22.4590 · Interpellation · 2022-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Jährlich fliessen rund 66 Milliarden Franken an Lohnbeiträgen in die berufliche Vorsorge. Davon sind 22 Mlliarden Franken Einmaleinlagen. Diese Einmaleinlagen sind Lohnbestandteile die nicht versteuert werden und auf die keine AHV-Beiträge anfallen. Im Weiteren gibt es im BVG (auch bei Sammelstiftungen), die Möglichkeit Kaderangestellte deutlich besser zu versichern, als die anderen Angestellten, was Möglichkeiten zur Steueroptimierung und AHV-Beitrags-Vermeidung für Gutverdienende eröffnet. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:
1. Stimmen die oben erwähnten Zahlen? Wenn nein, wie sind sie effektiv?
2. Wie hoch sind die Steuerausfälle durch die Einmaleinlagen?
3. Wie hoch sind die Ausfälle bei den AHV-Beiträgen durch die Einmaleinlagen?
4. Die AHV-Revisioren prüfen periodisch bei allen Unternehmen, ob verdeckte Lohnausschüttungen (z.B. in Form von Naturalleistungen oder unter Wert vergebenen Aktien/Aktienoptionen) vorliegen. Wieso werden hohe Einmal-Einlagen nicht als verdeckte Lohnausschüttung gewertet?
5. Wie gross ist der Anteil an sogenannten Kaderplänen je BVG-Vertrag, in der eine definierte Angestellten-Klasse eine deutlich höhere Sparleistung erhalten? Wie hoch beziffert der Bundesrat die Steuerausfälle und die AHV-Beitrags-Ausfälle in diesem Kontext.
6. Bisher hat sich im Rahmen der beruflichen Vorsorge rund 1,1 Billionen Franken akkumuliert. Wie sind die Vermögen im BVG verteilt - aufgeteilt nach Dezilen. Falls das nicht ausgewiesen werden kann, wieso nicht? Erachtet es der Bundesrat nicht als entscheidend zu wissen, wohin die 66 Milliarden-Lohnbeiträge mit welcher Wirkung auf die Rentenhöhe fliessen?
7. Erachtet es der Bundesrat auch als relevant, dass die Mittel aus Lohnbeiträgen, die in die Altersvorsorge (AHV, BVG) fliessen zu möglichst hohen Renten zum günstigsten Preis führen? Glaubt der Bundesrat, dass das Erfordernis der maximalen Effizienz und Effektivität heute in den ersten beiden Säulen erreicht wird? Wenn nein, was müsste man ändern?
8. Wieviel der 66 Milliarden Franken landet nach Abzug verdeckter und offene Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten, einbehaltene Gewinne, Einmaleinlagen tatsächlich bei den Versicherten und wie sind die Altersguthaben dann verteilt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Pensionskassenstatistik (abrufbar unter www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Soziale Sicherheit > Berufliche Vorsorge) weist für das Jahr 2021 "ordentliche und übrige Beiträge und Einlagen" in der Höhe von rund 61 Milliarden Franken (2020: 66 Milliarden Franken, 2019: 59 Milliarden Franken) aus. Davon machten die reglementarischen Beiträge 51 Milliarden Franken (2020: 50 Milliarden Franken, 2019: 49 Milliarden Franken), die Einmaleinlagen und Einkaufssummen 8,5 Milliarden Franken (2020: 15,2 Milliarden Franken, 2019: 8,8 Milliarden Franken) aus. Während ein Einkauf dem Vorsorgevermögen eines einzelnen Versicherten gutgeschrieben wird, fliessen Einmaleinlagen als Zuwendungen des Arbeitgebers ins Vorsorgevermögen der Vorsorgeeinrichtung und kommen allen aktiven Versicherten und Rentnern zugute. Die Pensionskassenstatistik unterscheidet die beiden Sachverhalte jedoch nicht. Grund für den hohen Wert der Einmaleinlagen und Einkaufssummen im Jahr 2020 waren aber auch ausserordentliche Einmaleinlagen von Arbeitgebern öffentlichen Rechts. Sie dienen der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften gemäss dem am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Finanzierungsmodell.
