23.3230 · Interpellation · 2023-03-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Im Zeitraum von 2015 bis 2021 hat sich die Zahl der polizeilich registrierten Vergewaltigungen von 532 auf 757 Fälle erhöht, also um 42 Prozent. Es ist bekannt, dass unter dem geltenden Strafrahmen etwa ein Drittel der wegen Vergewaltigung Verurteilten mit einer vollständig bedingt ausgesprochenen Strafe davonkommt. Fragen:
1. Welche westlichen Staaten kennen für das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel 190 Absatz 2 fallende Sexualdelikt (orale, vaginale oder anale Penetration des Opferkörpers durch den Täter, wobei der Täter die Erduldung der Penetration durch den aktiven Einsatz eines oder mehrerer Nötigungsmitteln herbeiführt) Mindeststrafen von unter zwei Jahren Freiheitsstrafe?
2. Welche westlichen Staaten kennen für das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel 190 Absatz 2 fallende Sexualdelikt die Möglichkeit von vollständig auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen?
3. Wie beurteilt der Bundesrat die von ihm neuerdings geforderte Beibehaltung der Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe für das im neuen Schweizer Sexualstrafrecht unter Artikel 190 Absatz 2 fallende Sexualdelikt in Bezug auf die Istanbuler Konvention, die die Schweiz in Artikel 45 dazu verpflichtet, Sexualdelikte mit "wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen zu bedrohen, die ihrer Schwere Rechnung tragen"?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Strafrahmen per se sagen noch wenig über das Strafrechtssystem eines Landes und den praktischen Umgang mit Straftätern aus. Es müssen stets auch die anwendbaren Bestimmungen des allgemeinen Teils des jeweiligen Strafgesetzbuches in Betracht gezogen werden. Zudem sind Straftatbestände jeweils nur bedingt vergleichbar, da die Tatbestandsmerkmale im Quervergleich zwischen den Ländern nicht durchwegs identisch sind.
1. und 2. In Deutschland beträgt die Mindeststrafe für Vergewaltigung zwei Jahre (§ 177 Abs. 6 Nr. 1 D-StGB). Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist damit grundsätzlich ausgeschlossen, da eine Strafaussetzung nur bei Freiheitsstrafen in Betracht kommt, die zwei Jahre nicht übersteigen (§ 56 Abs. 2 StGB).
In Frankreich wird Vergewaltigung mit einer Freiheitsstrafe von einem bis 15, in gewissen qualifizierten Fällen bis 20 Jahren bestraft (Art. 222-23 und 132-18 F-StGB). Eine Aussetzung zur Bewährung ist in beiden Fällen möglich, nämlich wenn die im Einzelfall verhängte Freiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigt (Art. 132-31).
In Liechtenstein beträgt das Mindeststrafmass bei Vergewaltigung, bei welcher Nötigung eingesetzt wird, seit dem 1. März 2023 zwei Jahre (LI-StGB § 200). Neu ist eine gänzlich bedingte Nachsicht (Bewährung) bei einer Vergewaltigung nicht mehr möglich (LI-StGB § 43, Abs. 3), eine bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe ist jedoch nach wie vor möglich (LI-StGB, §34a, Abs. 2-4).
Die Mindeststrafe in Österreich für Vergewaltigung, insbesondere mit Gewalt oder Drohung, beträgt zwei Jahre (Ö-StGB §201 (1). Eine gänzlich bedingte Nachsicht (Bewährung) ist nicht möglich (Ö-StGB §43 Absatz 3), eine teilbedingte Freiheitsstrafe hingegen schon (Ö-StGB § 43a).
In Schweden beträgt die Mindeststrafe für Vergewaltigung gemäss schwedischem Strafrecht drei Jahre (Kapitel 6 1§). Das Vorliegen von Zwang kann durch das Gericht als straferhöhenden Umstand berücksichtigt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist angesichts dieser Mindeststrafe nur in Ausnahmefällen (z.B. Alter des Täters) möglich.
Der Strafrahmen für Vergewaltigung in Belgien reicht, im Prinzip, von zehn bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe (Art. 417/11 des belgischen Strafgesetzbuches). In der Praxis wird die Strafandrohung aber bei den meisten Delikten aufgrund einer Zuständigkeitsregel durch das schlussendlich zuständige Gericht systematisch nach unten korrigiert ("correctionnalisé"), und zwar im Falle der Vergewaltigung auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren (Art. 25 i.V.m. Art. 80). Entsprechend ist die Verurteilung zu einer Arbeitsleistung, einem Hausarrest oder die Aussetzung auf Bewährung möglich, sofern keine erschwerenden Umstände vorliegen (Art. 37ter ff.); bei qualifizierter Tatbegehung hingegen nicht.
3. Es ist den Vertragsstaaten überlassen, wie sie Artikel 45 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (SR 0.311.35), entsprechend ihrem Rechtssystem, im nationalen Recht umsetzen. Eine internationale Harmonisierung der Strafrahmen wird dabei nicht angestrebt. Die Schweiz hat vor kurzem die Strafrahmen der Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) einer Prüfung unterzogen ("Harmonisierung der Strafrahmen"), wobei auch den im Übereinkommen genannten Aspekten der Wirksamkeit, der Angemessenheit und der Abschreckung Rechnung getragen wurde. Die Bestimmungen des Sexualstrafrechts werden - auch in Bezug auf die Strafrahmen - separat nach den gleichen Kriterien geprüft. Die in Artikel 190 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe erscheint insbesondere auch im Verhältnis zu anderen Tatbeständen im schweizerischen Strafgesetzbuch angemessen.
Antwort des Bundesrates.