22.7338 · Fragestunde. Frage · 2022-05-30
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Medienberichten haben sich Schweizer/innen der bewaffneten Verteidigung der Ukraine angeschlossen:
- Hat der Bundesrat Kenntnis davon, wie viele Schweizer/innen sich militärisch der Ukraine im Kampf gegen die russische Invasion angeschlossen haben?
Erwägt er den betroffenen Personen nachträglich eine Bewilligung zu erlauben, um Schutz vor Strafverfolgung zu schaffen?
- Wie ist Artikel 94 Absatz 1 MstG auszulegen, wenn Schweizer/innen nicht-staatliche Akteure militärisch unterstützen?
Stellungnahme des Bundesrates
Wie der Bundesrat bereits als Antwort auf die Frage Addor 22.7182 ausführte, hat er keine Kenntnis davon, wie viele Schweizerinnen und Schweizer sich der Ukraine im Kampf gegen die russische Invasion angeschlossen haben. Ein Eintritt in fremden Militärdienst ist für Schweizerinnen und Schweizer nach Artikel 94 des Militärstrafgesetzes grundsätzlich strafbar. Ausgenommen sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Ukraine niedergelassen sind, die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen und dort auch Militärdienst leisten, oder Schweizerinnen und Schweizer, die eine Erlaubnis des Bundesrates erhalten. Der Bundesrat beabsichtigt nicht, solche Erlaubnisse zu erteilen. Artikel 94 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes erfasst nicht nur die Dienstleistung in einer staatlichen Armee, sondern fremden Militärdienst überhaupt. Damit wird auch ein Dienst in militärisch organisierten Untergrundverbänden, in Söldnerheeren, in freiwilligen Formationen sowie in Kampfverbänden von politischen Parteien, religiösen und aufständischen Bewegungen usw. bestraft. Als Militär- oder militärähnlicher Dienst bei solchen Verbänden gilt zudem nicht nur der Truppen- und Waffendienst im engeren Sinne, sondern auch sämtliche unterstützenden Dienstleistungen, soweit sie militärischer oder ähnlicher Befehlsgewalt unterstehen.