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Artikel 64 AHVG. Zwingende Einhaltung der zugeteilten Rollen durch die kantonalen Ausgleichskassen

23.3207 · Postulat · 2023-03-16

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie die AHV-Gesetzgebung durchgesetzt werden kann, damit die kantonalen Ausgleichskassen ihre Rolle als Auffangeinrichtungen zwingend einhalten.

Begründung

Gemäss Artikel 64 Absatz 2 AHVG werden den kantonalen Ausgleichskassen alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber. Den kantonalen Kassen kommt damit die Funktion von Auffangeinrichtungen zu, was mit Absatz 5 noch bestätigt wird. Gemäss diesem haben sich Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.

Als Ausgleich für diese Funktion als Auffangeinrichtung erhalten die kantonalen Ausgleichskassen explizit Zuschüsse an die Verwaltungskosten (vgl. "Verordnung über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV", SR 831.143.42).

Den Verbandsausgleichskassen werden im Gegensatz dazu alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Zudem besteht ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Verbandsausgleichskassen, wenn ein Arbeitgeber Mitglied in mehreren Gründerverbänden von verschiedenen Ausgleichskassen ist.

Die Erfahrungen betreffend der Auslegung dieses Gesetzesartikels und die gelebte Praxis zeigen, dass der Gesetzesartikel seitens der kantonalen Ausgleichskassen nicht konsequent eingehalten und unterschiedlich interpretiert wird. Dies teilweise mit fatalen Folgen für die Trägerverbände. So fordern einige kantonalen Ausgleichkassen die Mitglieder der Trägerverbände auf, die Mitgliedschaften bei ihren Verbänden zu kündigen, um so einem Anschluss an eine Verbandskasse zu umgehen. Der daraus resultierende Arbeits- und Aufklärungsaufwand und die finanziellen Folgen für die Verbände sind enorm. Die kantonalen Ausgleichskassen behindern damit eine vom Gesetz explizit vorgesehene Möglichkeit, sich als Arbeitgeber einem Verband und einer Verbandskasse anzuschliessen. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass Unternehmen nicht im Clinch mit kantonalen Behörden stehen möchten, ist ein solch offensives Vorgehen von kantonalen Ausgleichskassen stossend.

Es ist deshalb zwingend, dass die kantonalen Ausgleichskassen die ihnen zugedachte Rolle als Auffangeinrichtungen konsequent leben und dass sie Arbeitgeber, die Mitglied bei einem Gründerverband werden, nicht am Kassenwechsel zu hindern versuchen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die AHV-Gesetzgebung zur Anschlusspflicht an eine Verbands- oder eine kantonale Ausgleichskasse ist klar und sie wird von Ausgleichskassen auch eingehalten. Arbeitgeberverbände, die sich neu an eine Verbandsausgleichskasse anschliessen, müssen ihre davon betroffenen Verbandsmitglieder allerdings selber ermitteln, informieren und zum Kassenwechsel auffordern. Dies ist nicht Aufgabe der kantonalen Ausgleichskassen.

Der Bundesrat hat Kenntnis eines einzigen Falles, in dem nach dem Anschluss eines Verbandes an eine Verbandsausgleichskasse und dem sich daraus ergebenden Wechsel von Verbandsmitgliedern zu dieser Verbandsausgleichskasse gewisse Probleme aufgetreten sind. Diese waren jedoch darin begründet, dass der betroffene Verband seine Aufgaben im Zusammenhang mit dem Kassenwechsel nicht wahrgenommen hat, sondern sie an die kantonale Ausgleichskassen delegieren wollte.

Es besteht deshalb kein Handlungsbedarf für den Bundesrat.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.