22.7341 · Fragestunde. Frage · 2022-05-30
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
Seit 2020 prüfen in Ländern, in welchen die Schweiz über keine Auslandvertretung verfügt, andere Staaten für die Schweiz Visagesuche für Aufenthalte bis 90 d und können diese selbständig beurteilen. Die Schweiz hat keinerlei Einfluss, erhält keine Kenntnis und ist auch nicht Partei. Das gesamte Rechtsmittelverfahren richtet sich nach ausländischem Recht.
- Wird überprüft, ob Verurteilungen gegen Gesuchsteller in der Schweiz vorliegen?
- Ist dieser Souveränitätsverlust verfassungsrechtlich zulässig?
Stellungnahme des Bundesrates
Ein Souveränitätsverlust liegt nicht vor: Gesetzliche Grundlage bildet der Schengener Visakodex. Gemäss Artikel 8 kann sich ein Schengen-Mitgliedstaat bei der Erteilung von Schengen-Visa durch einen anderen Mitgliedstaat vertreten lassen. Für die Schweiz bedeutet diese Möglichkeit einen verbesserten Service-Public an Orten, wo sie über keine eigene Visasektion verfügt. Artikel 8 sieht für den vertretenen Staat keine Rolle im Visaprozess vor. Der vertretende Staat entscheidet autonom. Artikel 32 Absatz 3 Visakodex gesteht Antragsstellenden bei Verweigerungen ein Rechtsmittel zu. Dieses ist gegen den entscheidenden vertretenden Staat und gemäss dessen innerstaatlichen Rechts zu führen. Alle Schengen-Staaten berücksichtigen Ausschreibungen von Antragsstellenden im europaweiten Fahndungsinformationssystem SIS.