23.3094 · Interpellation · 2023-03-09
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Kanton Neuenburg hat im Rahmen der Vernehmlassung, die durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) durchgeführt wird, zur Änderung der Maturitäts-Anerkennungsverordnung Stellung genommen.
Bei dieser Gelegenheit hat er mitgeteilt, dass er Artikel 9 des Entwurfs (Mindestdauer des Lehrgangs von vier Jahren) entschieden ablehnt - dies unter der Erwägung, dass die Rechtsgrundlage, die für die Einführung dieser Dauer herangezogen wird, unzureichend ist und die Eigenständigkeit der Kantone verletzt.
Ich persönlich frage mich, ob diese Änderung überhaupt verfassungsmässig ist. Denn eigentlich betrifft Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung, der offensichtlich für dieses Unterfangen herangezogen worden ist, lediglich die Harmonisierung der Dauer der obligatorischen Schule und lässt sich nicht auf die Harmonisierung der nachobligatorischen Schule übertragen.
Die Harmonisierung der Dauer des gymnasialen Maturitätslehrgangs allein, ohne Berücksichtigung der Dauer der obligatorischen Schulzeit, stellt zudem die gesamtheitliche Auffassung der Bildung in Frage. Im Kanton Neuenburg dauert die obligatorische Schulzeit 11 Jahre und der gymnasiale Maturitätslehrgang 3 Jahre (11+3). In vielen Kantonen folgt ein vierjähriger gymnasialer Maturitätslehrgang auf 10 Jahre in der obligatorischen Schule (10+4). Die Dauer der Ausbildung ist letztlich dieselbe, was wohl auch erklärt, warum die Neuenburger Gymnasiastinnen und Gymnasiasten exzellente Resultate in den anschliessenden Bildungsgängen erzielen.
Es sei daran erinnert, dass nach Artikel 164 der Bundesverfassung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes erlassen werden müssen. In diese Richtung gingen auch die Erläuterungen des Bundesrats im Abstimmungsbüchlein zur Volksabstimmung vom 21. Mai 2006, in deren Rahmen Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung eingeführt worden ist: "Für den Fall, dass die Kantone die genannten Eckwerte nicht von sich aus harmonisieren können, sind neu zwei Instrumente vorgesehen: Der Bund kann beschliessen, dass bestimmte Verträge zwischen einzelnen Kantonen für alle Kantone gelten; dazu braucht es allerdings einen Antrag interessierter Kantone (Art. 48a). Oder der Bund erlässt von sich aus die notwendigen einheitlichen Vorschriften (Art. 62 Abs. 4, Art. 63a Abs. 5). Diese werden im Rahmen des üblichen Gesetzgebungsverfahrens durch das Bundesparlament erarbeitet [...]". "Dabei haben allfällige Bundeslösungen den bewährten demokratischen Weg zu nehmen - die Mitsprache aller betroffenen gesellschaftlichen Kreise, der Kantone und des Volkes ist garantiert".
Nun scheint es, wenn meine Informationen korrekt sind, dass der Bundesrat vorschlägt, die wichtige Frage der Harmonisierung der Dauer des gymnasialen Maturitätslehrgangs in der Maturitäts-Anerkennungsverordnung zu regeln. Diese stützt sich - und das könnte ebenfalls Fragen aufwerfen - einzig auf Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes und auf Artikel 80 des Medizinalberufegesetzes. Es mag zwar vertretbar sein, die Mindestanforderungen, die am Ende des gymnasialen Maturitätslehrgangs erreicht werden müssen, auf dem Verordnungsweg zu harmonisieren, doch dies gilt nicht für die Kompetenzen der Kantone, die Ausbildung so zu gestalten (Dauer des Lehrgangs), dass diese Anforderungen erreicht werden. Mit anderen Worten: Der Bund darf zwar bestimmen, wer in seine Schulen kommt, aber der Wert der Kandidierenden darf nicht einfach von der Anzahl der Schuljahre abhängen. Es ist deshalb festzuhalten, dass die vorgeschlagene Änderung sich nicht auf Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung stützen kann und dass sie folglich Gegenstand einer formellgesetzlichen Grundlage und damit eines demokratischen Prozesses sein müsste, wie es der Bundesrat im Rahmen der Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 garantiert hat.
In Anbetracht dieser Überlegungen bedanke ich mich beim Bundesrat, dass er die folgenden Fragen beantwortet:
Beabsichtigt der Bundesrat effektiv, eine Verordnung zu erlassen, die in den Zuständigkeitsbereich der Kantone eingreift, indem er namentlich eine Mindestdauer von vier Jahren für den gymnasialen Maturitätslehrgang festlegt? Falls ja, wie rechtfertigt der Bundesrat die Einmischung in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, namentlich die Organisation der Bildung, indem er deren Dauer regelt? Falls der Bundesrat effektiv beabsichtigt, in diesen Zuständigkeitsbereich einzugreifen: Wie rechtfertigt er es, keine formellgesetzliche Grundlage zu schaffen, womit er sich über die Souveränität der Kantone, der gesellschaftlichen Gruppierungen, des Volks sowie den demokratischen Prozess, wie er durch Artikel 164 der Bundesverfassung garantiert wird, hinwegsetzt?
