des BZG wurde diese Frage geprüft. Die Vernehmlassung zu dieser Vorlage wurde am 25. Januar 2023 eröffnet. Im Gegensatz zur Armee, welche rund 150 verschiedene Funktionen kennt, gibt es im Zivilschutz nur sechs Grundfunktionen: Führungsunterstützer/in, Betreuer/in, Pionier/in, Koch/Köchin, Infrastrukturwart/in und Materialwart/in. Gleichzeitig gilt aufgrund der beschränkten personellen Ressourcen der Grundsatz, dass im Ereignisfall alle Schutzdienstpflichtigen unabhängig von ihrer Grundfunktion möglichst für alle Tätigkeiten eingesetzt werden können. Dies beispielsweise bei der Bewältigung von Naturkatastrophen oder für Instandstellungsarbeiten nach einem Schadenereignis. Diese Flexibilität der kantonalen Zivilschutzorganisationen würde mit einer differenzierten Tauglichkeit im Zivilschutz ohne ein grundsätzliches Überdenken der Organisation in den Kantonen stark eingeschränkt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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