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23.1060 · Anfrage · 2023-12-19

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der öffentliche Verkehr wird entgegen der ursprünglich gesetzten Frist im BehiG nicht behindertengerecht sein. Die Teilrevision BehiG sieht dazu keine Massnahmen mehr vor. Plant der Bundesrat ein regelmässiges und öffentliches Monitoring dazu, welche Haltestellen im öffentlichen Verkehr (Strasse und Schiene) in welchen Kantonen und Gemeinden nach 1.1.2024 entgegen den Vorgaben des BehiG noch nicht behindertengerecht umgebaut sind?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates 20.3874 Reynard vom 19. Juni 2020 «Zugänglichkeit für Menschen mit einer Behinderung zum öffentlichen Verkehr» festgehalten, dass namentlich bei den Bahnhöfen und bei den Bushaltestellen per Ende 2023 noch Lücken bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) vorhanden sind. Der Vorentwurf zur Teilrevision des BehiG, der sich bis zum Frühjahr 2024 in der externen Vernehmlassung befindet, sieht keine Verlängerung der Anpassungsfrist vor.Aus dem BehiG geht hervor, dass die konzessionierten Unternehmen des öffentlichen Verkehrs Überbrückungsmassnahmen anbieten müssen, wo bauliche Anpassungen nicht per Ende 2023 umgesetzt wurden. Diese Überbrückungsmassnahmen sind ab dem 1. Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der angepassten Haltestelle in der Form von Hilfestellung durch das Personal anzubieten. Wo dies nicht möglich ist, müssen Shuttledienste eingesetzt werden. Das Bundesamt für Verkehr begleitet die Eisenbahninfrastrukturbetreiber im Rahmen eines 2017 gestarteten Programms, um die Umsetzung bei den verbleibenden Bahnhöfen so kurz wie möglich zu halten. Der Stand der Anpassungen an das BehiG wird im jährlichen Standbericht zur Umsetzung BehiG festgehalten. Bei den Bushaltestellen liegt die Verantwortung für die Planung, Finanzierung, Umsetzung und Genehmigung bei den Kantonen und den Gemeinden.