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23.1031 · Anfrage · 2023-06-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bei erwerbstätigen Menschen, die auf Hörgeräte angewiesen sind, beteiligt sich die IV alle 6 Jahre an der Finanzierung der Hörgeräte: über die Pauschalen oder über das Härtefallverfahren. Rückmeldungen von Betroffenen bei Selbsthilfeorganisationen zeigen, dass das jetzige Verfahren für eine erste Härtefallabklärung sinnvoll, jedoch ab dem zweiten Verfahrensantrag eine Optimierung verschiedener Verfahrensschritte abzuklären ist. Auch wenn sich die Technologie der Hörgeräte verändert, die Hörkapazität verbessert sich nicht. Aus medizinischer Sicht können Menschen, die je auf Hörgeräte mit höheren Leistungsstufen angewiesen waren, nie mehr mit weniger leistungsstarken Hörgeräten erfolgreich versorgt werden.

Über das Härtefallverfahren wird Betroffenen mit starker Schwerhörigkeit die Inklusion in die Arbeitswelt ermöglicht. Aus diesen Gründen bittet die Interpellantin um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Weshalb möchte das BSV bei einer Wiederanpassung nach 6 Jahren nicht, dass mit einem Hörgerät der gleichen Qualitätsstufe begonnen wird, zumal es aus medizinischer Sicht nicht möglich ist, dass weniger leistungsfähige Hörgeräte zu einem genügend guten Sprachverständnis führen können? Wie hoch ist der Aufwand für diesen zweiten Antrag? Wie hoch ist das Einsparungspotential, wenn dieses vereinfacht wird?

2. Unter den seit 2011 geltenden Verfahrensbedingungen eines Härtefalls dauert eine Neuversorgung mehrere Monate - bis zu einem Jahr. In dieser Zeit steht die betroffene Person in Unsicherheit. Ist es möglich, die Verfahren zu beschleunigen? Welche Anpassungen wären dafür gesetzlich und auf Verordnungsebene notwendig? Wäre es eine Möglichkeit, die ärztliche Expertise auch ausserhalb der gelisteten HNO-Kliniken zu erhalten? Hätte eine solche Ausweitung einsparende Effekte?

3. Derzeit sind Härtefälle an die berufliche Tätigkeit geknüpft. Immer mehr Menschen arbeiten - oftmals ehrenamtlich - aber auch im Pensionsalter. Könnten die Härtefälle über die Berufszeit ausgeweitet werden? Welche Auswirkungen hätte dies für die Betroffenen in Bezug auf die Zugänglichkeit?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Grundsätzlich besteht bei Hörgeräteversorgungen Anspruch auf die Vergütung einer Pauschale. Bei einem Härtefall handelt es sich um eine Ausnahme im Einzelfall, die Beweispflicht hierfür liegt bei der versicherten Person. Eine Grundvoraussetzung für die Gewährung eines Härtefalls ist, dass die Anpassung komplizierter und langwieriger ist als eine Standardversorgung.

Da sich innerhalb von sechs Jahren die Umstände ändern können (Arbeitsumfeld, Anforderungen im Beruf, Einschränkungen des Gehörs) und die technologische Entwicklung im Hörgerätebereich rasant voranschreitet, kann nicht mehr von gleichen Voraussetzungen ausgegangen werden. Insbesondere entsprechen Geräte, welche vor sechs Jahren noch im teuren High-end-Segment angesiedelt und mit speziellen Features ausgestattet waren, heute oft dem Standard und werden für «normale» Versorgungen eingesetzt. Daher ist es im heutigen Vergütungssystem notwendig, einen Härtefallantrag in jedem Fall von Grund auf zu prüfen.

Aktuell werden im Rahmen des Berichts in Erfüllung des Postulats SGK-S (19.4380 «Menschen mit Behinderung. Zugang zu modernen Hilfsmitteln sicherstellen») Anpassungen für den gesamten Hilfsmittelbereich untersucht. In diesem Zusammenhang wird auch die Hörgeräteversorgung analysiert und allfällige Verbesserungen werden geprüft. Der Postulatsbericht soll Ende 2023 vom Bundesrat verabschiedet werden.

2. Auf der Basis des in der Antwort auf Frage 1 erwähnten Berichts in Erfüllung des Postulats 19.4380 wird der Bundesrat prüfen und allenfalls beschliessen, welche Stossrichtung künftig bei den Hilfsmitteln und somit auch bei den Hörgeräten eingeschlagen werden soll.

Anlässlich der Einführung des Pauschalsystems Mitte 2011 hatte das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zusammen mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie (SGORL) (https://www.orl-hno.ch/ueber-uns) beschlossen, dass aus Gründen der unité de doctrine die audiologischen Kriterien ausschliesslich durch benannte Kliniken für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten (HNO) geprüft werden sollen.

Würden alle der über 400 HNO-Fachärzte und -Fachärztinnen in der Schweiz diese Prüfungen durchführen, wäre eine Gleichbehandlung der Versicherten nicht zu gewährleisten. Eine Kostenersparnis wäre nicht zu erwarten, da die Vergütung nach TARMED erfolgt und die Kosten nur aufgrund der Anzahl der Fälle differieren.

3. Der Anspruch auf einen Härtefall kann auch im AHV-Alter geprüft werden, sofern die Voraussetzungen hierfür (Erwerbstätigkeit; komplexe aufwändige Versorgung; audiologische Kriterien) nach wie vor gegeben sind. Dies gilt jedoch nur für Personen, welche über einen IV-Besitzstand für Hörgeräte verfügen. Für erstmalig im AHV-Alter Versorgte kann die Härtefallregelung nicht angewandt werden.