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22.4401 · Motion · 2022-12-14

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das ZGB so zu erweitern, dass die Anordnung einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU) nur noch dann ausgeführt werden darf, wenn diese Massnahme durch zwei unabhängige Ärzte getroffen wurde.

Begründung

Die neue Regelung des Gesetzes über die fürsorgerische Unterbringung (ZGB 1.1.2013) zeigt nicht die erhoffte Wirkung, dass nun weniger solche Massnahmen eingeleitet werden.

Das Gegenteil ist der Fall. Der gerade kürzlich erschienene Artikel in der NZZ (Neue Zürcher Zeitung vom 21.11.2022) zeigt, dass die Anzahl dieser Fürsorgerischen Unterbringungen (früher "Fürsorgerischer Freiheitsentzug") drastisch zugenommen hat und eine viel zu hohe Zahl aufweist: 2018 waren es 13 788 FUs, 2020 bereits 15 982 FUs.

Diese richten sich im Wesentlichen gegen eines der wichtigsten Grundrechte unseres Landes, nämlich das "Recht auf Leben und persönliche Freiheit" (Art. 10 der Bundesverfassung).

Grundsätzlich ist die KESB seit 2013 für die Anordnung oder Aufhebung einer FU zuständig. Aber auch jeder Arzt kann eine solche FU anordnen und die Analyse im erwähnten Artikel zeigt, dass dies bei einer Anordnung fast immer der Fall war. Und da sich vielfach Notfallärzte in solchen Krisensituationen nicht auskennen, stellen sie oft eine FU viel zu leichtfertig aus, obwohl eine solche nur als "ultima ratio" (= letzte Lösung) getroffen werden darf.

Um diese leichtfertigen Entscheidungen zu verhindern, ist es dringend notwendig, dass jede FU-Anordnung von einer zweiten Fachperson begutachtet wird und nur dann zur Ausführung kommen darf, wenn beide Ärzte zur gleichen Ansicht kommen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat Verständnis für das Anliegen der Motionärin, wonach Zwangseinweisungen möglichst verhindert und nicht leichtfertig erfolgen sollten. In seinen Stellungnahmen vom 29. August 2018 auf die früheren Motionen Estermann 18.3653 "Leichtfertige Zwangseinweisungen verhindern!" und 18.3654 "Leichtfertige Zwangseinweisungen massvoll verhindern!" kündigte er daher eine Evaluation der fürsorgerischen Unterbringung (FU) an. Vom Ergebnis dieser Evaluation hat der Bundesrat am 16. Dezember 2022 Kenntnis genommen (vgl. Medienmitteilung vom 16. Dezember 2022 "Fürsorgerische Unterbringung: Revision hat Ziele weitgehend erreicht"; www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen).

Der Schlussbericht zur Evaluation (abrufbar über die Medienmitteilung vom 16. Dezember 2022) hält fest, dass die mit der Einführung der FU angestrebten Ziele zu weiten Teilen erreicht wurden. Der Bericht zeigt indessen auch einen gewissen Handlungsbedarf auf. So enthält er einige Empfehlungen, die eine erneute Evaluation verschiedener Punkte erforderlich machen. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzungen, unter denen eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet werden kann, und die Zuständigkeit für die Anordnung einer solchen Unterbringung. Bereits anlässlich der Verabschiedung seines Berichts in Erfüllung des Postulats 14.3382 WBK-N "Bilanz über die Umsetzung des Rechts auf Anhörung nach Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen in der Schweiz" im September 2020 hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die geltende gesetzliche Regelung zur FU den besonderen Bedürfnissen Minderjähriger ausreichend Rechnung trägt. Voraussichtlich bis Ende 2024 wird das EJPD dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser Evaluation Bericht erstatten. Gestützt auf die Ergebnisse dieser beider Evaluationen wird der Bundesrat über die Notwendigkeit und den Inhalt einer Revision der Bestimmungen zur FU entscheiden.

Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint daher das Anliegen der Motion verfrüht: Den laufenden Arbeiten, die sich auch mit den Voraussetzungen einer FU und insbesondere der spezifischen Frage, wer eine solche anordnen kann und namentlich welche Ärzte eine solche anordnen können, befassen, kann und soll nicht vorgegriffen werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.