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22.7369 · Fragestunde. Frage · 2022-06-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Antwort auf die Interpellation 22.3197 führt der Bundesrat aus, dass seit 2008 203 russische Staatsangehörige eine ausserordentliche Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 30 AIG erhalten haben.

- Wie viele dieser Personen sind auf der EU-Sanktionsliste zu finden?

- Wie viele auf der Sanktionsliste der USA?

- Wie viele weitere Personen, die ordentliche Aufenthaltstitel nach AIG erworben haben, sind auf einer der beiden Sanktionslisten?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat die Sanktionen der Europäischen Union (EU) gegen Russland und Belarus übernommen. Das Staatssekretariat für Migration SEM hat sechs russische Staatsangehörige identifiziert, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz besitzen und auf der erwähnten Sanktionsliste der EU aufgeführt sind. Drei von diesen Personen wurde eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Artikel 30 AIG erteilt. Die anderen drei Personen erhielten eine kontingentierte Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit. Eine automatisierte Datenabfrage der Sanktionsliste der USA ist nicht möglich. Ein manuelles Abgleichen aller russischen Staatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel in der Schweiz mit der umfangreichen Liste wäre mit einem enormen Aufwand verbunden, der keinen praktischen Mehrwert bieten würde, da sich die Schweiz an der Sanktionsliste der EU orientiert.