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23.3260 · Postulat · 2023-03-16

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, zu prüfen und Bericht zu erstatten, wie bedeutende Lücken im heutigen System der Ausbildungsbeiträge geschlossen und dem Negativtrend im Stipendienwesen erfolgreich entgegengewirkt werden kann.

Ausbildungsbeiträge sollen namentlich ausgerichtet werden können

a. unabhängig vom Aufenthaltsstatus;

b. für indirekte Bildungskosten von Erwachsenen;

c. für Nachhol- und Weiterbildung von Erwachsenen mit tiefem Bildungsstand und prekärem Arbeitsmarktstatus;

d. für Umschulungen und Quereinsteigende in zukunftsträchtige Zweitausbildungen;

e. an Stelle von Sozialhilfe oder anderen Sozialleistungen.

Ferner sind die Ursachen des langjährigen Negativtrends (sinkende Stipendienbezügerquote, wachsende Disparitäten zwischen den Kantonen, stagnierende Gesamtsumme trotz wachsendem Bedarf) abzuklären und Vorschläge zu erarbeiten, wie der Anteil der kantonalen Ausbildungsbeiträge an den öffentlichen Bildungsausgaben von heute weniger als 1 Prozent mindestens verdoppelt werden kann.

Begründung

Von Bildungsbericht zu Bildungsbericht wird bestätigt, dass die Schweiz in Bezug auf die Chancengleichheit einen grossen Nachholbedarf hat.

Die Chancen auf eine höhere Bildung hängen nach wie vor entscheidend von der sozialen Herkunft ab. Das ist schlecht für die Betroffenen, schlecht für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und schlecht für die Wirtschaft, die händeringend Fachkräfte sucht.

Ohne Flucht- und Arbeitseinwanderung würde die Schweizer Bevölkerung seit Jahrzehnten schrumpfen - mit dramatischen Folgen für die Wirtschaft und die Finanzierbarkeit unserer Sozialsystems. Die Chancen der Arbeitsmarktintegration steigen, je früher sie beginnt. Ausländerrechtliche Schranken, um Ausbildungsbeiträge zu erhalten (Niederlassung C oder fünf Jahre Aufenthalt B), sind kontraproduktiv. Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege zeigt, dass es auch ohne solche unnötigen Schranken geht.

Der Föderalismus schafft sich selber ab, wenn Kantone ihre Zuständigkeit nur für Sparprogramme nutzen. Die Gesamtsumme der Stipendien stagniert seit Jahrzehnten. Ausgerechnet der ressourcenstärkste Kanton gibt mit 18 Schweizer Franken pro Kopf fünf Mal weniger für Stipendien aus als der bestplatzierte Kanton mit 102 Schweizer Franken. Der von der SKOS schon 2011 geforderte Paradigmenwechsel "Stipendien statt Sozialhilfe" ist bis heute kaum umgesetzt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bund gewährt den Kantonen nur für Studierende der Tertiärstufe Ausbildungsbeiträge (Art. 66 der Bundesverfassung). Gemäss dem Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich (SR 416.0) sind die Bundesbeiträge an die Einhaltung formeller Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung zur Harmonisierung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienkonkordat) gebunden. Da alle Kantone die Mindestvoraussetzungen des Bundesgesetzes erfüllen, erhalten sie allesamt Bundesbeiträge. Mit der Einführung des Stipendienkonkordats wurde im März 2013 ein bedeutender Harmonisierungsprozess eingeleitet. Das Konkordat formuliert die Mindestanforderungen und -standards, die Kantone behalten jedoch ihre Autonomie und verfügen über genügend Spielraum, um ihrer jeweiligen Situation Rechnung zu tragen und in ihrer eigenen Gesetzgebung über diese Bestimmungen hinauszugehen. Das Bundesgesetz legt keine Bedingungen für die Vergabe von Stipendien und Studiendarlehen fest. So können die Kantone beispielsweise vorläufig aufgenommenen Personen und Asylbewerbenden Stipendien gewähren, auch wenn das Stipendienkonkordat für Ausländerinnen und Ausländer nur dann eine Stipendienvergabe vorsieht, wenn diese über eine Niederlassungsbewilligung verfügen, seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen oder wenn sie in der Schweiz wohnhaft und als Flüchtlinge oder Staatenlose durch die Schweiz anerkannt sind.

Gemäss dem Konkordat dienen die Stipendien nicht der Sicherung des Existenzminimums, sondern der Deckung der Lebenshaltungs- und Ausbildungskosten, sofern und soweit diese die zumutbare Eigenleistung der Empfängerin oder des Empfängers und die Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzliche Verpflichteter oder anderer Dritter übersteigen (Art. 18 Stipendienkonkordat). Stipendien sind im Übrigen gemäss Artikel 3 des Stipendienkonkordats immer subsidiär. Die Sozialhilfe ist somit dem Stipendiensystem nachgelagert und übernimmt, wenn notwendig, die Existenzsicherung.

In der Berufsbildung sind bereits Finanzmittel zur Unterstützung der Auszubildenden vorgesehen. Was Weiterbildungen und Umschulungen angeht, so liegen diese in erster Linie in der Eigenverantwortung der betreffenden Person (Art. 5 Abs. 1 des Weiterbildungsgesetzes [WeBiG], SR 419.1). Sie können von den Arbeitgebern gefördert werden; zahlreiche Gesamtarbeitsverträge und Branchenfonds enthalten denn auch Bestimmungen zur Weiterbildung der Mitarbeitenden. Der Bund und die Kantone schaffen günstige Rahmenbedingungen (Art. 4 WeBiG) und werden ergänzend tätig (Art. 5 Abs. 4 WeBiG).

Im Rahmen der Massnahmen zur Stärkung des inländischen Arbeitskräftepotenzials haben der Bund und die Kantone das kostenlose Angebot Viamia ins Leben gerufen. Es ermöglicht Personen ab 40 Jahren eine persönliche und berufliche Standortbestimmung unter Einbezug der Anforderungen des Arbeitsmarktes. Zudem wird im Bereich der Sozialhilfe die Schaffung von Förderstrukturen in der Periode 2023-2026 weiterverfolgt, um das Weiterbildungsangebot schweizweit zu verankern.

Angesichts der zahlreichen Unterstützungsaktivitäten und der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen erachtet der Bundesrat die Erarbeitung eines Berichts mit Analysen und Empfehlungen nicht als angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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