23.3253 · Interpellation · 2023-03-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
In der am 25. Januar 2023 eröffneten Vernehmlassung "Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes, des Militärgesetzes und des Zivildienstgesetzes", sowie im Bericht "Alimentierung von Armee und Zivilschutz Teil 1" (21.052) ist von einem Sollbestand im Zivilschutz von 72 000 die Rede. Aufgrund dieses Sollbestandes werden jetzt mehrere Massnahmen ergriffen, da der Sollbestand im Zivilschutz nicht erreicht wird. Jedoch stellen sich einige Fragen, zur Begründung dieses Sollbestandes.
1. Gemäss dem Bericht "Umsetzung Strategie Bevölkerungsschutz und Zivilschutz 2015+" waren 2014 zwar 134 136 Personen zivilschutzdienstpflichtig, aber nur 72 866 Pflichtige "aktiv".
- Warum haben die Kantone und die Zivilschutzorganisationen die übrigen 61 270 Zivilschutzdienstpflichtigen damals direkt in die "nicht ausgebildete Reserve" eingeteilt oder vorzeitig in die "ausgebildete Reserve" entlassen?
- Wie viele Personen waren im Jahre 2020 zivilschutzdienstpflichtig? Und wie viele nach Inkrafttreten der Totalrevision des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes per 1. Januar 2021?
2. Gemäss dem erwähnten Bericht von 2014 wurde damals "davon ausgegangen, dass die meisten Kantone die Zivilschutzbestände bereits heute auf ihr spezifisches Gefahrenpotential ausgerichtet haben, so dass die etwa 72 000 aktiven Zivilschutzangehörigen dem heutigen und zukünftigen Bedarf in etwa entsprechen". Wurde damals mit anderen Worten keine vertiefte Analyse der tatsächlichen Bedrohungslage, möglichen Einsatzszenarien und Bedürfnisse auf Ebene der einzelnen Zivilschutzorganisationen und der Kantone durchgeführt?
3. Welchen Sollbestand haben die Zivilschutzorganisationen und die Kantone mit Blick auf die Vernehmlassung angemeldet? Wie lauten die Zahlen pro Zivilschutzorganisation und Kanton und wie die Begründungen?
4. Wie verändert sich die Durchhaltefähigkeit des Zivilschutzes mit der Möglichkeit, Zivilschutzpflichtige bis zu 245 Diensttagen aufzubieten? Bildet es eine realistische Annahme, Zivilschutzpflichtige im Ereignis- und Bedarfsfall bis zu 245 Diensttagen einzusetzen?
5. Steigt die Durchhaltefähigkeit, wenn die (in der Regel rasch einsetzbaren) Zivilschützer im Ereignisfall in einer zweiten Phase namentlich für Betreuung und Instandstellung von Zivildienstleistenden abgelöst werden, was ohne Gesetzesänderung längst möglich ist?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In der Vergangenheit wurden zahlreiche kommunale Zivilschutzorganisationen zu regionalen Organisationen zusammengeführt. Durch die so erzielten Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen wurden weniger Schutzdienstpflichtige benötigt. Gleichzeitig lag die Rekrutierungsquote bis 2013 über dem Bedarf. Die Kantone verfügten daher über mehr Schutzdienstpflichtige, als sie benötigten. Diese wurden deshalb den kantonalen Personalreserven zugewiesen. Wie im Bericht zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz, Teil 1, vom 30. Juni 2021 erläutert (S. 31f.), betrug der Ist-Bestand per Ende 2020 rund 76'000 Zivilschutzangehörige. Der Ist-Bestand 2021, nach den Entlassungen als Folge der Reduktion der Dienstpflichtdauer, betrug rund 69'000 Zivilschutzangehörige.
2. Die Kantone legen ihren Sollbestand basierend auf Faktoren wie Gefährdungs- und Risikoanalyse, Leistungsspektrum und Leistungsprofil sowie kantonsspezifische Eigenheiten wie Einwohnerzahl und Topographie fest. Im Rahmen der Strategie Bevölkerungsschutz 2015+ wurde das Leistungsspektrum für den Zivilschutz auf der Basis von ausgewählten Katastrophen- und Notlagenszenarien aus dem Risikobericht 2012 angepasst. Auf dieser Basis erstellten die Kantone ihre kantonalen Gefährdungsanalysen. Daraus resultierte der Soll-Bestand von 72'000 Schutzdienstpflichtigen. Der Sollbestand ist auf die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen ausgerichtet. Für den Fall eines bewaffneten Konflikts wäre ein grösserer Bestand nötig.
3. Der Alimentierungsbericht von 2021 (Teil 1) bestätigte den Soll-Bestand von 72'000 Schutzdienstpflichtigen. Die Sollbestände auf den Zeitpunkt der Vernehmlassung wurden von den Kantonen nicht angefordert, weil für die Umsetzung des neuen BZG die Sollbestände auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung des BZG relevant sein werden. Diese ist per Anfang 2026 geplant.
4. Die Schutzdienstpflicht ist nach insgesamt 245 geleisteten Diensttagen erfüllt. Diese Obergrenze wurde mit der Totalrevision des BZG von 2021 eingeführt. Mit dieser Regelung wurde eine Angleichung an die Armee angestrebt. Die jährliche Obergrenze für Ausbildungsdienste beträgt 66 Diensttage. Im Rahmen von Einsätzen bei Katastrophen und in Notlagen können diese 66 Tage unter Umständen überschritten werden. Um die Arbeitgeber nicht zu stark zu belasten, wurden bei der Bewältigung der Covid-Pandemie für längere Einsätze in erster Linie Freiwillige, Arbeitslose und Studenten aufgeboten. Diese Schutzdienstpflichtigen absolvierten zum Teil auch die volle Dienstpflichtdauer von 245 Diensttagen. Vor diesem Hintergrund ist ein ununterbrochener Einsatz von Schutzdienstpflichtigen für die volle Dauer von 245 Diensttagen nur begrenzt realistisch. Eher möglich erscheint, dass Schutzdienstpflichtige im Rahmen von längeren Einsätzen im Ereignisfall ihre volle Dienstpflicht von 245 Diensttagen absolvieren.
5. Bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen kann der Zivilschutz in kurzer Zeit spezialisierte Einheiten aufbieten, um die Ersteinsatzformationen von Polizei, Feuerwehr und Gesundheitswesen zu verstärken. In einer zweiten Staffel stellt er mit dem Gros seines Personals die Durchhaltefähigkeit des Bevölkerungsschutzes sicher. Zum Einsatz kommt der Zivilschutz unter der Führung von dafür ausgebildeten Kadern in geübten Strukturen und Formationen und mit seinem entsprechenden Einsatzmaterial und seiner Logistik. Der Zivildienst verfügt über keine solche Ausbildung und Strukturen, die eine Eins-zu-eins-Ablösung des Zivilschutzes mit ad-hoc-Einsätzen ermöglichen würden. Er kann daher aktuell nur einen untergeordneten Beitrag zur Durchhaltefähigkeit des Bevölkerungsschutzes leisten. Ziel der BZG-Revision ist es, dies durch den Einsatz von zivildienstleistenden Personen in Zivilschutzorganisationen mit Unterbestand zu verbessern und die Alimentierungsproblematik kurzfristig zu entschärfen.
Antwort des Bundesrates.