Es muss daran erinnert werden, dass die Verfassungsartikel zur Bildung zwar die Kompetenz für eine mögliche Harmonisierung beinhalten, jedoch keinesfalls für eine Vereinheitlichung. Wie rechtfertigt der Bundesrat seine Absicht, das System zu vereinheitlichen, indem er sich einzig auf die Dauer der gymnasialen Bildung konzentriert, ohne die Dauer der obligatorischen Schulzeit zu berücksichtigen, wohingegen Artikel 62 Absatz 4 der Bundesverfassung, gemäss Lehrmeinung, spezifisch die Dauer des obligatorischen Unterrichts betrifft?
Wenn der Bundesrat effektiv beabsichtig, die Dauer des gymnasialen Maturitätslehrgangs per Verordnungsweg zu vereinheitlichen und auf 4 Jahre festzusetzen: Hat er die Auswirkung seiner Entscheidung auf die Wirtschaft, die Familien und die mit der Umsetzung beauftragten die Kantone evaluiert?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bund ist zuständig für die Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen, die verfassungsgemäss in seine Regelungskompetenz fallen.
Der Bund stützt sich bei der laufenden Revision der Rechtsgrundlagen für die gymnasiale Maturität nicht wie vom Interpellanten angenommen auf Art. 62 Abs. 4 BV. Relevant sind vielmehr, wie bis anhin, namentlich die Rechtsgrundlagen für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH, Art. 63a Abs 1 BV) sowie die Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung (Art. 117a Abs. 2 Bst. a BV). In Artikel 39 Absatz 2 des ETH-Gesetzes (SR 414.110) und Artikel 60 des Medizinalberufegesetzes (SR 811.11) wird der Bundesrat ermächtigt, entsprechende Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Er hat für die Zulassung zu den Ausbildungen und Prüfungen bestimmte Anforderungen an die gymnasiale Maturitätsausbildung gestellt. Diese Anforderungen sind in der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (MAV, SR 413.11) geregelt.
Wie vom Interpellanten vorgebracht, sind für das Schulwesen und damit auch für die Schulen, die zu einer gymnasialen Maturität führen, gemäss Artikel 62 BV die Kantone zuständig. Sie sind Träger der Gymnasien und damit zuständig für deren Organisation und Führung sowie die Eintrittsbedingungen und die Anstellungsbedingungen der Lehrpersonen. Sie haben das Reglement der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (MAR, www.edk.ch > Themen > Gymnasium > Rechtsgrundlagen und Liste der anerkannten Maturitätsschulen) erlassen.
Um sicherzustellen, dass gymnasiale Maturitätszeugnisse den Zugang zu den ETH sowie den universitären und pädagogischen Hochschulen schweizweit gewährleisten, wurden 1995 die MAV und das MAR parallel durch den Bundesrat respektive die EDK erlassen. Die beiden Rechtsgrundlagen sind betreffend Regelungsgegenstand sowie Wortlaut weitgehend identisch. Der Bundesrat und die EDK stellen damit sicher, dass der Bund und die Kantone untereinander die gleichen Maturitätsausweise als gleichwertig anerkennen. Dieses Vorgehen ist in der Verwaltungsvereinbarung von 1995 über die Anerkennung von Maturitätszeugnissen (www.edk.ch > Themen > Gymnasium > Rechtsgrundlagen und Liste der anerkannten Maturitätsschulen) explizit vorgesehen. Damit wird für die Anerkennung von Maturitätszeugnissen eine einheitliche gesamtschweizerische Lösung getroffen. Klar ist, dass beide Partner nur ihren je eigenen Zuständigkeitsbereich regulieren können (vgl. Ingress der Verwaltungsvereinbarung von 1995).
An dieser bewährten Lösung wird auch im Rahmen der anstehenden Totalrevision der Rechtsgrundlagen der gymnasialen Maturität festgehalten. Die Rechtstexte werden im Rahmen des seit 2018 gemeinsam durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) und die EDK geführten Projekts "Weiterentwicklung der gymnasialen Maturität" vorbereitet. Die Inkraftsetzung ist für den 1. August 2024 vorgesehen.
Inhaltlich verfolgt das Projekt unter anderem das gemeinsame Ziel, die gesamtschweizerische Vergleichbarkeit der anerkannten gymnasialen Maturitätszeugnisse zu stärken. Seit Beginn fällt darunter auch die Einführung einer einheitlichen Mindestdauer der gymnasialen Ausbildung von vier Jahren. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass eine Anpassung der Dauer der gymnasialen Ausbildung sowohl finanzielle als auch organisatorische Auswirkungen auf die betroffenen Kantone Bern, Jura, Neuenburg und Waadt haben wird. Darüber wird zusammen mit der EDK und unter Wahrung der kantonalen Zuständigkeiten gemeinsam entschieden. Die Beschlüsse des Bundes sind jeweils denjenigen der Kantone zeitlich nachgelagert. Damit ist sichergestellt, dass die Kantone beschliessen können, ohne dass der Bundesrat Entscheide vorwegnehmen würde.
Antwort des Bundesrates.