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23.3133 · Interpellation · 2023-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im März 2021 hat der Bundesrat die Zusammenarbeit zwischen Psychiaterinnen und Psychiatern und Psychotherapeutinnen und -therapeuten neu geregelt. Das Delegationsmodell wurde durch das Anordnungsmodell ersetzt. Dieses ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten, die Übergangsfrist dauerte bis Ende 2022. Im Sommer 2022 mussten die Kantone rasch die Zulassung von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten gewährleisten, die nun zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) abrechnen können, sofern sie über die entsprechenden Qualifikationen und eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügen.

Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Welche zusätzlichen Kosten hatte er für das erste Jahr nach Inkrafttreten des neuen Anordnungsmodells erwartet?

2. Welche Verbesserung hat er sich in der Versorgung erhofft?

3. Erweisen sich die vom Bundesrat ergriffenen Massnahmen unter dem Gesichtspunkt des Leistungsvolumens als wirksam?

4. Wie viele neue Bewilligungen wurden Psychotherapeutinnen und -therapeuten seit dem 1. Juli 2022 erteilt? Und wie viele neue Praxen haben diese eröffnet?

5. Wie verteilen sich die Eröffnungen von psychologischen Praxen zwischen Stadt- und Landregionen?

6. Wie viele Psychotherapeutinnen und -therapeuten unter dem Anordnungsmodell befinden sich noch in Weiterbildung?

7. Wie beurteilt der Bundesrat den Vorschlag, dass sich die Kantone künftig an den Kosten der Weiterbildung von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten beteiligen sollen, nach dem Modell der Finanzierung der Weiterbildung von Assistenzärztinnen und -ärzten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die erwarteten kurzfristigen Kostenauswirkungen auf die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) durch den Wechsel vom Delegations- auf das Anordnungsmodell wurden im Bericht zur vom 26. Juni bis 17. Oktober 2019 erfolgten Vernehmlassung für die Neuregelung der psychologischen Psychotherapie dargelegt (www.fedlex.admin.ch > Vernehmlassungen > Abgeschlossen > 2019 > Vernehmlassung 2019/52). Die durch die Verlagerung von privat oder über Zusatzversicherungen bezahlten Leistungen bedingten Mehrkosten für die OKP wurden auf ca. CHF 100 Mio. geschätzt. Darin nicht berücksichtigt sind allfällige Preiseffekte aufgrund der zu vereinbarenden Tarife.

2. Im begleitenden Bericht zur Neuregelung (www.bag.admin.ch > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > Änderung KVV und KLV betreffend Neuregelung der psychologischen Psychotherapiewurde) wurden Ziel und Zweck der Neuregelung beschrieben. Zusammenfassend wird von einer Verbesserung der Versorgungssituation in den Bereichen des Zugangs zur Psychotherapie, Versorgung in Krisen- und Notfall-Situationen sowie in der Qualität der Leistungserbringung in der psychologischen Psychotherapie ausgegangen. Mit einer frühzeitigeren Behandlung werden weitere langfristige Verbesserungen und eine Verminderung des Risikos für eine Berentung seitens Invalidenversicherung erwartet.

3 und 5. Wie der Bundesrat in seiner Medienmitteilung vom 19. März 2021 und als Antwort auf das Postulat 21.3524 de Courten "Vereinfachter Zugang zur Psychotherapie. Finanzielle Konsequenzen für Krankenkassenprämien und Invalidenversicherung" ausgeführt hat, werden ein Monitoring und eine Evaluation mit Berichterstattung im Jahr 2025 erfolgen, um die Auswirkungen der Neuregelung auf die Kosten und die Versorgung zu überwachen und falls nötig eine Anpassung der Regelung vorzunehmen.

4. Die Zulassung von psychologischen Psychotherapeuten zur Tätigkeit zu Lasten OKP liegt in der Hoheit der Kantone. Bekannt ist, wie viele Zahlstellenregister-(ZSR-) Nummern von Seiten der Sasis AG bis zum 9. Februar 2023 zur Abrechnung in der OKP vergeben worden sind: 4'816 für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, 295 für Organisationen der psychologischen Psychotherapie. Weiter waren 831 Personen im Anstellungsverhältnis in Organisationen der psychologischen Psychotherapie registriert.

Bei diesen ZSR-Nummern handelt es sich nicht grundsätzlich um eine Zunahme der zu Lasten der OKP tätigen Fachpersonen, sondern um einen Effekt, der die Neuorganisation der Berufsgruppe widerspiegelt, da die Personen nicht mehr wie vorher als Angestellte arbeiten, sondern neu als eigenständige OKP-Leistungserbringer tätig sein können.

Dies stützt auch die Anzahl der im Psychologieberufe-Register registrierten Bewilligungen. Im März 2023 sind 7752 kantonale Berufsausübungsbewilligungen (BAB) registriert (davon neu registriert seit Juli 2022: 940). Zu beachten ist, dass die Anzahl Bewilligungen höher ist als die Anzahl Personen: Einige Personen besitzen mehrere (teils bis 10) BAB in verschiedenen Kantonen. Nicht alle Personen mit einem Eintrag sind auch zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen oder aktiv in der Gesundheitsversorgung berufstätig.

6. Die Übergangsregelung zum Delegationsmodell ist Ende 2022 abgelaufen. Wie bereits in der Antwort auf die Anfrage 22.1064 Roth Franziska "Abbruch von Therapien, welche von psychologischen Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Weiterbildung durchgeführt werden, verhindern" geäussert, werden von der OKP grundsätzlich nur Leistungen von zugelassenen Leistungserbringern vergütet. Wurde eine Leistung von einer Person in Weiterbildung erbracht, gilt sie als von der Person erbracht, welche mit der Beaufsichtigung betraut war. Gemäss einer Erhebung der Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen im Januar 2023 befinden sich aktuell gut 2500 Personen in Weiterbildung.

7. Entsprechende Forderungen hinsichtlich Beteiligung der Kantone an den Kosten der Weiterbildung für psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind dem Bundesrat bekannt. Es obliegt nicht dem Bundesrat, sich zu möglichen kantonalen finanziellen Beteiligungen zu äussern.

Antwort des Bundesrates.