2. Der Bund verfügt nicht über die erforderlichen Daten, um eine verlässliche Schätzung der steuerlichen Folgen von Einmaleinlagen vorzunehmen. Um diese Frage beantworten zu können, müsste bekannt sein, welche und wie viele Steuerpflichtige mit welcher Einkommenshöhe wann welche Einmaleinlagen tätigen. Für die Kantons- und Gemeindesteuern wären zudem verknüpfte Daten zum Wohnort erforderlich. Des Weiteren müssten Daten zur nachgelagerten Besteuerung (bei Kapital- oder Rentenbezug) vorhanden sein.
3./4. Einkäufe, die die Arbeitnehmenden selber finanzieren, unterliegen nicht der AHV-Beitragspflicht. Stammt das Guthaben für die Einkäufe aus Lohneinkommen, wurden darauf jedoch bereits Beiträge erhoben. Das Guthaben kann aber auch aus einer Erbschaft oder Schenkung stammen, welche nicht AHV-pflichtig sind. Diesbezüglich entstehen der AHV keine Ausfälle. Einkäufe, die vom Arbeitgeber finanziert werden, gelten grundsätzlich als massgebender Lohn und unterliegen der Beitragspflicht. Eine Ausnahme gibt es für Einkaufssummen der Arbeitgeber, die in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtung zwingend vorgesehen und vom Umfang her zum Voraus bestimmt sind (Art. 8 Bst. a Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Es ist davon auszugehen, dass solche zwingenden Einkäufe selten sind. Grössere Ausfälle für die AHV sind diesbezüglich nicht zu erwarten.
5. Es gibt keine schweizweite Statistik darüber, bei wie vielen Anschlussverträgen sogenannte Kader-Vorsorgepläne existieren. Aus der Pensionskassenstatistik ist aber bekannt, dass die Mehrheit der Vorsorgeeinrichtungen nur einen einzigen Vorsorgeplan hat: So hatten 2021 von den total 1389 Vorsorgeeinrichtungen nur 512 mehrere Vorsorgepläne. Bei 416 von diesen 512 Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgeplänen waren allerdings auch mehrere Arbeitgeber angeschlossen, was vermutlich der häufigste Grund dafür ist, dass eine Vorsorgeeinrichtung mehr als einen Vorsorgeplan hat.
6. Einkäufe sind höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen möglich. Dabei müssen die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips eingehalten werden. Insbesondere der Grundsatz der Angemessenheit der Vorsorgepläne verhindert Missbräuche. So dürfen die Altersleistungen der beruflichen Vorsorge bei Löhnen über dem oberen Grenzbetrag zusammen mit der AHV nicht mehr als 85 Prozent des letzten versicherten Lohnes vor der Pensionierung betragen (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die gesetzlichen Regelungen verhindern somit ein zu grosses Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen versicherten Personen. Eine statistische Aufteilung der Vorsorgeguthaben und der Rentendeckungskapitalien auf einzelne Versicherte ist nicht möglich, weil kein Register mit diesbezüglichen Individualdaten existiert.
7. Die Mittel, die aus Beiträgen und anderen Finanzierungsquellen (insb. Bundesbeitrag, Mehrwertsteuer) in die Altersvorsorge fliessen, müssen möglichst effizient verwaltet und für die Leistungen an die Versicherten und Rentenbeziehenden eingesetzt werden. Dafür sorgen die Gesetzgebung und die Aufsicht. In beiden Säulen müssen die jeweiligen Parameter allerdings regelmässig an die sich laufend verändernden ökonomischen, demographischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist der Mindestumwandlungssatz seit Jahren zu hoch, was zu Verzerrungen und Quersubventionierungen von den aktiven Versicherten zu den Rentenbeziehenden führt. Ein erheblicher Teil der Beiträge der betroffenen aktiven Versicherten und der Rendite auf ihren Vorsorgevermögen fliesst nicht in ihr Altersguthaben ein, Effektivität und Effizienz sind hier also eingeschränkt. Die Lösung dieses Problems ist Gegenstand der Reform BVG 21 (BBI 2020 9809).
8. Alle Sparbeiträge, die Einmaleinlagen und die Einkaufssummen der aktiven Versicherten fliessen vollumfänglich in deren Vorsorgeguthaben. Die Sparbeiträge machen den grössten Teil der reglementarischen Beiträge von 51 Milliarden Franken (2021) aus. Die Einmaleinlagen und Einkaufssummen der aktiven Versicherten beliefen sich 2021 auf 7,3 Milliarden Franken.
Antwort des Bundesrates.