Lexipedia

22.4560 · Motion · 2022-12-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien, das am 2. Juli 1935 in Kraft trat, zu kündigen. Aufgrund dieses Abkommens gilt für Iranerinnen und Iraner das Personenrecht, das Familien-und Erbrecht des Herkunftslandes.

https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/51/415_427_511/de

Seit dem Mullah-Regime basiert das iranische Recht jedoch auf der Scharia, welche nicht ansatzweise in unsere Rechtsordnung passt. (So gälte beispielsweise auch in der Schweiz Art. 1169 des iranischen ZGB, was im Falle einer Scheidung, welche nur vom Vater beantragt werden kann, bedeutet: "Der Mutter steht die Sorge über die Kinder beiderlei Geschlechts während der zwei ersten Lebensjahre zu, danach, und zwar bis zur Erreichung des Alters von sieben Jahren, nur noch über die Mädchen. Dem Vater ist die Sorge zugewiesen über die männlichen Kinder vom zweiten Lebensjahr an und über die weiblichen Kinder nach Vollendung des siebten Altersjahres"). Solche Elemente dürfen nicht in unsere Schweizer Verfahren einfliessen, zumal die Schweiz keine weiteren derartigen Abkommen kennt. Weshalb denn ausgerechnet für den Iran? Normalerweise ist das Schweizer Internationale Privatrecht an den Aufenthalt der Betroffenen geknüpft. (Prof. Andrea Büchel, Universität Zürich, NZZ am Sonntag, 27.11.22)

Zwar steht in der Schweiz die Anwendbarkeit iranischen Rechtes gestützt auf das Abkommen unter dem Vorbehalt des ordre public. Iranisches Recht wird nicht angewendet "wenn es das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt oder grundlegende schweizerische Vorschriften missachtet" (Fragestunde 22.7936).

Dass aber nur schon die Möglichkeit besteht, dass unsere Rechtsgrundsätze verletzt werden können, macht es umso wichtiger, den überholten Vertrag zu kündigen. Ein Vertrag, der in der Praxis zu grosser Rechtsunsicherheit führt und zu langen Gerichtsverfahren, so auch ein Sorgerechtsstreit eines iranischen Paares, der zweimal vor Bundesgericht ging. Ein Vertrag, der angesichts der Menschenrechtsverletzungen im Iran ein besonders Licht auf das Schariarecht wirft und von dem sich die Schweiz gerade auch in ihrer speziellen Rolle in den Beziehungen zum Iran in aller Deutlichkeit distanzieren muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Niederlassungsabkommen mit dem Iran hat einen breiten Anwendungsbereich: Es enthält nicht nur Bestimmungen zum Personen-, Familien- und Erbrecht, sondern auch zur Niederlassungs- und Reisefreiheit, zum Recht auf Arbeitsausübung, zum Vermögensschutz, zur Anerkennung juristischer Personen, zur Meistbegünstigung in Steuer- und Abgabensachen, zur Handels- und Gewerbefreiheit, zu Verfahrensgarantien im Strafrecht, sowie zum Grundstückerwerb. Es kann sowohl für Iranerinnen und Iraner in der Schweiz als auch für Schweizerinnen und Schweizer im Iran relevant sein. Vor einer Kündigung muss deshalb vertieft abgeklärt werden, welche rechtliche und politische Relevanz das Abkommen heute hat. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Beantwortung der Interpellation Imboden 22.4281 einen Auftrag erteilt, die aktuelle Relevanz des Niederlassungsabkommens mit dem Iran zu prüfen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.