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22.4369 · Interpellation · 2022-12-13

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:

1. Sind dem Bundesrat die Möglichkeiten der Kosteneinsparungen bei Direktzugang zu ausgewählten Leistungen der Physiotherapie bekannt?

2. Ist ein Direktzugang zu ausgewählten Leistungen gemäss dem geltenden KVG möglich, sofern es wissenschaftlich erwiesen ist, dass ein Direktzugang Kosten spart?

3. Müsste die geltende ärztliche Anordnung als Verstoss gegen Artikel 32 KVG (WZW-Prinzip, Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) gewertet werden, sofern wissenschaftlich nachgewiesen werden kann, dass die geltende Lösung zu Mehrkosten (Ausstellen der ärztlichen Anordnung, bildgebende Verfahren) und gegebenenfalls zu unnötigen Leistungen (Medikamente, Operationen) führt? Falls ja, welche Massnahmen schlägt der Bundesrat vor?

4. Welches Gewicht haben die Empfehlungen von Smarter Medicine? Prüfen das EDI/BAG oder die eidg. Qualitätskommission, wie diese verbindlich umgesetzt werden können?

Begründung

Internationale Studien aus Grossbritannien, den Niederlanden und Norwegen zeigen, dass die Kosten für die Versicherer, die öffentliche Hand und die Versicherten reduziert werden können, wenn Patientinnen und Patienten bei ausgewählten Leistungen direkt zur Physiotherapie gehen. Sie benötigen durchschnittlich weniger Therapieeinheiten und geben häufiger an, ihr Therapieziel vollständig erreicht zu haben, verglichen mit Patientinnen und Patienten mit einer ärztlichen Überweisung.

Neben den Kosten für die Konsultation bei der Hausärztin oder dem Hausarzt entfallen auch Kosten für Schmerzmedikamente und teilweise unnötige bildgebende Verfahren, die vor dem Behandlungsstart der Physiotherapie verschrieben werden.

Laut Studien werden in der Schweiz über 85 Prozent der Patientinnen und Patienten mit unspezifischen Rückenschmerzen Schmerzmittel verschrieben. Davon erhalten 30 Prozent ein Opiat, obwohl bei diesen Medikamenten ein Suchtpotential besteht und diese gemäss Smarter Medicine bei unspezifischen Rückenschmerzen nicht eingesetzt werden sollen.

Wie von der Schweizerischen Gesellschaft für Allgemeine Innere Medizin SGAIM gefordert, wird beim Erstkontakt in der Physiotherapie tendenziell auch weniger bildgebende Diagnostik angeordnet und wie vom Swiss Medical Board gefordert, werden mit einer Stärkung der Physiotherapie weniger invasive Behandlungen durchgeführt. Auch kann dem Hausärztemangel entgegengewirkt werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1.-3. Der Bundesrat hat sich mehrfach mit dem Thema Direktzugang zur Physiotherapie befasst (12.3574 Po Carobbio Guscetti, 13.4110 Ip Fournier, 16.3201 Ip Grossen). Er teilt zwar das Bestreben, eine qualitativ hochwertige und für die Versicherten erschwingliche Versorgung - insbesondere mit physiotherapeutischen Leistungen - zu gewährleisten, hält die Einführung eines Direktzugangs zur Physiotherapie jedoch nicht für wünschenswert. In seiner Stellungnahme vom 29. August 2012 zum Postulat Carobbio Guscetti 12.3574 "Direkter Zugang zur Physiotherapie" wies der Bundesrat darauf hin, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) eine reine Kostenrückerstattungsversicherung ist. Dieses System basiert also auf dem Diagnose- und Anordnungsmonopol der Ärztinnen und Ärzte. Auch wenn in Ausnahmefällen der Direktzugang zu Leistungen im Rahmen der OKP möglich ist (Leistungen der Hebammen während der normalen Schwangerschaft und Geburt, Leistungen der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren für ein eng umschriebenes Tätigkeitsgebiet), ist nach Ansicht des Bundesrates eine Erweiterung des Kreises der Leistungserbringer mit Direktzugang für die Patientinnen und Patienten nicht angebracht und könnte zu erheblichen Mehrkosten ohne gesundheitlichen Mehrwert führen. Ausserdem verfügen die genannten Länder - mit Ausnahme der Niederlande - über staatliche Gesundheitssysteme oder Systeme mit starker zentraler Steuerung oder Globalbudgets. In den Niederlanden bezahlt die Grundversicherung zwar physiotherapeutische Leistungen ohne ärztliche Anordnung, allerdings nur bei chronischen Krankheiten. Zudem müssen die Versicherten die ersten zehn Behandlungen selber bezahlen.

Die Leistungen müssen - unabhängig davon, ob sie von Ärztinnen und Ärzten oder auf ärztliche Anordnung erbracht werden - stets den WZW-Kriterien (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit) nach Artikel 32 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) entsprechen. In Bezug auf unnötige bildgebende Untersuchungen oder die unangemessene Verschreibung von Opiaten können klinische Richtlinien, Smarter-Medicine-Empfehlungen und Massnahmen zur Qualitätsentwicklung zu einer besseren Versorgung beitragen. Mit einem Direktzugang zur Physiotherapie liesse sich das Risiko einer Übermedikation nicht direkt angehen.

4. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme zur Interpellation Hardegger 19.3351 "Unterstützung der medizinischen Fachgesellschaften durch den Bund bei der Erarbeitung von Choosing-Wisely-Empfehlungen" dargelegt hat, erachtet er die internationale Choosing-Wisely-Initative sowie die Umsetzung im Rahmen von Smarter Medicine in der Schweiz als wichtigen Bottom-up-Ansatz zur Stärkung einer angemessenen medizinischen Versorgung. Der Umstand, dass es sich dabei um eine Initiative von Fachkreisen für Fachkreise handelt, ist ein zentraler Erfolgsfaktor dieses Ansatzes. Der Bund unterstützt die Kampagne Smarter Medicine auf konzeptioneller Ebene. Es ist jedoch in erster Linie Aufgabe der Fachgesellschaften, klinische Richtlinien zu erarbeiten und eine qualitativ gute und angemessene medizinische Versorgung zu fördern. Die Empfehlungen von Smarter Medicine sollen gerade dazu beitragen, die Situation in Bezug auf allfällige unnötige medizinische Bildgebungen zu verbessern. Die Eidgenössische Qualitätskommission (EQK) kann den Verbänden der Leistungserbringer und der Versicherer Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung abgeben (Art. 58c Abs. 1 Bst. c KVG). Die Verbände berücksichtigen die Empfehlungen der EQK in den nach Artikel 58a Absatz 2 KVG aufgesetzten Qualitätsverträgen.

Antwort des Bundesrates.

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