23.3122 · Interpellation · 2023-03-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Artikel 74 Absatz 2 AsylG gewährt Schutzsuchenden mit Status S nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung B, "die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet" ist.
B-Bewilligungen sind nur unter bestimmten Bedingungen widerrufbar, verbunden mit hohen Hürden.
1. Welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit einer Person mit ursprünglichem S-Status und nach fünf Jahren gewährter Aufenthaltsbewilligung letztere entzogen werden kann und damit dem ursprünglich "rückkehrorientierten Status" Rechnung getragen wird?
2. Kann die B-Bewilligung von Personen mit Schutzstatus S einfacher, schwieriger oder unter gleichen Bedingungen aufgehoben werden wie jene der Obengenannten?
3. Ist Artikel 74 Absatz 2 AsylG zwingend?
4. Was ist der Unterschied einer solchen Aufenthaltsbewilligung zu jener der Personenfreizügigkeit und jener der anerkannten Flüchtlinge?
5. Nach zehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz kann der Kanton eine C-Niederlassungsbewilligung gewähren. Wie ist die Rechtslage in diesem Falle?
6. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung: Können die Kantone diesbezüglich unterschiedlich verfahren?
Begründung
Der Status S wurde vom Gesetzgeber rückkehrorientiert konzipiert. Sobald die schwere allgemeine Gefährdung nicht mehr gegeben ist, wird der Schutzstatus aufgehoben und die Betroffenen sollen in ihr Herkunftsland zurückkehren. Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hatte der Bundesrat per 12. März 2022 den Schutzstatus S für Personen aus der Ukraine aktiviert. Dieser dient dem vorübergehenden Schutz für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung. Der Schutzstatus S gilt bis zur Aufhebung durch den Bundesrat, so die amtlichen Ausführungen zum Status S.
Stellungnahme des Bundesrates
1.- 2. Personen mit Schutzstatus S wird nach fünfjähriger Anwesenheit eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) erteilt. Diese ist an die Dauer des vorübergehenden Schutzes gebunden (Artikel 74 Absatz 2 des Asylgesetzes [AsylG; SR 142.31] i.V.m. Artikel 46 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1; SR 142.311]). Die Aufenthaltsbewilligung ist demnach nur so lange gültig, wie der vorübergehende Schutz besteht und erlischt in dem Zeitpunkt, den der Bundesrat für die Aufhebung des vorübergehenden Schutzes festlegt (Artikel 46 Absatz 2 AsylV 1). Anders als bei einer regulären ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung handelt sich dabei also nicht um ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.
3. Sofern die Bedingung, dass der Bundesrat den Schutzstatus nach fünf Jahren nicht aufgehoben hat, erfüllt ist, erfolgt die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung in jedem Fall. Die Gültigkeit dieser Aufenthaltsbewilligung ist jedoch weiterhin an die Dauer des vorübergehenden Schutzes gebunden.
4. Der Unterschied liegt in der Bedingung der Schutzgewährung durch den Bundesrat. Aufenthaltsbewilligungen für EU/EFTA-Staatsangehörige werden zu einem bestimmten Zweck (z.B. Erwerbstätigkeit) und gestützt auf individuelle Freizügigkeitsrechte erteilt. Der Schutzstatus hingegen wird für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung (Artikel 4 AsylG) kollektiv an eine definierte Gruppe von Schutzbedürftigen zum alleinigen Zweck der vorübergehenden Schutzgewährung erteilt und so auch wieder aufgehoben, was auch für die erwähnte Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 AsylG gilt. Anders als eine Aufenthaltsbewilligung für EU/EFTA-Staatsangehörige oder anerkannte Flüchtlinge begründet die Bewilligung der Personen mit Schutzstatus S kein dauerhaftes Anwesenheitsrecht.
5.- 6. Sofern der Schutzstatus S zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes immer noch nicht aufgehoben wurde, können die Kantone schutzbedürftigen Personen eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilen (Artikel 74 Absatz 3 AsylG). Die Erteilung liegt im Ermessen der Kantone und begründet keinen direkten Anspruch. Den Kantonen kommt bei der Bewilligungserteilung der gleiche Ermessensspielraum zu wie bei anderen ausländischen Personen, unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beurteilungskriterien (vgl. Artikel 34 i.V.m. Artikel 58a des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG] sowie Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erlischt der vorübergehende Schutz (Artikel 79 Buchstabe c AsylG).
Antwort des Bundesrates.