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23.3178 · Postulat · 2023-03-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, um zu prüfen, ob Massnahmen ergriffen oder vorgeschlagen werden können, damit die Betreuung von Personen, die bei einem privaten Versicherungsunternehmen gemäss dem UVG gegen Unfall versichert sind, mindestens gleichwertig ist zur Betreuung von Personen, die bei der Suva versichert sind.

Der Bericht muss insbesondere Folgendes identifizieren: Die Unterschiede in der Behandlung, die Faktoren, welche die Qualität der Betreuung beeinflussen können, die Dauer der Bearbeitung von Unfallmeldungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Personalausstattung, die durchschnittliche Dauer der Bearbeitung von "üblichen" und "komplexen" Fällen, die Akzeptanz bei den Versicherten für die Entscheide (Anzahl der Anfechtungen und Beschwerden) sowie die Resultate allfälliger Beschwerden.

Der Bericht muss eine Einschätzung der Zufriedenheit der Versicherten beinhalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Als Aufsichtsbehörde der Unfallversicherung nach der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) sorgt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) für eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle UVG-Versicherer, unabhängig davon, ob es sich um Privatversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder öffentliche Versicherungskassen handelt.

Im Rahmen seines Aufsichtsmandats erhält das BAG manchmal Anzeigen von Versicherten, die mit ihrem Versicherer in Konflikt geraten sind. Wenn der Konflikt nach dem Eingreifen des BAG weiter besteht, kann die Justiz von der versicherten Person, deren Leistungsanspruch vom Versicherer abgelehnt wird, eingeschaltet werden. Im Rahmen des Aufsichtsmandats des BAG müssen die kantonalen Schiedsgerichte, die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht dem Amt ihre Entscheide zustellen (Art. 140a Abs. 1 UVV). Das BAG ist zudem berechtigt, beim Bundesgericht Beschwerde gegen Entscheide der oben genannten Instanzen zu erheben (Art. 140a Abs. 2 UVV).

Schliesslich wird das BAG auch über jede beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde informiert, welche die Gesetzgebung zur Unfallversicherung betrifft, und es erhält die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.

Weder in Bezug auf die oben angesprochenen Gerichtsentscheide noch hinsichtlich der Anzeigen von Versicherten oder der Auskunftsbegehren von Bürgerinnen und Bürgern sind dem BAG Probleme bekannt, die auf eine unterschiedliche Rechtsanwendung durch die Privatversicherer und die SUVA zurückzuführen sind. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das Amt im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit korrigierend eingegriffen.

Der Leistungskatalog der Unfallversicherung ist von Gesetzes wegen für alle Versicherten genau gleich. Das UVG ist ein obligatorischer Sozialversicherungszweig, der nur wenig Spielraum bei seiner Anwendung zulässt. Alle Versicherer sind verpflichtet, das Gesetz einheitlich anzuwenden. Auch die kantonalen Gerichte und das Bundesgericht tragen mit ihrer im Laufe der Zeit verfeinerten Rechtsprechung dazu bei, eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat der Ansicht, dass es nicht nötig ist, einen Bericht vorzulegen, in dem geprüft wird, ob allfällige Massnahmen ergriffen oder vorgeschlagen werden müssen, damit privat versicherte Personen eine der SUVA zumindest gleichwertige Betreuung erhalten. Dies ist nämlich bereits der Fall.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.