22.7714 · Fragestunde. Frage · 2022-09-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 12 Absatz 1ter des Covid-19-Gesetzes untersagt es Unternehmen, denen eine Härtefallmassnahme gewährt wird, für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre Dividenden auszuschütten. Während das Verbot für das Geschäftsjahr nachvollziehbar ist, ist es für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre äusserst fragwürdig.
Hält es der Bundesrat für verhältnismässig, den Unternehmen die Ausschüttung von Dividenden im Jahr 2024 einzig deshalb zu untersagen, weil ihnen im Jahr 2021 eine Härtefallmassnahme gewährt worden ist?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesetzgeber hat die Dauer des Dividendenverbots festgelegt. Es handelt sich bei den ausgezahlten Mitteln um Hilfen zur Abfederung von Härtefällen, die zum grössten Teil à fonds perdu, d. h. als nicht rückzahlbare Beiträge, geleistet wurden. Es wäre kaum zu erklären, wenn diese durch die Steuerzahlenden finanzierten Beiträge innert kurzer Zeit nach der Auszahlung den Unternehmen wieder entzogen und an die Aktionäre fliessen würden. Die Unternehmen haben die Möglichkeit, die Härtefallhilfen vollständig zurückzuzahlen und anschliessend Dividenden auszuschütten.