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22.4508 · Interpellation · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Artikel 66 Absatz 1 StBOG bedarf die Verfolgung politischer Straftaten einer Ermächtigung durch den Bundesrat. Gemäss Artikel 3 Buchstabe a OV-EJPD sind das Fälle von "besonderer Bedeutung", welche dem Bundesrat vorgelegt werden können. Somit kann der Bundesrat in Fällen, in welchen er die Interessen des Landes höher gewichtet, auf eine Strafverfolgung verzichten. Der dreizehnte bis sechzehnte Titel StGB bestimmen politische Delikte. Bei Delikten, die nicht unter dem sechzehnten Titel StGB erscheinen, entscheidet die Bundesanwaltschaft kontextabhängig, ob die Ermächtigung des Bundesrates eingeholt wird. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Unter welchen Umständen kann der Tatbestand der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB als politisches Delikt eingestuft werden? Inwiefern sind in diesem Fall staatspolitische Interessen der Schweiz tangiert? Kann der Bundesrat die Kriterien erläutern, die im Einzelfall angewandt werden?

2. Kann der Bundesrat erläutern, inwiefern das Delikt der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB eine Vortat darstellt?

3. Kann der Bundesrat beispielhaft Einzelfälle schildern, bei welchen der Tatbestand der Geldwäscherei als politisches Delikt eingestuft wurde?

4. Wie viele Fälle des Tatbestandes der Geldwäscherei nach Artikel 305bis StGB, welche als politische Delikte gewertet wurden, gab es in der Vergangenheit? Mit welchen Ländern standen die Delikte in Verbindung? Wie hoch waren geschätzt die Summen, welche in Verbindung mit dem Delikt der Geldwäscherei standen? Kann der Bundesrat erläutern, ob die Delikte von politischen Amtsträgerinnen und Amtsträgern verübt wurden? Mit welcher Begründung wurde in diesen Fällen die Tat als politisches Delikt gewertet?

5. Wird bei der Auslegung, ob staatspolitische Interessen tangiert sind oder die Tat gegen politische Rechtsgüter in der Schweiz gerichtet ist, auch der internationale Kontext miteinbezogen? Wird berücksichtigt, welche Folgen die Nichtverfolgung der Straftat auf andere Länder hat?

6. Wird in Fällen, in denen die Straftat unmittelbar mit einem anderen Land in Beziehung steht, das andere Land konsultiert? Wenn ja, kann der Bundesrat hierfür Beispiele nennen?

7. Inwiefern steht die Nichtverfolgung des Deliktes der Geldwäscherei im Widerspruch zur Umsetzung internationaler Abkommen (z.B. Konvention SEV-Nr. 141 des Europarates)?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Neben den nach Artikel 302 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bewilligungspflichtigen Straftaten des 16. Titels des StGB kann jede gemeinrechtliche Straftat in die Kategorie der politischen Straftaten fallen, sobald deren Verfolgung aufgrund ihres konkreten Kontextes geeignet ist, die Interessen des Landes zu beeinträchtigen.

Im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens muss der Bundesrat beurteilen, ob zur Wahrung der Interessen des Landes die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert werden muss. Eine Verweigerung der Ermächtigung ist ein Eingriff der Exekutive in den Hoheitsbereich der Judikative und somit eine Durchbrechung des verfassungsmässigen Prinzips der Gewaltenteilung. Als Ausnahmefall ist daher eine Verweigerung nur mit grosser Zurückhaltung in jenen seltenen Fällen auszusprechen, in welchen staatspolitische Gründe zur Wahrung der Landesinteressen vorliegen, die einer Ermächtigungserteilung entgegenstehen. Dabei stehen insbesondere aussenpolitische Interessen im Vordergrund. In allen anderen Fällen ist die Ermächtigung zu erteilen.

2. Es obliegt weder dem EJPD noch dem Bundesrat, als für die Erteilung der Ermächtigung zuständigen Behörden, zu beurteilen, ob die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllt sind oder nicht. Dies müssen allein die Strafverfolgungsbehörden beurteilen.

3./4. Seit Inkrafttreten von Artikel 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes (StBOG; SR 173.71) am 1. Januar 2011 ist weder dem Bundesrat noch dem EJPD ein solches Ersuchen vorgelegt worden.

5. Bevor sie ihren Entscheid treffen, berücksichtigen sowohl der Bundesrat als auch das EJPD u.a. alle Elemente, die die internationalen Beziehungen unseres Landes betreffen. In diesem Zusammenhang wird das EDA systematisch konsultiert (Art. 3 Bst. a OV-EJPD; SR 172.213.1).

6. Nein. Das Verfahren für die Ermächtigung zur Strafverfolgung sieht keine Konsultation eines ausländischen Staates vor.

7. Die Schweiz setzt sich im Kampf gegen Geldwäscherei ein und hat ein entsprechendes Dispositiv geschaffen. Die Financial Action Task Force (FATF) erkennt die Qualität dieses Dispositivs an. Dieses wird konsequent umgesetzt und wurde im Rahmen der Revision des Geldwäschereigesetzes (SR 955.0) und der Ausführungsbestimmungen (GwV, SR 955.01; GwV-FINMA, SR 955.033.0), die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten sind, weiter gestärkt.

Antwort des Bundesrates.

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