22.4377 · Motion · 2022-12-14
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird aufgefordert, in Berufsfachschulen erworbene Erfahrungsnoten auch beim Berufsabschluss für Erwachsene angemessen zu würdigen.
Begründung
Erwachsene werden beim Berufsabschluss oft benachteiligt, indem ihre Erfahrungsnoten auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn das einfach möglich wäre. Das verstösst gegen das Prinzip der Chancengleichheit und gegen das breit anerkannte Ziel, angesichts des ausgeprägten Fachkräftemangels das bedeutende inländische Fachkräftepotenzial besser als bisher zu nutzen.
Erwachsene ohne berufliche Grundbildung können laut Artikel 32 der Verordnung über die Berufsbildung ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder Berufsattest (EBA) erlangen, ohne die entsprechende berufliche Grundbildung absolviert zu haben, indem sie direkt die Abschlussprüfung (Qualifikationsverfahren) ablegen. Dazu müssen diese Erwachsenen eine mehrjährige Praxiserfahrung im angestrebten Beruf nachweisen. Es steht ihnen aber offen, wie sie sich auf die Prüfung vorbereiten.
Ein Schulbesuch ist also nicht zwingend. Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, sich im Selbststudium auf die Prüfung vorzubereiten, ohne eine Berufsfachschule zu besuchen. Dass in diesem Falle keine Erfahrungsnoten vorliegen und beim Berufsabschluss keine Erfahrungsnoten berücksichtigt werden, ist selbstverständlich.
Anders gestaltet sich die Ausgangslage bei jenen Erwachsenen, die ganztags oder in Kursen eine Berufsfachschule besuchen, um die erforderlichen berufskundlichen und allgemeinbildenden Kenntnisse des angestrebten Berufs zu erwerben und sich so auf die Prüfung vorzubereiten.
Aus Gründen der Chancengleichheit sollten die von Erwachsenen an Berufsfachschulen erworbenen Erfahrungsnoten beim Berufsabschluss ebenso zählen, wie das heute nach dem Besuch einer beruflichen Grundbildung der Fall ist. Heute schliessen dies jedoch alle Verordnungen des SBFI über die berufliche Grundbildung von EFZ- oder EBA-Berufen aus. Dort findet sich in der Regel vielmehr die allzu eng formulierte Regel: "Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote". Diese Klausel sollte auf Kandidierende eingeschränkt werden, die sich ausschliesslich im Selbststudium auf die Abschlussprüfung vorbereitet haben.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Erwachsene haben die Möglichkeit, Abschlüsse der beruflichen Grundbildung zu erwerben und sich damit für die Anforderungen des Arbeitsmarktes zu rüsten. Unternehmen sichern sich durch die Unterstützung von Mitarbeitenden, die einen Berufsabschluss erwerben möchten, ihren Bedarf an qualifizierten Fachkräften. Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt setzen sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten und in Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren für die stete Verbesserung der Rahmenbedingungen des Berufsabschlusses für Erwachsene ein. Dabei wurden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen umgesetzt wie beispielsweise ein Leitfaden des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) zur Anrechnung von Bildungsleistungen, Empfehlungen der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz zur Anrechnung der Allgemeinbildung oder ein Commitment der Verbundpartner.
Eine berufliche Grundbildung ist ein im Berufsbildungsgesetz (BBG, SR 412.10) geregeltes formales Bildungsangebot. Die Anteile der Bildung, ihre organisatorische Ausgestaltung und die zeitliche Aufteilung werden gemäss Art. 16 Abs. 3 BBG nach den Ansprüchen der Berufstätigkeit in der entsprechenden Verordnung über die berufliche Grundbildung (Bildungsverordnung) bestimmt. Eine berufliche Grundbildung schliesst in der Regel mit einer Prüfung ab und führt zu einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder Berufsattest (Art. 17 Abs. 2 und 3 BBG).
Die Bildungsverordnungen (Art. 19 BBG) regeln auch das Qualifikationsverfahren. Bei Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ("Lehrabschlussprüfung") kann nebst den Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche auch die Erfahrungsnote bei der Berechnung der Gesamtnote mitberücksichtigt werden. Aus welchen Noten die Erfahrungsnote gebildet wird, ist in der jeweiligen Bildungsverordnung des SBFI berufsspezifisch festgelegt. Je nach beruflicher Grundbildung wird die Erfahrungsnote aufgrund der Noten eines Lernorts (Lehrbetrieb, Berufsfachschule, überbetriebliche Kurse) oder in Kombination von zwei oder drei Lernorten berechnet.
Eine berufliche Grundbildung kann auch durch eine nicht formalisierte Bildung erworben werden. Diese wird durch ein Qualifikationsverfahren abgeschlossen (Art. 17 Abs. 5 BBG). Voraussetzung ist, dass Absolvierende gemäss Art. 32 der Verordnung über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) über eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung verfügen, davon in der Regel drei Jahre im Bereich der angestrebten beruflichen Grundbildung.
Bei Personen, welche eine berufliche Grundbildung ausserhalb einer formalisierten Bildung erwerben, ist die Berechnung der Erfahrungsnote bewusst nicht geregelt. Denn aufgrund der individuellen Bildungswege kann die Erfahrungsnote nicht einheitlich geregelt werden, da keine Pflicht besteht, die erforderlichen Elemente der Erfahrungsnote (praktische Bildung im Betrieb, Berufsfachschule oder überbetriebliche Kurse) analog zur formalisierten Bildung zu besuchen. Zudem widerspricht es der Konzeption einer Erfahrungsnote, nur einzelne Noten der verschiedenen Lernorte zu berücksichtigen.
Eine Anrechnung einzelner Teilnoten für Personen, welche gemäss Art. 17 BBG Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben haben, wäre aus Sicht des Bundesrats nicht zielführend. Durch den direkten Zugang zu Qualifikationsverfahren wird die Flexibilität ermöglicht, die für erwachsenengerechte Bildungsangebote wichtig ist. Dieser Zugang trägt den individuellen Bildungswegen Rechnung und gewährleistet zugleich die Chancengerechtigkeit und Rechtsgleichheit (Art. 34 BBG).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.