22.446 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-16
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Beruf der Immobilienmaklerin und des Immobilienmaklers reguliert werden.
Ziel der Regulierung ist es, den Schutz der Käuferinnen und Käufer sowie der Verkäuferinnen und Verkäufer zu gewährleisten und die Immobilienpreise und Mieten nicht in die Höhe zu treiben.
Sie soll einen Mindestrahmen für die entgeltliche Vermittlung von Immobilien festlegen, der unter anderem die folgenden Grundsätze enthält:
a. Maklerinnen und Makler, die in der Schweiz tätig sind, benötigen eine Geschäftsniederlassung in der Schweiz.
b. Sie üben die Tätigkeit mit einer vertrauenswürdigen Einstellung und einem vertrauenswürdigen Verhalten aus (Loyalität, Ehrlichkeit, Sachverstand).
c. Interessenkonflikte sind verboten; insbesondere dürfen Maklerinnen und Makler nicht (gleichzeitig oder nacheinander) von der Verkaufspartei und von der Kaufpartei beauftragt werden.
d. Maklerinnen und der Makler stellen den Auftraggeberinnen und Auftraggebern möglichst vollständige Unterlagen über die geplante Tätigkeit und den Stundenansatz und/oder die Höhe der Provision zur Verfügung.
e. Sie informieren die Auftraggeberinnen und Auftraggeber unverzüglich und möglichst umfassend über die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken, die letztere eingehen.
f. Sie informieren die Auftraggeberinnen und Auftraggeber über das Recht, den Auftrag unter Vorbehalt der im Obligationenrechts vorgesehenen Vorschriften jederzeit und ohne Vertragsstrafe zu kündigen.
g. Sie sind darauf bedacht, dass ihre beruflichen Kenntnisse auf dem aktuellen Stand sind.
h. Sie müssen über eine Versicherung verfügen, die dem Schadensrisiko der Klientinnen und Klienten angemessen ist;
i. Die treuhänderisch entgegengenommenen Beträge müssen auf einem dafür geeigneten Konto aufbewahrt werden; andernfalls machen sich Maklerinnen und Makler strafbar. Andere Gläubigerinnen und Gläubiger einer Maklerin oder eines Maklers haben kein Recht, diese Beträge zu pfänden; diese Beträge dürfen im Falle eines Konkurses der Maklerin oder des Maklers nicht Teil der Konkursmasse sein;
j. Schuldhaft oder fahrlässig begangene Verfehlungen haben ein vorübergehendes oder definitives Verbot dieser Tätigkeit und/oder eine Busse zur Folge unabhängig von allfälligen anderen strafbaren Handlungen.
k. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann beantragen, dass eine kantonale Schlichtungsstelle eingesetzt wird, die ein Schiedsverfahren durchführt, falls die Parteien dies verlangen.
I. Für die (vollständige oder teilweise) Entschädigung von Opfern von Betrug und/oder Veruntreuung durch eine Immobilienmaklerin oder einen Immobilienmakler wird ein Fonds eingerichtet; der Fonds wird mit den gegen die Maklerinnen und Makler verhängten Bussen und mit der Abgabe, die bei den Immobilienfachleuten erhoben wird, gespeist. Der Fonds tritt bis zur Höhe der einbezahlten Beträge auf die Ansprüche der Geschädigten ein.
m. Die Kantone sind befugt, zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.
Begründung
Wohnen ist ein Grundbedürfnis. Der Mangel an Miet- und Kaufobjekten, der in den grossen Agglomerationen seit langem besteht, wird das ganze Land erfassen (Immobilien Schweiz, 2. Q 2022, Raiffeisen). Und damit gedeiht auch die Branche der Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler. Bisher erstreckte sich deren Tätigkeit namentlich auf den Erwerb von Wohneigentum; sie wird nun aber auch bei Mietwohnungen immer stärker nachgefragt.
Die Not macht viele Menschen auf Wohnungssuche sehr verletzlich. Missbrauch kommt häufig vor und kann die Opfer teuer zu stehen kommen. Dieser Umstand kann des Weiteren dazu beitragen, dass die Preisspirale für Immobilien immer weiterdreht. Die Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler, die auf Provisionsbasis arbeiten, haben nämlich ein Interesse daran, dass die Käuferin, der Käufer, die Mieterin oder der Mieter einen möglichst hohen Preis bezahlt, obwohl die Aufgabe als Beauftragte oder Beauftragter darin besteht, die Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bestmöglich zu wahren.
Die Bundesverfassung garantiert als Sozialziel den Zugang zu einer Wohnung zu tragbaren Bedingungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. e) und sieht vor, dass der Bund Massnahmen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten treffen muss (Art. 97 Abs. 1). Der Bund kann und muss daher die Tätigkeit der Immobilienvermittlung regulieren, um den Schutz der Bevölkerung und der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten und zudem den unlauteren Wettbewerb im Immobiliensektor zu bekämpfen.
Diese Initiative verfolgt genau dieses Ziel, indem sie ein landesweit geltendes Rahmengesetz fordert, dass gewisse Grundsätze festlegt und gleichzeitig den Kantonen die Möglichkeit offenlässt, weitergehende Vorschriften zu erlassen, falls die Umstände dies erfordern.