Gesuch zur Entfernung des Wolfsrudels im Valle Onsernone/Rovana abgelehnt. Bestätigt der Bundesrat den Entscheid des Bundesamtes für Umwelt?
23.1056 · Anfrage · 2023-12-07
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesamt für Umwelt hat allen Gesuchen, die die Kantone zu präventiven Abschüssen auf der Grundlage der neuen Verordnung des Bundes eingereicht haben, zugestimmt, ausser jenem zur Entfernung des Rudels im Valle Onsernone/Rovana. Die offizielle Begründung war, dass es in den letzten zwölf Monaten nicht zu Rissen in geschützten Situationen gekommen sei. Doch nach aktuellen Informationen gab es im Valle Rovana mindestens sechs Angriffe in der Region um Bosco Gurin (13.8., 8.8., 31.7., 25.7., 17.7., 19.6.) und einen im Val di Campo (Sfille, 21.8.). In all diesen Fällen bezieht sich der Eintrag auf «nicht schützbare Tiere». Insgesamt wurden bei diesen Angriffen zwanzig Schafe und sieben Ziegen gerissen, weitere sind verschwunden. Es scheint seltsam, um nicht zu sagen absurd, dass man die «nicht schützbaren» Tiere nicht gleich berücksichtigt wie die «angemessen geschützten Tiere», wenn man die Entfernung des betreffenden Rudels zum Ziel hat. Ich erinnere daran, dass sowohl das Gesetz als auch die Verordnung vorgeben, dass die Schutzmassnahmen zumutbar sein müssen (also dem Kosten-Nutzen-Prinzip entsprechen müssen). Das Ganze ist noch weniger verständlich, wenn man daran denkt, dass der Bund und der Kanton Tessin zwischen 2020 und 2023 die Erstellung einer Karte finanziert haben, auf der alle Tessiner Alpen aufgeführt sind, auf denen keine Schutzmassnahmen möglich sind und die somit als «nicht schützbar» eingestuft werden müssen. Die Gleichsetzung von «angemessen geschützt» und «nicht schützbar» ist besonders wichtig, weil das betroffene Gebiet, in dem das Rudel vom Valle Onsernone/Rovana jagt, mehrheitlich so beschaffen ist, dass keine zumutbaren Schutzmassnahmen angewendet werden können.
Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:
1. Hält er den Entscheid des Bundesamtes für Umwelt für korrekt, das den Tessiner Behörden verbietet, das Rudel im Valle Onsernone/Rovana zu eliminieren?
2. Denkt er nicht, in Anbetracht der oben dargelegten Argumente, dass es notwendig ist, die Kategorien "angemessen geschützt" und "nicht schützbar" einander gleichzusetzen?
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss der seit dem 1. Dezember 2023 in Kraft gesetzten Revision des Jagdgesetzes (JSG) und der Jagdverordnung (JSV) dürfen die Kantone gestützt auf Artikel 7a JSG mit Zustimmung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) eine proaktive Regulierung von Wolfsrudeln bewilligen. Diese proaktive Regulierung besteht grundsätzlich darin, dass bis zu zwei Drittel der Jungtiere eines Rudels entfernt werden dürfen (Art. 4b Abs. 3 Bst. b JSV). Soweit gewisse Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen im Rahmen der Regulierung auch ganze Rudel entfernt werden. Dies ist zulässig, wenn zum einen der minimale Wolfsbestand in der jeweiligen Region nach Anhang 3 der Jagdverordnung (JSV) überschritten ist und der Schwellenwert mit dem Abschuss nicht unterschritten wird (Art. 4b Abs. 3 Bst. c JSV). Zum anderen darf ein ganzes Rudel nur dann entfernt werden, wenn es sich dabei um ein auffälliges Rudel handelt. Ein solch auffälliges Rudel ist dann gegeben, wenn sich dessen Wölfe in den letzten zwölf Monaten a) auf das Reissen von Tieren der Rinder- oder Pferdegattung zu spezialisieren begonnen, b) Herdenschutzmassnahmen umgangen oder wenn sie c) Menschen gegenüber ein «unerwünschtes Verhalten» entwickelt haben (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Jagdverordnung von 1. Nov. 2023, S. 8). Herdenschutzmassnahmen (b) können dabei nur auf einer schützbaren Alp getroffen werden. Das Reissen von ungeschützten Nutztieren oder von Nutztieren auf nicht schützbaren Alpen ist als normales Wolfsverhalten zu beurteilen. Wenn demnach Wölfe eines Rudels Schafe oder Ziegen auf nicht schützbaren Alpen ohne Herdenschutzmassnahmen gerissen haben, kann nach aktuellem Recht nicht von einem auffälligen Rudel gesprochen und folglich nicht das ganze Rudel entfernt werden. Würde man die nicht schützbare Alp mit der schützbaren Alp gleichsetzen, würde die Unterscheidung zwischen einem auffälligen und einem unauffälligen Rudel bei der Prüfung der Entfernung ganzer Rudel aufgehoben.Auf Grundlage der dem BAFU zur Verfügung stehenden Informationen waren beim Onsernone-Rudel bei der Prüfung, ob im Rahmen der Regulierung das ganze Rudeln entfernt werden durfte, die Anforderungen nach Anhang 3 JSV erfüllt. Hingegen hatten die Wölfe des Rudels in den letzen zwölf Monaten weder Rinder noch Pferde gerissen, noch hatten sie gegenüber Menschen ein unerwünschtes Verhalten entwickelt. Nutztiere (Schafe und Ziegen) hatten die Wölfe zwar gerrissen, die Risse erfolgten jedoch auf nicht schützbaren Alpen. Damit waren beim Onsernone-Rudel die Anforderungen an die Entfernung eines ganzen Rudels nicht erfüllt. Entsprechend erachtet der Bundesrat den Entscheid des BAFU, anstelle der Zustimmung zur Eliminierung des gesamten Onserone-Rudels dem Abschuss von insgesamt zwei Drittel der Jungtiere zuzustimmen, als in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht.