22.442 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG wird wie folgt geändert:
2 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt:
a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden, mit Ausnahme des Monats, in dem die Bezügerin oder der Bezüger stirbt; für diesen können die Kantone beschliessen, den ganzen Monat zu verrechnen, ohne die vom Heim nicht in Rechnung gestellten Tage abzuziehen; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht;
Begründung
Seitdem die EL-Reform am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen (EL) nur die vom Heim oder Spital tatsächlich in Rechnung gestellten Tagestaxen berücksichtigt. Da die EL jeweils zu Beginn des Monats, für den ein Anspruch besteht, ausgerichtet werden, muss bei einem Todesfall in einem Heim regelmässig der effektiv geschuldete EL-Betrag neu berechnet und den Erbinnen und Erben der verstorbenen Person ein Rückerstattungsantrag gestellt werden. Zuvor wurde beim Tod der EL-Bezügerin oder des EL-Bezügers die Akte geschlossen, und es war keine weitere Verwaltungshandlung notwendig.
Die Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG erfordert nun neu zahlreiche teure Inkassoverfahren bei den Trauerfamilien, die diese Rückerstattung oft als ärgerlich empfinden. In 87 Prozent der Todesfälle von EL-Bezügerinnen und - Bezügern, die in Alters- und Pflegeheimen gewohnt hatten, war aufgrund der Korrektur des im Todesmonat tatsächlich geschuldeten EL-Betrags eine Rückerstattung notwendig. Die wiedereingezogenen oder wahrscheinlich wiedereinzuziehenden Beträge machten 0,5 Prozent der an die Heimbewohnerinnen und -bewohner ausgerichteten EL aus.
In seiner Antwort auf meine Interpellation 22.3219 vermeidet der Bundesrat jede kritische Analyse. So vergisst er bezüglich der Komplexität der Überprüfungen, dass für diese Rückerstattungen im Gegensatz zu den Rückerstattungen von EL keine eigene Rubrik vorgesehen ist.
Schlussendlich kann man bei diesem heiklen Thema nicht auf die umfassende Evaluation der Reform warten, die erst in fünf bis sechs Jahren durchgeführt wird.
Verhandlungen
26.09.2025 Nationalrat
Abschreibung