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22.4392 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Im März 2022 habe ich in der IP 22.3266 dem Bundesrat die Frage gestellt, welche Massnahmen er ergreife, um die interne Aufsicht über den NDB so zu gestalten, dass der NDB künftig nicht mehr gesetzeswidrig Daten sammelt und bearbeitet.

Der Bunderat antwortete darauf:

"Zur Aufsicht der nachrichtendienstlichen Tätigkeiten gibt es interne Kontrollmechanismen und eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die im Falle der Vorkommnisse im Ressort Cyber effizient funktioniert haben (...). Der Bundesrat sieht keine Notwendigkeit, das bestehende Aufsichtsregime zu erweitern".

In der am 12. Dezember 2022 publizierten Zusammenfassung der Administrativuntersuchung im Cyber NDB kommt der Untersuchungsleiter nun zu folgenden Schlüssen:

- dass "Cyber NDB während Jahren Informationen ohne Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und damit unrechtmässig Daten beschafft und bearbeitet hat"

- dass die eigene Aufsichtsbehörde "detaillierte Kenntnisse von den Vorgängen bei Cyber NDB hatte und dagegen nicht eingeschritten war"

- dass "selbst die eigene Aufsichtsbehörde noch im August 2021 die Problematik einer unrechtmässigen, möglicherweise gar strafbaren Datenbeschaffung nicht in ihrem vollen Ausmass erkannt, ja erst noch ein gewisses Verständnis für die direkte Ansprache (...) gezeigt hatte. Sie verlangte nicht die sofortige Beendigung der Aktionen, sondern gab allein die Empfehlung ab, die Vorgänge im Hinblick auf deren Rechtmässigkeit einer vertieften rechtlichen Analyse zu unterziehen"

Ich bitte den Bundesrat deshalb in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie ist es möglich, dass der Bundesrat bzw. Die zuständige Departementsvorsteherin noch im März 2022 keinerlei Kenntnis hatte von den Problemen in der Funktionsweise der Aufsichtsbehörde?

2. In der Antwort auf die IP 22.3266 schreibt der Bundesrat, er sehe keine Notwendigkeit, das bestehende Aufsichtsregime zu erweitern. Wie steht der Bundesrat heute dazu, nachdem die Administrativuntersuchung unmissverständlich schreibt, dass die "die internen Kontroll- und Aufsichtsmassnahmen versagt" haben?

3. Welche Massnahmen ergreift der Bundesrat, um die interne Aufsicht über den NDB so zu gestalten, dass der NDB künftig nicht mehr gesetzeswidrig Daten sammelt und bearbeitet?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der NDB informierte die Chefin VBS bereits im Mai 2021 über die Vorkommnisse im Bereich Cyber. Parallel leitete der NDB eine interne Untersuchung ein. Die unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (AB-ND) begleitete die interne Untersuchung des NDB eng und liess sich regelmässig vom NDB über den aktuellen Stand informieren. Die AB-ND überprüft die Datenbeschaffung durch den Bereich Cyber weiterhin. Die Chefin VBS erhält sämtliche Prüfberichte der AB-ND und unterhält direkte Kontakte mit ihrer Leitung.

Aus Sicht des Bundesrates bestehen keine Probleme in der Funktionsweise der Aufsicht über nachrichtendienstliche Tätigkeiten.

2. Die Meinung des Bundesrates gemäss der Antwort auf die Interpellation 22.3266 ist auch nach Vorliegen des Berichts über die Administrativuntersuchung von Dr. Niklaus Oberholzer unverändert. Wie er selber schreibt, hat die AB-ND den Standpunkt vertreten, dass es sich bei der auf freiwilliger Basis erfolgten Herausgabe bzw. Entgegennahme von Daten des Netzwerkverkehrs um einen rechtlichen Graubereich handle. Genau diese Frage wurde zuerst im Rahmen der internen Untersuchung des NDB ab April 2021 und anlässlich der Administrativuntersuchung ab Januar 2022 abgeklärt.

3. Die Tätigkeiten des NDB unterliegen einer mehrfachen Kontrolle bzw. Aufsicht, nämlich durch NDB-interne Kontrollmassnahmen, durch das VBS, durch den Bundesrat, durch die Geschäftsprüfungsdelegation des Parlaments, durch die Eidgenössische Finanzkontrolle sowie durch die AB-ND. Die Funkaufklärung unterliegt zusätzlich einer gesonderten fachlichen Überprüfung durch die unabhängige Kontrollinstanz. Gemäss des am 1. September 2017 in Kraft getretenen Artikel 78 des Nachrichtendienstgesetzes (SR 121) übt die AB-ND ihre Funktion unabhängig aus und ist weisungsungebunden. Sie ist dem VBS rein administrativ zugeordnet. Sie verfügt über ein eigenes Budget und stellt ihr Personal an. Sie konstituiert sich selbst und regelt ihre Organisation und Arbeitsmethoden in einer Geschäftsordnung. Der Bundesrat hat nicht vor, das Regime der Aufsicht neu zu gestalten.

Antwort des Bundesrates.