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23.3159 · Interpellation · 2023-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Wie beurteilt der Bundesrat die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads/von Steuerabzügen bei Prämienverbilligungen, insbesondere mit Blick auf Bedarfsgerechtigkeit und Anreizwirkungen auf dem Arbeitsmarkt? Welche Kantone haben eine entsprechende Regelung und wie sind die Erfahrungen?

2. Gibt es weitere Sozialleistungen, bei denen der Beschäftigungsgrad bei der Ermittlung der Anspruchsberechtigung in die Berechnung miteinbezogen wird oder werden könnte?

3. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit für einen Kriterienkatalog, der eine Umsetzung praktikabel macht (Berücksichtigung Betreuungssituationen und andere berechtigte Gründe einer selbst gewählten Pensumsreduktion)?

4. Wie hoch wäre das Einsparpotential, wenn Arbeitspensum oder hohe Steuerabzüge beim Vergabeentscheid von Prämienverbilligungen miteinbezogen würden?

5. Wie könnte nach Ansicht des Bundesrats ein Systemwechsel ausgestaltet werden?

Begründung

Ziel von Prämienverbilligungen bei den Krankenkassen ist es, Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen durch Bundes- und Kantonsbeiträge zu entlasten. Der Anspruch dafür ist auf Bundesebene geregelt.

Das KVG schreibt vor, dass die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungen für die KK-Prämien gewähren müssen. Die Kantone haben dabei weitgehende Kompetenzen, die Prämienverbilligung für ihre versicherte Bevölkerung zu regeln. Deshalb sind die Bedingungen für den Erhalt der Prämienverbilligung (Einkommens- und Vermögensgrenzen), die Höhe und die Art der Auszahlung der Prämienverbilligung (automatisch oder auf Antrag, Frist) je nach Wohnkanton verschieden.

Grundsätzlich jedoch wird dabei keine Rücksicht auf freiwilligen Arbeitsverzicht genommen. Es kommt deshalb vor, dass Personen mit mittlerem oder gar hohem Lohnniveau aufgrund einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums oder steuerlich abziehbaren Investitionen in den Genuss von Prämienverbilligungen kommen.

In gewissen Kantonen wurde ein Einbezug der Stellenprozente bei der Vergabe von Prämienverbilligungen bereits diskutiert. In BS gibt es sogar bereits eine Regelung: Ein hypothetisches Einkommen wird angerechnet, wenn Haushaltsmitglieder in geringerem Umfang erwerbstätig sind, als allgemein zumutbar erscheint.

Bei einer Anpassung dieses Systems müsste berücksichtigt werden, ob ein Teilzeitpensum mit einer Betreuungssituation oder anderweitigen Gründen erklärt werden kann. Ist dem nicht der Fall, führen die Prämienverbilligungen zu negativen Erwerbsanreizen. Das ist gerade aufgrund des teilweise akuten Fachkräftemangels stossend und volkswirtschaftlich schädlich. Zudem werden dem System damit Mittel entzogen, welche für tatsächlich unterstützungsbedürftige Personen fehlt.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) verpflichtet die Kantone, die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlich Verhältnissen zu verbilligen. Für untere und mittlere Einkommen müssen sie die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben bestimmt jeder Kanton selber, wem er die Prämien wie stark verbilligt. Damit kann er seine Prämienverbilligung mit seinen übrigen Sozialleistungen und mit seinen Steuern abgleichen. Der Kanton entscheidet, ob er den Beschäftigungsgrad oder Steuerabzüge bei der Vergabe von Prämienverbilligungen berücksichtigt. Im Kanton Basel-Stadt beispielsweise kann ein Erwerbseinkommen, auf das verzichtet wird, bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens (hypothetisches Einkommen) berücksichtigt werden. Die Kantone berücksichtigen Steuerabzüge unterschiedlich. Die Kantone sind verpflichtet, dem Bund Angaben zu den begünstigten Versicherten zu liefern (Art. 65 Abs. 6 KVG). Sie informieren ihn jedoch nicht über ihre Regelungen und Erfahrungen.

2. Bei den eidgenössischen Sozialversicherungen bestimmt der Beschäftigungsgrad weder die Anspruchsberechtigung noch die Leistungsberechnung. Vielmehr sind die Höhe der an die verschiedenen Sozialversicherungen entrichteten Beiträge und das versicherte Risiko massgebend. Es ist zudem schwierig, den Beschäftigungsgrad bei der Leistungsberechnung und der Anspruchsberechtigung zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Selbstständige und Personen in atypischen Arbeitsverhältnissen. Die bedarfsabhängigen Sozialleistungen (Sozialhilfe, Ergänzungsleistungen für Familien etc.) fallen in die Zuständigkeit der Kantone, die die Anspruchsvoraussetzungen so festlegen, dass Fehlanreize möglichst vermieden werden.Die Zuständigkeit für die familienergänzende Kinderbetreuung liegt ebenfalls bei den Kantonen und Gemeinden. Die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrats hat eine Vorlage ausgearbeitet, die das befristete Impulsprogramm des Bundes für die familienergänzende Kinderbetreuung ablösen soll (21.403 pa. iv. "Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung"). Die Vorlage sieht unter anderem die Ausrichtung eines Bundesbeitrags an die Kosten der Eltern für die familienergänzende Kinderbetreuung vor. Der Bundesrat lehnt den Bundesbeitrag aufgrund der kantonalen Zuständigkeit grundsätzlich ab (BBl 2023 598). Falls mittels Bundesbeitrag positive Arbeitsanreize ausgelöst werden sollen, müsste dieser zwingend an einen Mindestbeschäftigungsgrad der Eltern geknüpft werden, wie dies der Nationalrat im Rahmen der Behandlung der Vorlage unterdessen vorgesehen hat.

3 und 5. Die Kantone verfügen bspw. im Bereich der Prämienverbilligung über spezifisch auf ihre Verhältnisse abgestimmte Systeme.

Der Bundesrat erachtet es aus den dargelegten Gründen als schwierig, einen Kriterienkatalog zur Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads zu erarbeiten.

4. Der Bundesrat verfügt nicht über die erforderlichen Daten, um das Einsparpotential bei den Kantonen zu berechnen, da die Prämienverbilligungs-Systeme kantonal sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Damit auch der Bund von allfälligen Einsparungen profitieren könnte, müsste der Bundesbeitrag nach Art. 66 Abs. 2 KVG gesenkt werden. Gemäss diesem Artikel entspricht der Bundesbeitrag an die IPV 7,5 Prozent der Bruttokosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und wird den Kantonen unabhängig von den Anspruchsvoraussetzungen ausbezahlt wird. Die Bruttokosten wiederum sind unabhängig vom Beschäftigungsgrad.

Antwort des Bundesrates.